Akteure der Luftsicherheit
Erstellt am: 19.11.2018 | Stand des Wissens: 15.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Für die Gewährleistung von Luftsicherheit ist das Zusammenspiel von verschiedenen Akteursgruppen notwendig. Zur Verdeutlichung dieser bietet sich die Zuhilfenahme des Drei-Säulen-Modelles an, welches eine grundlegende Unterteilung nach Luftsicherheitsbehörden, Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen vorsieht. Grundlage hierfür bildet das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) [LuftSiG].
Luftsicherheitsbehörden
Das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie das Ministerium des Inneren (BMI) nehmen in Deutschland die Funktion als oberste Bundesbehörden ein. Diesen nachgeordnet stehen das Luftfahrtbundesamt (LBA) und sowie die Bundespolizei (obere Bundesbehörden). Analoge Strukturen liegen auf Landesebene vor.
Das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie das Ministerium des Inneren (BMI) nehmen in Deutschland die Funktion als oberste Bundesbehörden ein. Diesen nachgeordnet stehen das Luftfahrtbundesamt (LBA) und sowie die Bundespolizei (obere Bundesbehörden). Analoge Strukturen liegen auf Landesebene vor.
Flughafenbetreiber
Flugplatzbetreiber haben gemäß Eigensicherungspflichten (vgl. § 8 LuftSiG) für einen sicheren Betrieb am Flughafen zu gewährleisten. Dies kann entweder durch den Betreiber selbst durchgeführt oder an private Sicherheitsunternehmen (hoheitliche Beleihung) übertragen werden.
Flugplatzbetreiber haben gemäß Eigensicherungspflichten (vgl. § 8 LuftSiG) für einen sicheren Betrieb am Flughafen zu gewährleisten. Dies kann entweder durch den Betreiber selbst durchgeführt oder an private Sicherheitsunternehmen (hoheitliche Beleihung) übertragen werden.
Luftfahrtunternehmen
Auch Luftfahrtunternehmen wurden Eigensicherungspflichten übertragen. So nimmt der Luftfahrzeugführer unter dem Luftfahrtpersonal eine besondere Rolle ein: er trägt für die Aufrechterhaltung für Sicherheit und Ordnung an Bord während eines Fluges Sorge (vgl. § 12 LuftSiG).
Auch Luftfahrtunternehmen wurden Eigensicherungspflichten übertragen. So nimmt der Luftfahrzeugführer unter dem Luftfahrtpersonal eine besondere Rolle ein: er trägt für die Aufrechterhaltung für Sicherheit und Ordnung an Bord während eines Fluges Sorge (vgl. § 12 LuftSiG).
Externe Akteure
Über die formale Struktur hinaus sind weitere Akteure an der Gestaltung der Luftsicherheit beteiligt. Exemplarisch kann hier der Luftfrachtbereich angeführt werden. So haben Versender und Spediteure für die Aufrechterhaltung einer sicheren Lieferkette Gewährleistung zu tragen (vgl. § 9a LuftSiG).
Über die formale Struktur hinaus sind weitere Akteure an der Gestaltung der Luftsicherheit beteiligt. Exemplarisch kann hier der Luftfrachtbereich angeführt werden. So haben Versender und Spediteure für die Aufrechterhaltung einer sicheren Lieferkette Gewährleistung zu tragen (vgl. § 9a LuftSiG).