Einsatz von Schallschutzfenstern und -lüftern zur Reduktion der schienenverkehrsbedingten Lärmbelastung
Erstellt am: 27.06.2003 | Stand des Wissens: 30.05.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) enthält die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung der betroffenen Gebäude an Schienenfahrwegen [16. BImSchV in Verbindung mit der "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03" (derzeit in Überarbeitung)]. Überschreitet die berechnete Belastung die Immissionsgrenzwerte, sind seitens der Bahn Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Dabei haben nach der Rollmaterialsanierung bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur (zum Beispiel Schallschutzwände) Priorität (Abbildung 1). Liegen die Kosten für derartige Schutzmaßnahmen jedoch unverhältnismäßig hoch oder kann aus anderen Gründen die gewünschte Schutzwirkung nicht ausschließlich durch aktive Maßnahmen erzielt werden, muss auf sogenannte passive Maßnahmen wie Schallschutzfenster und schallgedämpfte Permanentlüftungssysteme zurückgegriffen werden.
Abb. 1: Schallschutzmaßnahmen, Prioritäten (eigen Darstellung nach [BMVI19as, S. 33, 38])
Zum einen werden passive Schallschutzmaßnahmen eingesetzt, wenn aus städtebaulichen, topografischen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen der Bau von Schallschutzwänden beziehungsweise Schallschutzwällen nicht möglich ist [BMVBW02l, S. 5 f.]. Zum anderen finden sie ihr Einsatzgebiet in Ergänzung zu bestehenden aktiven Maßnahmen, wenn sich beispielsweise durch eine weitere Erhöhung örtlicher Lärmschutzwände keine ausreichende Pegelabsenkung mehr erzielen lässt [NoKo02, S. 281].
Heimerl et al. führen aus, dass sich mit Schallschutzfenstern in Abhängigkeit von deren Konstruktionsart "lokale Pegelminderungen in Innenräumen von bis zu 50 Dezibel(A)" erreichen lassen [HeRu00, S. 10]. Zum Vergleich: Dicht schließende Fenster mit Einfachverglasung führen bereits zu einer Senkung des Schallpegels um circa 25 Dezibel(A), Wände weisen im Normalfall eine Dämmwirkung von deutlich über 50 Dezibel(A) auf [BMVI19as, S. 28]. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung von Außenwänden und Fenstern erfolgt gemäß den Darlegungen in der 24.BImSchV.
Die finanzielle Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an sogenannten "baulichen Anlagen" wie etwa der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen ist in der "Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes" geregelt [BMVBW05, § 2 Nr. 2]. Im Rahmen des seit 2001 laufenden Lärmsanierungsprogramms des Bundes wurden bis Ende 2017 58.400 Wohnungen entsprechend saniert [DBAG12p].