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Schutz der Luftsicherheit auf internationaler Ebene

Erstellt am: 24.04.2018 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Die Internationale Zivile Luftfahrtorganisation (ICAO) wurde 1944 durch das Abkommen über internationale zivile Luftfahrt (Chicagoer Abkommen) gegründet. Innerhalb dieses Abkommens entwickelt die ICAO in Zusammenarbeit mit seinen 191 Mitgliedsstaaten internationale zivile Flugsicherheitsstandards und -empfehlungen (Standards and Recommended Practices - SARPs). Als Reaktion auf die Empfehlung der Hochrangigen Sicherheitskonferenz 2010 (HLSC/2010) verfolgte der ICAO-Rat einen zweistufigen Plan zur Überarbeitung und Modifizierung der bestehenden SARPs [ICAO20a]. Die zweite Phase mündete darin, dass die Mitgliedsstaaten bis November 2019 die angepassten Standards und Empfehlungen umzusetzen hatten. Die SARPs bestehen aus 19 Anhängen, wovon sich Anhang 17 im Speziellen mit dem Schutz der zivilen Luftfahrt gegen widerrechtliche Handlungen beschäftigt. Durch diesen Anhang verpflichten sich die Mitgliedsstaaten nicht nur die Flugsicherheitsstandards und -empfehlungen umzusetzen (Artikel 37 und 38  [BMI10a]), sondern auch über Sicherheitsvorfälle Bericht gegenüber der ICAO zu erstatten. Die Regelungen der ICAO, Anhang 17 gelten nicht unmittelbar, sondern werden in Deutschland über Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften umgesetzt [BMI10a].

Zusätzlich ist die Bundesrepublik Deutschland Teil weiterer internationaler Konventionen (vergleiche hierzu die Abbildung des vorangegangenen Syntheseberichts "Regulatorische Vorgaben" und [BMI10a]), um den Schutz widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt zu bekräftigen. So beschreibt beispielsweise das Montrealer Abkommen von 1971, durch welche Handlungen eine Gefährdung von Personen, Eigentum und der zivilen Luftsicherheit vorliegt [MOKO71]. Zusätzlich müssen auch Konventionen in nationale Gesetzgebung überführt werden [BMI10a].

Eine EU Verordnung ist ein Rechtsakt, der unmittelbar für alle seine Mitgliedstaaten gilt. Verordnungen müssen also nicht wie beispielsweise Richtlinien erst durch innerstaatliche Gesetze geltend gemacht werden. Gerade nach den Vorfällen des 11. September 2001 hat das Europäische Parlament die Sicherheitsmaßnahmen auf europäischer Ebene mit der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 harmonisiert. Diese trat erstmals am 19. Januar 2003 in Kraft und fungiert als Basis für heutige Regelungswerke. Das Ziel dieser Verordnung ist es, Sicherheitsstandards zu definieren, ohne jedoch Zuständigkeiten festzulegen, da diese auf nationaler Ebene in Form eines nationalen Luftsicherheitsprogramms festgeschrieben werden sollen  [Gran15].

Am 11. März 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ersetzt. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die Basis für die Auslegung des Anhangs 17 des Chicagoer Abkommens gelegt werden. Die Ziele der ehemaligen Verordnung bleiben bestehen und sollen durch die Festlegung von Vorschriften und Standards, aber auch durch Mechanismen zur Kontrolle auf deren Einhaltung erreicht werden. Beispielsweise werden in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Grundstandards für Fluggäste und Handgepäck, die Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs oder die Einstellung und Schulung des Personals definiert [EG/300/2008]. Somit fungiert die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als ein Rahmenabkommen und wird ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1998, welche detaillierte Maßnahmen zur Umsetzung des Frameworks festlegt, und die Verordnung (EG) Nr. 72/2010, welche Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen beschreibt. So wird in der Durchführungsverordnung beispielsweise bereits festgelegt, dass die Durchführung der Maßnahmen entweder durch die Behörde, den Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder durch die für das nationale Sicherheitsprogramm zuständige Stelle sichergestellt werden [EU2015/1998a]. In der Verordnung (EG) Nr. 72/2010 wird hingegen präzise beschrieben, wie eine Überwachung der Maßnahmen von Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchzuführen ist.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Schutz und Regulierung des Luftverkehrs (Security) (Stand des Wissens: 11.01.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?483070
Literatur
[BMI10a] Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.) Nationales Luftsicherheitsprogramm (NLSP), 2010
[Gran15] Stephan Grandt Entwicklung eines Referenzvorgehensmodells zur multikriteriellen Bewertung innovativer Sicherheitstechniken, Universität Wuppertal, 2015
[ICAO17] Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization-ICAO) (Hrsg.) International Civil Aviation Organization ICAO, 2017
[ICAO20a] Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization-ICAO) (Hrsg.) SARPs - Standards and Recommended Practices , 2020
Rechtsvorschriften
[EG/300/2008] Verordnung (EG) Nr. 300/2008
[EU2015/1998a] Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
[MOKO71] Montreal-Konvention 1971
Glossar
ICAO
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zur Vereinheitlichung und Regelung der Zivilluftfahrt durch Veröffentlichungen von Richtlinien und Empfehlungen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?482932

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 16:37:14