Nationale Sicherheitsorganisationen
Erstellt am: 24.04.2018 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Die Zuständigkeiten zum Schutz der nationalen Luftsicherheit sind in Deutschland im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) geregelt. Die Aufgabe der Wahrung der Luftsicherheit kommt demnach den Luftsicherheitsbehörden, den Flughafenbetreibern, den Fluggesellschaften sowie den mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen beauftragten privaten Sicherheitsdiensten (Paragraf 5 LuftSiG [LuftSiG]) zu.
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe Angriffe auf die Luftsicherheit abzuwehren. Hierzu zählen vor allem terroristische Anschläge, Flugzeugentführungen sowie Sabotageakte (vergleiche Paragraf 1 LuftSiG [LuftSiG]). Zu ihren operativen Aufgaben gehört die Anordnung und Kontrolle der Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtgesellschaften und Flugplatzbetreiber sowie die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vergleiche Paragraf 7 LuftSiG [LuftSiG]) [GiSc05; Gran15].
Entsprechend Paragraf 8 LuftSiG sind Flugplatzbetreiber zur Eigensicherung verpflichtet. Analog regelt Paragraf 9 LuftSiG die Zuständigkeiten der Luftfahrtunternehmen.
Private Sicherheitsdienste können entsprechend Paragraf 5 LuftSiG durch die Luftsicherheitsbehörde beauftragt werden. Dies stellt das Standardverfahren für die Luftsicherheit an deutschen Flughäfen dar. Eine Diskussion der Problematik der Beauftragung privatwirtschaftlicher Unternehmen findet sich beispielsweise in [OsSt07].
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe Angriffe auf die Luftsicherheit abzuwehren. Hierzu zählen vor allem terroristische Anschläge, Flugzeugentführungen sowie Sabotageakte (vergleiche Paragraf 1 LuftSiG [LuftSiG]). Zu ihren operativen Aufgaben gehört die Anordnung und Kontrolle der Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtgesellschaften und Flugplatzbetreiber sowie die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vergleiche Paragraf 7 LuftSiG [LuftSiG]) [GiSc05; Gran15].
Entsprechend Paragraf 8 LuftSiG sind Flugplatzbetreiber zur Eigensicherung verpflichtet. Analog regelt Paragraf 9 LuftSiG die Zuständigkeiten der Luftfahrtunternehmen.
Private Sicherheitsdienste können entsprechend Paragraf 5 LuftSiG durch die Luftsicherheitsbehörde beauftragt werden. Dies stellt das Standardverfahren für die Luftsicherheit an deutschen Flughäfen dar. Eine Diskussion der Problematik der Beauftragung privatwirtschaftlicher Unternehmen findet sich beispielsweise in [OsSt07].