Schutz und Regulierung des Luftverkehrs (Security)
Erstellt am: 24.04.2018 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Bezogen auf die Verkehrsleistung ist der Luftverkehr eine der sichersten Transportarten. Die Unfallrate im Luftverkehr beträgt circa 0,003 Tote je einer Milliarde Personenkilometer. Für die Verkehrsmittel Bahn und Pkw betragen die Werte entsprechend 0,04 und 2,9 Tote je einer Milliarde Personenkilometer [DEST10]. Für die Analyse der Sicherheit des Luftverkehrs ist eine Unterscheidung der Flugsicherheit (Safety) im Regelbetrieb einerseits - im deutschen Sprachgebrauch allgemein als Luftverkehrssicherheit bezeichnet [Gran15] - sowie der Angriffssicherheit (Security) im Sinne des Schutzes des Luftverkehrs gegen äußere kriminelle Einflüsse - im deutschen Sprachgebrauch allgemein Luftsicherheit [Gran15] - andererseits notwendig. Die vorliegende Wissenslandkarte behandelt das Thema der Angriffssicherheit, indem sie Hintergründe, Herausforderungen sowie den rechtlichen Rahmen und weitere Maßnahmen zum Schutz des zivilen Luftverkehrs aufzeigt. Eine komplementäre Behandlung der Betriebssicherheit erfolgt in der Wissenslandkarte zum Thema Flugsicherheit (Safety).
Der Schutz des zivilen Luftverkehrs wird vor allem durch strenge Sicherheitskontrollen an Flughäfen sowie durch eine zusätzliche Bordsicherung erreicht. Die Aufgaben, Sicherheitsmaßnahmen und Zuständigkeiten der Luftsicherheitsbehörde in diesem Zusammenhang sind im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) festgelegt. Die Behörde hat beispielsweise die Befugnis, Personen, die den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten möchten, zu überprüfen (vergleiche Paragraf 5 LuftSiG [LuftSiG]). Eine Anpassung der Maßnahmen sowie regulatorische Vorgaben erfolgen oft reaktiv auf Ereignisse. Im Rahmen dieser Wissenslandkarte wird auf einzelne Sicherheitsmaßnahmen zusammenfassend aus systemischer Sicht eingegangen.
Eine tragende Rolle zur Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen kommt neben den Flughäfen und Luftfahrtunternehmen im Besonderen Luftsicherheitsorganisationen und -behörden zu.
Luftsicherheitsorganisationen können nach Ihrem Wirkungsbereich unterschieden werden in nationale, europäische sowie internationale Organisationen. Auf internationaler Ebene legt die internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Mindestsicherheitsstandards in der Luftsicherheit fest, während in Europa seit 2003 die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA - European Aviation Safety Agency) die Ausarbeitung von Vorschriften übernimmt. Die EASA gewährleistet in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der Zivilluftfahrt und der Europäischen Kommission die Luftsicherheit im europäischen Raum [EuPa17]. Auf nationaler Ebene sind die Akteure der Luftsicherheit die Luftsicherheitsbehörden von Bund und Ländern, die Flughafenbetreiber sowie die Luftverkehrsgesellschaften. Die Sicherheitsvorschriften betreffen sowohl den Transport von Passagieren als auch von Gütern. Des Weiteren ist die Luftsicherheitsbehörde durch das Luftsicherheitsgesetz befugt, ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot für Flugzeuge auszusprechen, falls eine erhebliche Bedrohung der Luftsicherheit besteht (vergleiche Paragraf 3a LuftSiG [LuftSiG]). Aufgrund des hohen Anteils an internationalen Flügen [DEST22r] sind internationale und europäische Organisationen von besonderer Bedeutung.
Luftsicherheitsorganisationen können nach Ihrem Wirkungsbereich unterschieden werden in nationale, europäische sowie internationale Organisationen. Auf internationaler Ebene legt die internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Mindestsicherheitsstandards in der Luftsicherheit fest, während in Europa seit 2003 die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA - European Aviation Safety Agency) die Ausarbeitung von Vorschriften übernimmt. Die EASA gewährleistet in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der Zivilluftfahrt und der Europäischen Kommission die Luftsicherheit im europäischen Raum [EuPa17]. Auf nationaler Ebene sind die Akteure der Luftsicherheit die Luftsicherheitsbehörden von Bund und Ländern, die Flughafenbetreiber sowie die Luftverkehrsgesellschaften. Die Sicherheitsvorschriften betreffen sowohl den Transport von Passagieren als auch von Gütern. Des Weiteren ist die Luftsicherheitsbehörde durch das Luftsicherheitsgesetz befugt, ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot für Flugzeuge auszusprechen, falls eine erhebliche Bedrohung der Luftsicherheit besteht (vergleiche Paragraf 3a LuftSiG [LuftSiG]). Aufgrund des hohen Anteils an internationalen Flügen [DEST22r] sind internationale und europäische Organisationen von besonderer Bedeutung.
Die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen ist mit vielfältigen Herausforderungen verbunden. Diese reichen von der Unvorhersehbarkeit zukünftiger Angriffe, der Interoperabilität und Pfadabhängigkeit unterschiedlicher Technologien bis hin zu Zielkonflikten. Beispielsweise ergibt sich ein Zielkonflikt bei der Frage, ob ein militärischer Flugzeugabschuss gerechtfertigt ist, um ein entführtes Flugzeug als Waffe zu entschärfen (wie in Paragraf 14 Absatz 3 LuftSiG vorgesehen [LuftSiG]) oder ob das Recht auf Leben der Passagiere überwiegt (wie im Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 beschlossen [BVerfG06]).
Eine weitere Herausforderung ist die Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen. Neben der Komplexität der Bewertung aller Kosten - also auch aller Sekundärkosten - einer Maßnahme, besteht eine besondere Herausforderung in der Nutzenbewertung der unterschiedlichen Maßnahmen. Neben der Messung nicht-finanzieller Kosten, wie Barrieren oder Image-Schäden, ist eine monetäre Bewertung von Schadensereignissen kritisch, da sie über die statistische Bewertung eines Menschenlebens (Statistical value of life) ethische Aspekte miteinschließt.