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Erscheinungsformen des nichtmotorisierten Verkehrs (NMIV)

Erstellt am: 20.03.2018 | Stand des Wissens: 20.03.2018
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Die üblichsten und am weitesten verbreiteten Erscheinungsformen des Nichtmotorisierten Individualverkehrs sind das Zufußgehen und das Fahrradfahren. Auch verschiedene Hilfsmittel für mobilitätseingeschränkte Personen wie zum Beispiel ein Rollator oder ein Rollstuhl können als klassische Formen des nichtmotorisierten Verkehrs angesehen werden.

In der jüngeren Vergangenheit etablieren sich in zunehmendem Maße neue technische Hilfsmittel (Sonderformen), mit denen die klassische nichtmotorisierte Fortbewegung durch motorisierte und nicht motorisierte Möglichkeiten erweitert wird. Zu diesen Sonderformen zählen insbesondere das Pedelec, das E-Bike, der Segway, das Skateboard, das Solowheel und die Flying Jumpers.

Ihre Nutzung ist mit unterschiedlichen verkehrsrechtlichen beziehungsweise verkehrssicherheitsbezogenen Konsequenzen verbunden, die im Folgenden zusammengestellt sind.

Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Elektrofahrrad, welches nur dann Unterstützung bietet, wenn der Benutzer selbst in die Pedale tritt. In Momenten, in denen der Benutzer nicht in die Pedale tritt, gibt das Pedelec keine Unterstützung. Rechtlich steht das Pedelec dem Fahrrad gleich, jedoch nur, solange sichergestellt ist, dass der Motor eine Maximalleistung von 250 Watt erbringt und die Höchstgeschwindigkeit auf 25 Kilometer pro Stunde beschränkt ist. Das Pedelec ist nicht zulassungspflichtig und kann von allen Benutzern auch ohne Führerschein geführt werden [ADFC16].
Das E-Bike unterscheidet sich vom Pedelec dadurch, dass es auf Knopfdruck den Benutzer unterstützt, ohne dass dieser in die Pedale tritt. E-Bikes sind mit deutlich leistungsstärkeren Motoren ausgestattet (bis zu 4.000 Watt) als Pedelecs und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometer pro Stunde. E-Bikes sind zulassungspflichtig, ihre Benutzer müssen mindestens 16 Jahre alt sein, eine Fahrerlaubnis besitzen und einen Schutzhelm tragen.

Der Segway ist ein elektrisch angetriebenes Einpersonen-Transportmittel mit nur zwei auf einer Achse laufenden Rädern. Die beförderte Person befindet sich zwischen den Rädern und die Balance des Fahrzeuges wird durch den Elektroantrieb gewährleistet. Um ein Segway führen zu dürfen, muss man mindestens 15 Jahre als sein und die Berechtigung zum Führen eines Mofas besitzen. Außerdem sind Segways versicherungspflichtig [Wiki18]. Die Segway-Nutzung in Deutschland wird durch die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (MobHV) geregelt.
Das Solowheel ist ein elektrisch angetriebenes Einrad mit zwei orthogonal angebrachten Auflageflächen, auf denen man stehen kann. Obwohl es sich hierbei nach § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz um Kraftfahrzeuge handelt, ist ihre Nutzung im öffentlichen Raum an die Beachtung umfangreicher rechtlicher Bestimmungen gebunden [Poli17]. Die Benutzung der Elektro-Einräder birgt aufgrund der erreichbaren Geschwindigkeiten von bis zu 20 Kilometern pro Stunde für Ungeübte ein hohes Sicherheitsrisiko.

Das Skateboard ist ein Brett mit zwei Achsen und vier Rädern, mit welchem man sich stehend durch das Abstoßen vom Boden mit einem Bein fortbewegen kann. Das reine Fortbewegen mit dem Skateboard ist eher unüblich. Vielmehr stellt das Skateboarden eine Freizeitaktivität beziehungsweise Sport dar. Dabei spielen vor allem Sprünge mit dem Skateboard und Drehungen des Brettes und des Körpers im Vordergrund [UDV08a]. Skateboards gelten wie auch die Inlineskates nicht als Fahrzeuge im Sinne von § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) sondern gehören zu den sogenannten besonderen Fortbewegungsmitteln (§ 24 StVO). Sie unterliegen damit den Vorschriften für den Fußverkehr.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Nichtmotorisierter Individualverkehr (Stand des Wissens: 06.03.2021)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?481394
Literatur
[ADFC16] Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) (Hrsg.) Pedelecs - Alles was Recht ist, 2016
[Poli17] "Fun" Fahrzeuge - Segways vs. Hoverboards, und elektronische Einräder (Air-Wheels, Solowheels, Monowheels, u.a.), 2017/09/26
[UDV08a] Unfallforschung der Versicherer (Hrsg.) Bewertung der Sicherheitseigenschaften des Segway, 2008/11/01
[Wiki18] Segway Personal Transporter, 2018
Glossar
Pedelec
Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Begriff für Elektrofahrräder, bei welchen der Fahrer vom Elektroantrieb unterstützt wird, wenn dieser in die Pedale tritt. Das Fahrrad kommt hierbei auf eine Leistung von bis zu 250 Watt, wodurch eine Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht werden kann.
Laut § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) sind Pedelecs mit dieser Leistung einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt.
Bei schnellen Pedelecs (S-Klasse) ist dies nicht der Fall. Diese zählen zu den Kleinkrafträdern und können bei einer maximal erlaubten Nenn-Dauerleistung von 500 Watt eine Geschwindigkeit von bis zu 45 Kilometern pro Stunde erreichen. Deshalb sind für diese eine Zulassung sowie ein Versicherungskennzeichen notwendig.
kW
= Kilowatt. Die SI-Einheit der Leistung. Als Einheitenzeichen wird der Großbuchstabe W verwendet. Die Einheit ist benannt nach James Watt.
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?481949

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 15:24:24