Fluggastrechte
Erstellt am: 06.02.2018 | Stand des Wissens: 12.07.2023
Synthesebericht gehört zu:
Mit der Entwicklung des Luftverkehrs zum Massenmarkt traten auch Probleme der Qualitätssicherung für die Fluggäste auf. Dies führte im Jahr 2004 zur Verabschiedung eines Pakets von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz durch die Europäische Union (EU) über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Haftung bei Unfällen, computergestützten Buchungssystemen und Pauschalreisen. Bei der Strategieentwicklung zum Schutz der Flugreisenden war es für die EU wichtig, eine "Überregulierung" zu vermeiden, welche den Wettbewerbsspielraum verringern und eine internationale Zusammenarbeit zwischen Fluggesellschaften behindern könnte. Es galt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen freiwilligen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben zu finden. In folgenden Bereichen wurden die Fluggastrechte gestärkt [StSa08]:
- Verbraucherschutzrechte im Fall von Leistungsstörungen: Hierunter fällt die Gewährleistung eines besseren Schutzes der Fluggäste bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung [VOEG261/2004a]. Hinzukommen die Haftung bei Personenschäden [VOEG889/2002] und ein Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen [VOEG323/1999]. Die schwache Verhandlungsposition des einzelnen Fluggastes gegenüber der Luftverkehrsgesellschaft machte gesetzliche Vorschriften notwendig.
- Recht auf Transparenz: Dazu zählt die Unterrichtung der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens [2004/36/EG] in Zusammenhang mit der Veröffentlichung einer "schwarzen Liste" unsicherer Luftverkehrsgesellschaften [VOEG2111/2005]. Auch über die Zusammensetzung von Flugpreisen sollen die Reisenden unterrichtet werden [VOEG1008/2008]. Anlass hierfür war, dass Tiefpreisangebote oftmals nach Aufschlägen in Form von diversen Gebühren, Abgaben oder Steuern vier- bis fünfmal so hoch wurden.
- Rechte mobilitätseingeschränkter Personen: Dies betrifft den gleichen Zugang zur Beförderung per Luftfahrzeug auch für mobilitätseingeschränkte Personen (in der EU gelten 10 Prozent der Bevölkerung als in ihrer Mobilität eingeschränkt) [VOEG1107/2006].
Im Jahr 2014 hat die EU-Kommission einen aus dem Vorjahr überarbeiteten Änderungsvorschlag eingereicht. Wichtigste Punkte sind die Lockerung der Verordnung bezüglich Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen für verspätete Flüge sowie die Neuformulierung von außergewöhnlichen Umständen, bei denen die Fluggesellschaft nicht haftet. Durch die Neuregelung hätten nach Berechnungen des Fluggastrechteportals Flightright [FliRi14] 72 Prozent weniger Kundinnen und Kunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen.