Harmonisierung rechtlicher Rahmenbedingungen und Datenschutz in der digitalen Vernetzung im Güterverkehr
Erstellt am: 12.01.2018 | Stand des Wissens: 04.11.2024
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Um eine effiziente digitale Vernetzung in Güterverkehr und Logistik und damit einhergehend die Sicherheit von Fahrzeug und Infrastruktur ebenso wie den Schutz von Persönlichkeitsrechten gewährleisten zu können, ist eine Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie nationaler und internationaler Datenschutzregelungen notwendig.
Zur Schaffung eines geeigneten Gesetzesrahmens wurden bereits einige rechtliche Maßnahmen ergriffen. Hierbei ist die Politik vor allem an der Legitimierung des vernetzten und automatisierten Fahrens im Straßenverkehr interessiert. So ist das Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr aus dem Jahr 1968 durch die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen im Jahr 2014 angepasst worden, um das teilautomatisierte Fahren zulassen zu können. Diese Anpassung trat im Jahr 2016 in Deutschland in Kraft. [DeuB16] In den Jahren 2017 und 2021 folgten daraufhin erneute gesetzliche Anpassungen. Zunächst wurde festgelegt, dass automatisierte Systeme der Stufe 3 die Fahraufgabe unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen dürfen, seit 2021 können sogar autonome Fahrzeuge (Automatisierungsgrad der Stufe 4) in festgelegten Betriebsbereichen operieren. [BMDV21l]
Bezüglich des rechtlichen Rahmens sieht die Europäische Kommission Abstimmungsbedarf, um ein einheitliches, europäisches Recht in Fragen der digitalen Vernetzung zu schaffen. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf einem geeigneten Rechtsrahmen für kooperative intelligente Verkehrssysteme (C-ITS). In einem Strategiepapier der Kommission wird die Handlungsempfehlung geäußert, in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern und Beteiligten rechtliche Anpassungen bezüglich der C-ITS zu erwägen. So sollen Erkenntnisse, die sich aus den Initiativen für die C-ITS-Einführung ergeben, berücksichtigt werden. Auch Erfahrungen, die auf einer von der Kommission verwalteten Plattform für die Einführung von C-ITS ausgetauscht werden, fließen in die weitere Ausgestaltung mit ein. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission im Jahr 2019 neue delegierte Rechtsakte erlassen, die unter anderem die Einführung von C-ITS-Diensten harmonisiert. Durch die Interoperabilität können Daten in Zukunft sicher in einem offenen Netz zwischen C-ITS-Stationen ausgetauscht werden. [EuKo19b] Bereits im Jahr 2016 verabschiedete die Europäische Union die Datenschutz-Grundverordnung, die ab Mai 2018 in Kraft trat [EUDG16]. Das Ziel ist eine Harmonisierung und eine Vereinheitlichung des Datenschutzes in der Europäische Union.
Auf nationaler Ebene wird der Datenschutz im vernetzten Verkehr ebenfalls thematisiert. So gilt es nach der "Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren" der Bundesregierung verschiedene Maßnahmen wie die Überprüfung der Systeme durch externe Stellen oder die Einführung einer Zertifizierung von Technik zu prüfen. Zudem sollen bei der Erhebung, Verarbeitung und Verknüpfung von Daten verstärkt Techniken zur Anonymisierung und Pseudonymisierung eingesetzt werden. Die Fahrzeughalter und Fahrer müssen über die Erhebung der Daten informiert werden und freiwillig zustimmen, sodass eine gewisse Transparenz vorherrscht. Darüber hinaus wird die Möglichkeit einer selektiven Einwilligung und einer Widerrufung durch die Nutzer eingefordert, soweit Funktionen betroffen sind, die nicht das Funktionieren des Fahrzeugs beinträchtigen. Die Bundesregierung sieht die Industrie in der Verantwortung, in Fahrzeugen verbaute datenverarbeitende Systeme datenschutzfreundlich zu gestalten und somit Datenschutz- und Datensicherheitsaspekte bereits in der Komponentenplanung mit zu berücksichtigen. [BMVI15r]