Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur zur Frequenzvergabe
Erstellt am: 07.07.2015 | Stand des Wissens: 24.01.2025
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Zitiert als: | [BK1-11/003] | |
Art: | Norm / Standard | |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | Bundesnetzagentur | |
Datum des Inkrafttretens: | 2015/01/28 | |
Internet-Quelle: | https://www.bundesnetzagentur.de (24.01.2025) |
Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 28. Januar 2015 zur Anordnung und Wahl des Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 Megahertz, 900 Megahertz, 1800 Megahertz sowie weiterer Frequenzen im Bereich von 1452 bis 1492 Megahertz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten; Entscheidung gemäß Paragraph 55 Absatz 4, 5 und 10, Paragraph 61 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 132 Absatz 1 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Aktenzeichen: BK1-11/003 -
Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat zuletzt am 7. Januar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Bereitstellung von Mobilfunkfrequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz angekündigt. Diese Frequenzen werden derzeit von den drei etablierten Mobilfunknetzbetreibern genutzt und sind bis Ende 2025 zugeteilt. Die Bundesnetzagentur erwägt, die Nutzungsrechte um fünf Jahre zu verlängern und mit ambitionierten Versorgungsauflagen zu verknüpfen, insbesondere zur Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum. Zudem sollen spezielle Regelungen für den vierten Netzbetreiber 1&1 eingeführt und das Verhandlungsgebot für Diensteanbieter um Leitplanken ergänzt werden, die effektive Verhandlungen fördern sollen.