Spannungsfelder bei der Organisation von Gefahrguttransporten
Erstellt am: 10.06.2015 | Stand des Wissens: 05.09.2024
Synthesebericht gehört zu:
Statistische Erhebungen zu Gefahrgutvorfällen enthalten zumeist keine Angaben zu deren genauen Ursachen (siehe zum Beispiel [Destatis21c]). Praktisch gar nicht erhoben wird, wie es zu den direkten Unfallursachen oder Verstößen (zum Beispiel zu falscher Deklarierung oder unzulässiger Beladung) kommt beziehungsweise welche Interessenskonflikte beteiligter Akteure diese beeinflusst haben könnten. Häufig bleibt die Analyse von Gefahrgutunfall- und -vorfallursachen deshalb anekdotisch. Dies ist insofern problematisch, da "[d]as größte Potenzial zur Erhöhung der Sicherheit in der Supply Chain [...] in der Ursachenforschung [liegt]" [UeHs13]. Aufgrund der unvollständigen Datenlage werden in diesem Synthesebericht Probleme bei der Organisation von Gefahrguttransporten anhand von Beispielen erläutert, die der aktuellen Praxis der Gefahrgutlogistik entnommen sind.
-Mangelnde Kenntnisse der Vorschriften und bewusste Missachtung am Beispiel der Kurier-Express-Paket- (KEP) Branche
Während einige KEP-Dienstleister bspw. den internationalen Versand von Gefahrgut grundsätzlich ausschließen, ist der nationale Versand unter Einhaltung der zugrundeliegenden Gefahrgutvorschriften für den Landtransport (ADR) möglich [DHL24a]. Wie bereits erläutert, findet zu diesem Zweck die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Deutschland Anwendung [GGVSEB]. Während die Datenlage hierzu in Deutschland gering ist, setzen sich internationale Studien. mit dem Unfallaufkommen in China auseinander. Dabei zeigte sich, dass bei über 2.000 in China registrierten Unfällen im Zeitraum von 2013 und 2019 Unfälle mit Flüssigkeiten am häufigsten auftraten. Die gängigste Unfallursache Leckagen und Feuer [Li21]. Dem Ziel der Versanddienstleister eine schnelle Lieferung auszuführen, steht die Umsetzung der komplexen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gegenüber. Fehler bei der Deklaration, Verpackung oder Kennzeichnung von Gefahrenstoffen können nicht nur die Sicherheit gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder nach sich ziehen [Tho24].
-Nicht eindeutig geklärte Pflichten zwischen Beteiligten an Gefahrguttransporten
Werden Gefahrgut-Transportdienstleistungen vergeben, wird nicht immer eindeutig geklärt, in welcher Funktion Unternehmen am Gefahrguttransport beteiligt sind. Dies kann dazu führen, dass es bei der operativen Durchführung des Transports zu Fehlern kommt, zum Beispiel in Form von unvollständigen Beförderungs- und Begleitdokumenten. Im Schadensfall sehen sich Beteiligte dann unerwarteten Bußgeldforderungen gegenüber. Insbesondere ist nicht immer klar, wer Absender und Auftraggeber des Absenders ist [WgSr13]. Gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist Auftraggeber des Absenders derjenige, der einen Absender beauftragt als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden [GGVSEB]. Er hat unter anderem die Pflicht, den Absender schriftlich auf gefährliche Güter hinzuweisen. Absender ist, wer im eigenen Namen oder im Auftrag Gefahrgut versendet. Er hat unter anderem die Pflicht, den Beförderer auf gefährliche Güter hinzuweisen und ist für die Beförderungspapiere verantwortlich [GGVSEB].
Üblicherweise tritt ein Spediteur als Absender gegenüber seinem Auftraggeber, zum Beispiel einem Produktionsunternehmen, auf. Es sind aber auch andere Szenarien denkbar. Vermittelt Spediteur A den Auftrag eines Kunden an Spediteur B (zum Beispiel an einen Spezialisten für bestimmte Gefahrgüter), wird Spediteur A zum Auftraggeber und muss dessen Pflichten erfüllen. Wendet sich ein Produktionsunternehmen direkt an einen Gefahrgutbeförderer, tritt Ersteres als Absender auf und hat seinerseits die Pflicht, Beförderungspapiere auszustellen. Um Unklarheiten hinsichtlich der Verantwortlichkeiten zu vermeiden, haben beteiligte Akteure die Möglichkeit, Verantwortungen gezielt, möglichst in schriftlicher Form, zu übertragen [WgSr13].
-Informationsdefizite in der Gefahrgutlogistikkette aufgrund konfligierender rechtlicher Regelungen
Aufgrund der potentiellen Risiken, die von Gefahrgütern ausgehen, ist die Weitergabe von relevanten Informationen, wie Klassifizierung und Menge, von besonderer Bedeutung und stellt für viele Akteure eine zentrale Pflicht nach GGVSEB dar [GGVSEB]. Es kann jedoch zu Situationen kommen, in denen Logistikdienstleister dazu verpflichtet sind, Informationen weiterzugeben, obwohl sie zu diesen in der Praxis keinen Zugang haben. Gemäß Paragraf 18 [GGVSEB] hat ein Absender den Verlader auf die Begasung schriftlich hinzuweisen. Im internationalen Gefahrgutrecht hingegen ist die schriftliche Mitteilung einer Begasung nur erforderlich, wenn der Container zuvor nicht vollständig belüftet wurde [Mue14]. Dies kann zu dem Fall führen, dass ein deutscher Spediteur, der den Weitertransport eines begasten, aber zuvor belüfteten Importcontainers von einem Seehafen organisieren will, seinen Informationspflichten über die Begasung nach GGVSEB nicht nachkommen kann, da er von dem Seefrachtspediteur darauf nicht hingewiesen wurde [GGVSEB]. Seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Verlader, hier der Betreiber des Containerterminals, kann er in diesem Fall nicht nachkommen, da er selbst über die Begasung keine Kenntnis hat [Mue14].
-Mangelnde Kenntnisse der Vorschriften und bewusste Missachtung am Beispiel der Kurier-Express-Paket- (KEP) Branche
Während einige KEP-Dienstleister bspw. den internationalen Versand von Gefahrgut grundsätzlich ausschließen, ist der nationale Versand unter Einhaltung der zugrundeliegenden Gefahrgutvorschriften für den Landtransport (ADR) möglich [DHL24a]. Wie bereits erläutert, findet zu diesem Zweck die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Deutschland Anwendung [GGVSEB]. Während die Datenlage hierzu in Deutschland gering ist, setzen sich internationale Studien. mit dem Unfallaufkommen in China auseinander. Dabei zeigte sich, dass bei über 2.000 in China registrierten Unfällen im Zeitraum von 2013 und 2019 Unfälle mit Flüssigkeiten am häufigsten auftraten. Die gängigste Unfallursache Leckagen und Feuer [Li21]. Dem Ziel der Versanddienstleister eine schnelle Lieferung auszuführen, steht die Umsetzung der komplexen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gegenüber. Fehler bei der Deklaration, Verpackung oder Kennzeichnung von Gefahrenstoffen können nicht nur die Sicherheit gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder nach sich ziehen [Tho24].
-Nicht eindeutig geklärte Pflichten zwischen Beteiligten an Gefahrguttransporten
Werden Gefahrgut-Transportdienstleistungen vergeben, wird nicht immer eindeutig geklärt, in welcher Funktion Unternehmen am Gefahrguttransport beteiligt sind. Dies kann dazu führen, dass es bei der operativen Durchführung des Transports zu Fehlern kommt, zum Beispiel in Form von unvollständigen Beförderungs- und Begleitdokumenten. Im Schadensfall sehen sich Beteiligte dann unerwarteten Bußgeldforderungen gegenüber. Insbesondere ist nicht immer klar, wer Absender und Auftraggeber des Absenders ist [WgSr13]. Gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist Auftraggeber des Absenders derjenige, der einen Absender beauftragt als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden [GGVSEB]. Er hat unter anderem die Pflicht, den Absender schriftlich auf gefährliche Güter hinzuweisen. Absender ist, wer im eigenen Namen oder im Auftrag Gefahrgut versendet. Er hat unter anderem die Pflicht, den Beförderer auf gefährliche Güter hinzuweisen und ist für die Beförderungspapiere verantwortlich [GGVSEB].
Üblicherweise tritt ein Spediteur als Absender gegenüber seinem Auftraggeber, zum Beispiel einem Produktionsunternehmen, auf. Es sind aber auch andere Szenarien denkbar. Vermittelt Spediteur A den Auftrag eines Kunden an Spediteur B (zum Beispiel an einen Spezialisten für bestimmte Gefahrgüter), wird Spediteur A zum Auftraggeber und muss dessen Pflichten erfüllen. Wendet sich ein Produktionsunternehmen direkt an einen Gefahrgutbeförderer, tritt Ersteres als Absender auf und hat seinerseits die Pflicht, Beförderungspapiere auszustellen. Um Unklarheiten hinsichtlich der Verantwortlichkeiten zu vermeiden, haben beteiligte Akteure die Möglichkeit, Verantwortungen gezielt, möglichst in schriftlicher Form, zu übertragen [WgSr13].
-Informationsdefizite in der Gefahrgutlogistikkette aufgrund konfligierender rechtlicher Regelungen
Aufgrund der potentiellen Risiken, die von Gefahrgütern ausgehen, ist die Weitergabe von relevanten Informationen, wie Klassifizierung und Menge, von besonderer Bedeutung und stellt für viele Akteure eine zentrale Pflicht nach GGVSEB dar [GGVSEB]. Es kann jedoch zu Situationen kommen, in denen Logistikdienstleister dazu verpflichtet sind, Informationen weiterzugeben, obwohl sie zu diesen in der Praxis keinen Zugang haben. Gemäß Paragraf 18 [GGVSEB] hat ein Absender den Verlader auf die Begasung schriftlich hinzuweisen. Im internationalen Gefahrgutrecht hingegen ist die schriftliche Mitteilung einer Begasung nur erforderlich, wenn der Container zuvor nicht vollständig belüftet wurde [Mue14]. Dies kann zu dem Fall führen, dass ein deutscher Spediteur, der den Weitertransport eines begasten, aber zuvor belüfteten Importcontainers von einem Seehafen organisieren will, seinen Informationspflichten über die Begasung nach GGVSEB nicht nachkommen kann, da er von dem Seefrachtspediteur darauf nicht hingewiesen wurde [GGVSEB]. Seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Verlader, hier der Betreiber des Containerterminals, kann er in diesem Fall nicht nachkommen, da er selbst über die Begasung keine Kenntnis hat [Mue14].