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Kabellose Breitbandtechnologien

Erstellt am: 09.06.2015 | Stand des Wissens: 03.08.2023

Synthesebericht gehört zu:

Aufgrund der unterschiedlichen technischen Eigenschaften unterscheidet sich auch der Ansatz der Regulierung im Bereich des mobilen Breitbandnetzes stark von dem der kabelgebundenen Technik. Im Gegensatz zur Teilnehmeranschlussleitung im kabelgebundenen Bereich ist im mobilen Bereich die Koexistenz mehrerer Infrastrukturen ökonomisch möglich, da von einem Sendemast sehr viele Kunden gleichzeitig erreicht werden können und somit den Investitionskosten auch hohe potentielle Erlöse gegenüberstehen. Mobilfunknetze stellen grundsätzlich keine monopolistischen Bottlenecks dar [vergleiche Knie00]. Somit kann sich ein Wettbewerb mehrerer Netzbetreiber entwickeln und es ist keine Bottleneck-Regulierung der Netzzugänge im herkömmlichen Sinne nötig.
Stattdessen werden die begrenzt verfügbaren Bereiche der Funkfrequenzen an verschiedene Nutzergruppen zur Nutzung zugeteilt. Die Zuteilung der Funkfrequenzen in Deutschland ist in der Frequenzverordnung (gemäß § 89 Telekommunikationsgesetz [TKG]) festgelegt [BNetzA15b]. Die Regulierung soll eine "zweckgebundene Zuteilung nach Maßgabe des Frequenzplanes" ermöglichen und den diskriminierungsfreien Zugang für alle Nutzer gewährleisten.
Dabei gibt es zwei verschiedene Zuteilungsverfahren: Die Allgemeinzuteilung, bei der die entsprechenden Frequenzen für die Nutzung durch die Allgemeinheit bereitgestellt werden und die Einzelzuteilung. Diese ist auf Antrag möglich und soll die "Gefahr von funktechnischen Störungen" ausschließen und die "Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung" gewährleisten [BNetzA23c]. Falls bei dieser Einzelzuteilung nicht in ausreichendem Maße Frequenzen vorhanden sind, kann nach § 100 [TKG] ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Frequenzen können dann durch ein Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
Der Betreiber eines Mobilfunknetzes benötigt für die Sendung seines Signals die (exklusiven) Nutzungsrechte für eine bestimmte Funkfrequenz (beziehungsweise ein Frequenzband). Diese Rechte muss er in der Regel im Rahmen von Frequenzversteigerungen oder Ausschreibungsverfahren durch die Bundesnetzagentur erwerben. Die Wahl des durchzuführenden Vergabeverfahrens erfolgt danach, dass dasjenige Verfahren gewählt wird, welches die Erreichung der Regulierungsziele des Gesetzes am besten gewährleistet. Für die Nutzung eines Frequenzbands müssen eine einmalige Gebühr und zusätzlich jährliche Beiträge an die Bundesnetzagentur entrichtet werden [BNetzA23a].
Ansprechperson
Bauhaus-Universität Weimar, Professur Verkehrssystemplanung, Prof. Dr.-Ing. Plank-Wiedenbeck
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Regulierung von Breitbandinfrastruktur (Stand des Wissens: 17.01.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?451225
Literatur
[BNetzA15b] Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Fre­quenz­ver­ord­nung, 2015
[BNetzA23a] Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Frequenzschutzbeiträge, 2023
[BNetzA23c] Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Fre­quenz­zu­tei­lung, 2023
[Knie00] Knieps, G. Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt, veröffentlicht in MultiMedia und Recht (MMR), Ausgabe/Auflage Beilage 2/2000, 2000
Rechtsvorschriften
[TKG] Telekommunikationsgesetz
Glossar
Flaschenhals Als Flaschenhals bezeichnet man diejenige Anlage, Funktion, Abteilung oder Ressource, die in einer betrachteten Periode und einem festgelegten Prozess die höchste Auslastung in der gesamten Prozesskette hat und damit der Durchfluss begrenzt wird. Der Flaschenhals wirkt somit als Kapazitätsgrenze für das Gesamtsystem.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?450077

Gedruckt am Sonntag, 23. Februar 2025 09:33:44