Aktuelle Regulierungsvorgaben nach Zugangstechnologie
Erstellt am: 09.06.2015 | Stand des Wissens: 25.09.2023
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Die Telekommunikationsregulierung in Deutschland orientiert sich an der Märkteempfehlung der Europäischen Kommission, welche die ex-ante zu regulierenden Telekommunikationsmärkte festlegt. Hiernach sind diese Märkte für Deutschland alle zwei Jahre durch die Bundesnetzagentur genau abzugrenzen und auf das Vorliegen von wirksamem Wettbewerb zu untersuchen [HeUn10]. Ex-ante Regulierung bedeutet, dass bereits vor dem Angebot eines Dienstes am Markt eine Kontrolle durch eine Regulierungsbehörde vollzogen wird. Dieses Vorgehen stellt damit eine Präventivmaßnahme dar, um den wirksamen Wettbewerb und Chancengleichheit in einem Markt zu sichern und wettbewerbswidrige Praktiken im Voraus zu verhindern. Desweiteren soll die Marktregulierung für den seit 1998 vollständig liberalisierten Telekommunikationsmarkt in Deutschland als Rahmen zur Beobachtung von Unternehmenvielfalt und der durch sie geschaffenen Dynamik im Markt dienen [BNetzA15]. Die Breitbandmärkte stellen die Breitbanddienste, welche für den Endkunden erforderlichen Vorleistungsprodukte erhalten, bereit, wobei ihre Grenzen durch die Empfehlungen geregelt wird.
Die aktuell regulierten Telekommunikationsmärkte in Deutschland basieren auf der Empfehlung der EU-Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors (2020) und umfassen die folgenden zwei Märkte [BNetzA23g]:
Markt Nr. 1: Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang.
Markt Nr. 2: Vorleistungsmarkt für dedizierte Kapazitäten.
Markt Nr. 2: Vorleistungsmarkt für dedizierte Kapazitäten.
Darüber hinaus werden auch diejenigen Märkte weiterhin von der Bundesnetzagentur überprüft, die noch auf Basis vorhergehender Märkte-Empfehlungen als regulierungsbedürftig eingestuft wurden.
Um festzustellende für welche Märkte in Deutschland ein regulatorischer Eingriff notwendig ist, werden diese von der Bundesnetzagentur gemäß §§ 10 Abs. 1 TKG im ersten Schritt sachlich und räumlich untersucht.
Bei der sachlichen Untersuchung werden verfügbare Produkte auf ihre Austauschbarkeit hin bewertet, aufbauend darauf legt die Bundesnetzagentur die geografische Ausbreitung des Marktes fest. Gebiete, in denen die Produkte in demselben bzw. einem vergleichbaren Ausmaß angeboten werden und unter denselben bzw. vergleichbaren Bedingungen bezogen werden können, bilden die geographische Grenze des Marktes.
Bei der sachlichen Untersuchung werden verfügbare Produkte auf ihre Austauschbarkeit hin bewertet, aufbauend darauf legt die Bundesnetzagentur die geografische Ausbreitung des Marktes fest. Gebiete, in denen die Produkte in demselben bzw. einem vergleichbaren Ausmaß angeboten werden und unter denselben bzw. vergleichbaren Bedingungen bezogen werden können, bilden die geographische Grenze des Marktes.
Im nächsten Schritt werden die im ersten Schritt festgelegten Märkte gemäß § 11 TKG geprüft, ob diese nach dem Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Nur dann ist die Auferlegung von Verpflichtungen gerechtfertigt.
Für den Bereich der kabellosen Breitbandtechnologien (Mobilfunk) unterscheidet sich der Regulierungsansatz stark. Im Mittelpunkt steht die Zuteilung von begrenzten Funkfrequenzen. Die konkreten Regulierungsvorgaben sind im Synthesebericht Kabellose Breitbandtechnologien zusammengefasst.