Akteure der Breitbandinfrastrukturregulierung
Erstellt am: 09.06.2015 | Stand des Wissens: 03.08.2023
Synthesebericht gehört zu:
Die Regulierung des Telekommunikationssektors in Deutschland ist eine hoheitliche Aufgabe. Regulatorische Maßnahmen dienen dem Zweck der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zugleich dem Erhalt und Ausbau leistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Nach § 10 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) [TKG] unterliegen Telekommunikationsmärkte der Regulierung, wenn auf ihnen kein wirksamer Wettbewerb vorliegt und wenn auf ihnen auch längerfristig keine Tendenz zu einem effektiven Wettbewerb besteht.
Die Bundesbehörde, die durch eine Marktanalyse prüft, ob regulatorische Maßnahmen in einem Markt einem Unternehmen auferlegt werden müssen, ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Die Europäische Kommission gibt durch ihre Märkteempfehlung die Märkte vor, die nach ihrer Auffassung für eine sektorspezifische Regulierung in Betracht gezogen werden. Diese Märkte werden dann von der Bundesnetzagentur auf bestehende Marktmacht von bestimmten Unternehmen untersucht, um somit über die Notwendigkeit einer Regulierung zu entscheiden. Regulierungsentscheidungen in Netzzugangs- und Entgeltverfahren werden dabei von Beschlusskammern der Bundesnetzagentur getroffen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur auch Märkte auf Regulierungsbedürftigkeit untersuchen, die nicht von der Europäischen Kommission vorgegeben wurden.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind umfassende Konsultations- und Anhörungsrechte der Marktteilnehmer (betroffene Unternehmen und Wirtschaftsverbände) zu beachten. Im Telekommunikationssektor handelt es sich um eine asymmetrische Regulierung, das heißt es ist grundsätzlich nur ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Regulierungsmaßnahmen unterworfen. In Deutschland ist dies die Deutsche Telekom AG [HeUn10]. Allerdings sind auch die zahlreichen Wettbewerber, die auf einen regulierten Netzzugang auf Vorleistungsebene angewiesen sind, in dieses Verfahren eingebunden.
Die Europäische Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden der anderen europäischen Länder und das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) haben bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur Mitwirkungsrechte. Die nationalen Regulierungsbehörden sind verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Marktanalysen und wichtiger Regulierungsentscheidungen diesen Institutionen vorzulegen und deren Stellungnahmen im Rahmen des sogenannten Ko-Regulierungsverfahrens weitestgehend zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission hat ein Veto-Recht gegenüber den Ergebnissen der Marktanalysen der nationalen Regulierungsbehörden. Jedoch besitzt sie kein explizites Veto-Recht gegen die von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegten Regulierungsmaßnahmen [MoKo11, S. 39].
Das GEREK soll als Bindeglied zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission bewährte Regulierungspraktiken entwickeln und diese unter den nationalen Regulierungsbehörden verbreiten. Der Regulierungsrat des GEREK setzt sich aus Leitern oder Vertretern aus den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedsstaaten zusammen.
Zusätzlich beurteilt in Deutschland alle zwei Jahre nach § 121 Absatz 2 TKG ein unabhängiges Beratungsgremium, die Monopolkommission, die Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur und nimmt zu aktuellen regulatorischen Fragen Stellung.
Die Bundesbehörde, die durch eine Marktanalyse prüft, ob regulatorische Maßnahmen in einem Markt einem Unternehmen auferlegt werden müssen, ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Die Europäische Kommission gibt durch ihre Märkteempfehlung die Märkte vor, die nach ihrer Auffassung für eine sektorspezifische Regulierung in Betracht gezogen werden. Diese Märkte werden dann von der Bundesnetzagentur auf bestehende Marktmacht von bestimmten Unternehmen untersucht, um somit über die Notwendigkeit einer Regulierung zu entscheiden. Regulierungsentscheidungen in Netzzugangs- und Entgeltverfahren werden dabei von Beschlusskammern der Bundesnetzagentur getroffen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur auch Märkte auf Regulierungsbedürftigkeit untersuchen, die nicht von der Europäischen Kommission vorgegeben wurden.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind umfassende Konsultations- und Anhörungsrechte der Marktteilnehmer (betroffene Unternehmen und Wirtschaftsverbände) zu beachten. Im Telekommunikationssektor handelt es sich um eine asymmetrische Regulierung, das heißt es ist grundsätzlich nur ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Regulierungsmaßnahmen unterworfen. In Deutschland ist dies die Deutsche Telekom AG [HeUn10]. Allerdings sind auch die zahlreichen Wettbewerber, die auf einen regulierten Netzzugang auf Vorleistungsebene angewiesen sind, in dieses Verfahren eingebunden.
Die Europäische Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden der anderen europäischen Länder und das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) haben bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur Mitwirkungsrechte. Die nationalen Regulierungsbehörden sind verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Marktanalysen und wichtiger Regulierungsentscheidungen diesen Institutionen vorzulegen und deren Stellungnahmen im Rahmen des sogenannten Ko-Regulierungsverfahrens weitestgehend zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission hat ein Veto-Recht gegenüber den Ergebnissen der Marktanalysen der nationalen Regulierungsbehörden. Jedoch besitzt sie kein explizites Veto-Recht gegen die von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegten Regulierungsmaßnahmen [MoKo11, S. 39].
Das GEREK soll als Bindeglied zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission bewährte Regulierungspraktiken entwickeln und diese unter den nationalen Regulierungsbehörden verbreiten. Der Regulierungsrat des GEREK setzt sich aus Leitern oder Vertretern aus den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedsstaaten zusammen.
Zusätzlich beurteilt in Deutschland alle zwei Jahre nach § 121 Absatz 2 TKG ein unabhängiges Beratungsgremium, die Monopolkommission, die Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur und nimmt zu aktuellen regulatorischen Fragen Stellung.