Interessensfeld "Schutz der Bevölkerung bei Gefahrguttransporten"
Erstellt am: 03.06.2015 | Stand des Wissens: 05.09.2024
Synthesebericht gehört zu:
Der Schutz der Bevölkerung bei der Beförderung von Gefahrgut ist ein zentrales Ziel des Gefahrgutrechts [ArIs08, S. 548]. Welche Gefahren bei der Beförderung konkret bestehen und wie bedeutend diese einzuschätzen sind, hängt von der Art und Menge der beförderten Güter sowie den gewählten Verkehrsträgern ab. Wie bereits in der Einführung in diese Wissenslandkarte aufgezeigt wurde, werden Gefahrgüter je nach Gefährlichkeitsmerkmal in neun Klassen unterteilt. Einige der Gefahrgutklassen, wie explosive Stoffe, Gase und gasförmige Stoffe oder entzündbare feste Stoffe, stellen eine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung dar, wenn sich die Stoffe im Falle eines Verkehrsunfalls entzünden oder explodieren [BMVI19r, S. 8].
Diese Gefährdung betrifft sowohl die Frachtführer, weitere beteiligte Verkehrsteilnehmer sowie gegebenenfalls auch Anwohner am Unfallort. Andere Gefahrgutklassen, wie ansteckungsgefährliche Stoffe und radioaktive Stoffe, stellen darüber hinaus auch eine mittelbare Gefahr für die Bevölkerung dar, weil neben der akuten Gefährdung für die unmittelbaren Unfallbeteiligten auch die Gefahr von Spätschäden oder chronischen Erkrankungen besteht [ArIs08, S. 548]. Im Fall von radioaktiven Stoffen können die direkten Folgen eines Unfalls nur wenige Menschen betreffen, während die mittelbaren Folgen durch die Auswirkung der austretenden Strahlung auf die menschliche Gesundheit eine Gefahr für die Bevölkerung in einem größeren Umkreis darstellt.
Nicht nur die unterschiedlichen Gefahrgutklassen, sondern auch die für die Beförderung genutzten Verkehrsträger begründen unterschiedlich hohe Gefährdungspotenziale für die Bevölkerung [BMVI19r, S. 14]. Die direkte Gefährdung der Bevölkerung bei Straßentransporten aufgrund der direkten Kontaktmöglichkeit mit dem befördernden Fahrzeug ist im Vergleich zu Wasser- und Schienentransporten höher einzustufen. Zur Verminderung dieser Gefahr dürfen besonders gefährliche und in der Anlage 1 zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) genannte Güter (wie zum Beispiel Propan, Flusssäure und bestimmte Sprengstoffe) daher nur dann im Straßenverkehr befördert werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, den Transport per Eisenbahn, Binnenschiff oder auch im kombinierten Verkehr durchzuführen [BMVBS13ac, S. 9].
Diese Gefährdung betrifft sowohl die Frachtführer, weitere beteiligte Verkehrsteilnehmer sowie gegebenenfalls auch Anwohner am Unfallort. Andere Gefahrgutklassen, wie ansteckungsgefährliche Stoffe und radioaktive Stoffe, stellen darüber hinaus auch eine mittelbare Gefahr für die Bevölkerung dar, weil neben der akuten Gefährdung für die unmittelbaren Unfallbeteiligten auch die Gefahr von Spätschäden oder chronischen Erkrankungen besteht [ArIs08, S. 548]. Im Fall von radioaktiven Stoffen können die direkten Folgen eines Unfalls nur wenige Menschen betreffen, während die mittelbaren Folgen durch die Auswirkung der austretenden Strahlung auf die menschliche Gesundheit eine Gefahr für die Bevölkerung in einem größeren Umkreis darstellt.
Nicht nur die unterschiedlichen Gefahrgutklassen, sondern auch die für die Beförderung genutzten Verkehrsträger begründen unterschiedlich hohe Gefährdungspotenziale für die Bevölkerung [BMVI19r, S. 14]. Die direkte Gefährdung der Bevölkerung bei Straßentransporten aufgrund der direkten Kontaktmöglichkeit mit dem befördernden Fahrzeug ist im Vergleich zu Wasser- und Schienentransporten höher einzustufen. Zur Verminderung dieser Gefahr dürfen besonders gefährliche und in der Anlage 1 zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) genannte Güter (wie zum Beispiel Propan, Flusssäure und bestimmte Sprengstoffe) daher nur dann im Straßenverkehr befördert werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, den Transport per Eisenbahn, Binnenschiff oder auch im kombinierten Verkehr durchzuführen [BMVBS13ac, S. 9].
![Abb. 1: Beförderungsmenge von Gefahrguttransporten in Deutschland im Jahr 2017 nach Transportmitteln (in Millionen Tonnen) [Eintrag-Id:505271] 449389_Bild 1.png](/servlet/is/449389/449389_Bild%201.png)
![Abb. 2: Beförderungsmenge von Gefahrguttransporten in Deutschland im Jahr 2017 nach Gefahrgutklassen (in Millionen Tonnen) [Eintrag-Id:505263] 449389_Bild 2.png](/servlet/is/449389/449389_Bild%202.png)
Auch wenn direkte Gefahren für die Bevölkerung durch Unfälle mit Seeschiffen, Binnenschiffen oder Eisenbahnen aufgrund der bestehenden räumlichen Trennung von anderen Verkehrsteilnehmern anders als bei Straßentransporten als eher gering einzustufen sind, stellt insbesondere der Umschlag der Gefahrgüter in dicht besiedelten Regionen eine Gefahr für die Bevölkerung dar. So brannte zum Beispiel im Mai 2013 ein Frachter im Hamburger Hafen, der unter anderem mehrere Tonnen radioaktives Material, Munition und Raketentreibstoff geladen hatte. Den Einsatzkräften gelang es, im Verlauf der Löscharbeiten, 33 Gefahrgut-Container von dem brennenden Frachter zu bergen [Zei13].
Trotz umfassender Vorschriften, durchgeführter Schulungen der Frachtführer sowie Kontrollen von Gefahrguttransporten auf allen Verkehrsträgern lassen sich Unfälle mit Gefahrgütern und damit eine Gefährdung der Bevölkerung nicht vollständig verhindern. Dies liegt daran, dass Unfälle nicht nur durch technisches Versagen oder Naturkatastrophen, sondern auch durch menschliches Fehlverhalten verursacht werden [Hue13, S. 28]. Ein besonders verheerendes Beispiel für die Folgen menschlichen Fehlverhaltens ist der Unfall eines Kesselwagenzugs in Kanada im Jahr 2013. 47 Menschen starben, weil der Zugführer vergaß, die Handbremse zu betätigen und der Zug in eine Kleinstadt rollte, dort entgleiste und Teile des geladenen Rohöls explodierten [Lju13]. Die Unfallstatistiken belegen eine besondere Gefährdung der Bevölkerung durch Gefahrguttransporte im Straßengüterverkehr. So kam es im Jahr 2015 zu 118 Unfällen mit Gefahrgut-Lkw, bei denen vier Menschen starben und 169 Menschen verletzt wurden. Im Vergleich zu den übrigen Unfällen im Jahr 2015 mit Gütertransporten auf der Straße sind Gefahrgutunfälle damit als schwerwiegender einzustufen, da es durchschnittlich zu mehr Personenschäden kommt [Stat17e].
Es existieren zahlreiche Kennzeichnungen für Gefahrgüter, sodass unter anderem beim Transport, direkt erkannt werden kann, wie mit der entsprechenden Ladeeinheit umzugehen ist. Diese Kennzeichnungen unterscheiden sich bei den Transportmitteln [BMDV19, S. 10 ff.].