Rechtsformen des Carsharing
Erstellt am: 10.07.2013 | Stand des Wissens: 12.01.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Das Carsharing-Konzept ist nicht auf eine bestimmte Organisationsform angewiesen. Es haben sich folgende Rechtsformen als praktikabel herausgestellt [BAST04b]:
Eingetragener Verein (e.V.):
Diese Rechtsform wird vor allem in der Gründungs- und Aufbauphase gewählt, da auf diese Weise eine einfache und unbürokratische Gründung möglich ist. Zudem besitzen die Mitglieder Mitbestimmungsmöglichkeiten [Pesc96, S. 56f]. Bei Wachstum einer Carsharing-Organisation (CSO) wird oft in eine andere Rechtsform gewechselt [Pesc96, S. 56f; Stutz01, S. 68f; Kell00, S. 110].
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Insbesondere CSO mit einem größeren Nutzerkreis arbeiten als GmbH. Sie wird vor allem von mittleren und größeren Carsharing-Unternehmen gewählt [Stutz01, S. 68f].
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Diese Rechtsform kann eine Grundlage für eine CSO sein [BAST04b].
Aktiengesellschaft (AG):
Sie beschreibt die typische Form einer Großunternehmung, bei der Aktionäre am Grundkapital beteiligt sind [Kell00, S. 111]. 2003 wurden nur fünf Prozent der CSO unter dieser Rechtsform geführt [BAST04b].
Eingetragene Genossenschaft (e.G.):
Zweck dieses Zusammenschlusses ist nicht eine Gewinnerzielung, sondern Selbsthilfe und gegenseitige Förderung [Pesc96, S. 57]. In der Schweiz wurde im Gegensatz zu Deutschland öfter auf die Form einer Genossenschaft zurückgegriffen [Kell00, S. 112].
Mittlerweile sind fast alle größeren Anbieter in Form einer AG oder GmbH organisiert, während vor allem die kleineren Anbieter als Verein geführt werden. Die Entwicklung von einem Verein bis zum Unternehmen im Carsharing kann grob in vier Phasen unterteilt werden:
Eingetragener Verein (e.V.):
Diese Rechtsform wird vor allem in der Gründungs- und Aufbauphase gewählt, da auf diese Weise eine einfache und unbürokratische Gründung möglich ist. Zudem besitzen die Mitglieder Mitbestimmungsmöglichkeiten [Pesc96, S. 56f]. Bei Wachstum einer Carsharing-Organisation (CSO) wird oft in eine andere Rechtsform gewechselt [Pesc96, S. 56f; Stutz01, S. 68f; Kell00, S. 110].
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Insbesondere CSO mit einem größeren Nutzerkreis arbeiten als GmbH. Sie wird vor allem von mittleren und größeren Carsharing-Unternehmen gewählt [Stutz01, S. 68f].
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Diese Rechtsform kann eine Grundlage für eine CSO sein [BAST04b].
Aktiengesellschaft (AG):
Sie beschreibt die typische Form einer Großunternehmung, bei der Aktionäre am Grundkapital beteiligt sind [Kell00, S. 111]. 2003 wurden nur fünf Prozent der CSO unter dieser Rechtsform geführt [BAST04b].
Eingetragene Genossenschaft (e.G.):
Zweck dieses Zusammenschlusses ist nicht eine Gewinnerzielung, sondern Selbsthilfe und gegenseitige Förderung [Pesc96, S. 57]. In der Schweiz wurde im Gegensatz zu Deutschland öfter auf die Form einer Genossenschaft zurückgegriffen [Kell00, S. 112].
Mittlerweile sind fast alle größeren Anbieter in Form einer AG oder GmbH organisiert, während vor allem die kleineren Anbieter als Verein geführt werden. Die Entwicklung von einem Verein bis zum Unternehmen im Carsharing kann grob in vier Phasen unterteilt werden:
- ehrenamtliche Arbeit in Form eines Vereins,
- Übergangsphase ab sechs Fahrzeugen,
- Konsolidierungsphase ab 15 Fahrzeugen und
- Unternehmensphase [Stutz01].
Es ist eine Relation zwischen der Rechtsform der CSO und Raumkategorien festzustellen. Kapitalgesellschaften mit Carsharing-Angeboten breiten sich eher in urbanen Regionen aus, da aufgrund der größeren Bevölkerungsdichte (beziehungsweise Kundendichte) Gewinne schneller lukriert werden können. Eingetragene Vereine mit Carsharing-Angeboten operieren in städtischen, verstädterten sowie ländlichen Gebieten, aber überwiegend nur in einem räumlich begrenzten Gebietstyp. 15 Prozent der CSO sind in mehr als einem Gebietstyp tätig. Je ländlicher und kleiner die Region, desto weniger profitorientierte Carsharing-Angebote existieren dort [Rid18a].