Rechtliche Grundlagen zur Radarverträglichkeit von Windenergieanlagen
Erstellt am: 04.03.2013 | Stand des Wissens: 30.06.2023
Synthesebericht gehört zu:
Durch den steigenden Flächenbedarf für neue Windenergieanlagen werden immer häufiger Flächen in der Nähe von Flugplätzen ausgewiesen. Diese Standortwahl kann jedoch zu negativen Auswirkungen auf Primärradaranlagen am Flugplatz führen. Die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Verträglichkeit von Radaranlagen in Verbindung mit Windenergieanlagen werden vorrangig in folgenden Dokumenten festgelegt [Fric12]:
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 18a [LuftVG],
- Eurocontrol SUR.ET1.ST01.1000-STD-01-01 ,
- Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO Annex 10 [Annex10].
Der § 18a des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) legt fest, dass Flugsicherungseinrichtungen nicht durch die Errichtung von Bauwerken gestört werden dürfen. Des Weiteren entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch den Bau der Anlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können [LuftVG]. Derartige radartechnische Analysen, welche als Sicherheitsnachweis über die Vereinbarkeit von Windenergieanlagen und flugsicherungstechnischen Anlagen angefertigt werden, werden als Signaturgutachten bezeichnet [Fric12].
Das Gesetz SUR.ET1.ST01.1000-STD-01-01 ist die europäische Umsetzung der internationalen Richtlinie auf Basis des Annex 10 der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO [Annex10]. Das Gesetz definiert die Abdeckungsanforderungen für Radaranlage im Flugplatznahbereich unterhalb des Zwischenanflugs (Intermediate Approach). Diese Maßgabe ist immer mit den lokalen Flugplatzbedingungen abzustimmen. Neben technischen Anforderungen an Radaranlagen, werden desweitern in diesem Dokument die maximalen Ausfallszeiten der verschiedenen Radartypen pro Jahr und Betriebsstunden angegeben.
Das Gesetz SUR.ET1.ST01.1000-STD-01-01 ist die europäische Umsetzung der internationalen Richtlinie auf Basis des Annex 10 der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO [Annex10]. Das Gesetz definiert die Abdeckungsanforderungen für Radaranlage im Flugplatznahbereich unterhalb des Zwischenanflugs (Intermediate Approach). Diese Maßgabe ist immer mit den lokalen Flugplatzbedingungen abzustimmen. Neben technischen Anforderungen an Radaranlagen, werden desweitern in diesem Dokument die maximalen Ausfallszeiten der verschiedenen Radartypen pro Jahr und Betriebsstunden angegeben.
Die folgende Abbildung 1 zeigt die Anforderungen an ein Primärradar oder Flughafen-Überwachungs-Radar (Airfield Surveillance Radar) [Annex10].