Wartung und Instandhaltung von Zugangsstellen
Erstellt am: 04.03.2013 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Für die Wartung und Instandhaltung - einschließlich Reinigung und Winterdienst - von Zugangsstellen, die nicht im öffentlichen Straßenraum liegen, ist in der Regel das Verkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Anlage gehört. Dazu gehört auch der Winterdienst auf dem Einstiegsstreifen bei Straßenbahnhaltestellen mit angehobener Fahrbahn.
Sehr aufwändig gestalten sich Wartung und Instandhaltung bei weitläufigen Anlagen von Stadtschnellbahnsystemen. Durch Vermietung von Flächen und Übertragen der Zuständigkeiten können anfallende Kosten reduziert werden.
Komplizierter sind die Zuständigkeiten bei Haltestellen im öffentlichen Straßenraum. Dort trägt der Straßenbaulastträger - in der Regel die Kommune - die Verantwortung für die Haltestellenoberfläche. Das Verkehrsunternehmen ist für die Haltestellenkennzeichnung und für die Aushangfahrpläne zuständig. Die Kommune zeichnet für die additive Komfortausstattung verantwortlich.
Reinigung und Winterdienst sind grundsätzlich durch die Gemeinden sicherzustellen. Der Winterdienst auf Gehwegen gehört zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Die Pflicht zur Schneeräumung oder zum Streuen ergibt sich auch aus den meisten Landes-Straßen- und -Wege-Gesetzen. Sie bestimmen in der Regel, dass die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Wege den Gemeinden obliegt, dass diese durch eine Ortssatzung die Pflicht aber wiederum den Anliegern auferlegen können. Die Gemeinden haben in unterschiedlichstem Maß davon Gebrauch gemacht. Im unmittelbaren Haltestellenbereich kann die Pflicht neben der Gemeinde und dem Anlieger auch den Betreiber des Öffentlichen Personennahverkehrs treffen [fuss13].
Ein in der Praxis übliches Modell ist, dass sich Gebietskörperschaften und Verkehrsunternehmen mit Hilfe von Werbeverträgen in den Unterständen Fremdfirmen für die Reinigung der Unterstände und Warteflächen bedienen. Die Firmen werben für sich oder für Dritte und halten im Gegenzug die Unterstände sauber.
Örtliche Straßenreinigungssatzungen enthalten detaillierte Vorgaben beispielsweise zum Reinigungsturnus oder zum Winterdienst.
Durch die Dreiteilung der Zuständigkeiten, ein mangelhaftes Aufgabenverständnis und unangemessene Sparsamkeit kann es zu einer aus Sicht des Fahrgastes ungenügenden Unterhaltsqualität kommen. Um dem entgegenzusteuern, kann mit Hilfe eines Qualitätssicherungskonzeptes ein zuständiger Partner, beispielsweise die Kommune, als alleiniger Verantwortlicher für alle Belange einer Haltestelle fungieren. Diese Maßnahme setzte der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV) im Rahmen der Einführung eines Corporate Designs für alle seine Bushaltestellen um [Schauf04].