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Bepreisung von Schienen und Bahnhöfen

Erstellt am: 28.11.2012 | Stand des Wissens: 24.02.2025

Synthesebericht gehört zu:

Die Nutzung und Bepreisung der Eisenbahninfrastruktur in Europa wird aktuell mit der Richtlinie [2012/34/EU] geregelt. Die europäische Richtlinie empfiehlt eine Grenzkostenbepreisung, bei der mindestens die Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Zusätzlich kann das Trassenentgelt Knappheiten sowie externe Umweltkosten beinhalten. Den Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist es außerdem möglich, Knappheitszuschläge für vielbenutzte Strecken zu erheben. Auch können die Grenzkosten der Umweltbeeinträchtigungen (insbesondere Lärm) mit veranschlagt werden. Maximal ist eine Vollkostenbepreisung in Marktsegmenten möglich, in denen die Nachfrage diese tragen kann.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Trassen- und Serviceentgelte in Deutschland sind im Eisenbahnregulierungsgesetz [EREgG] geregelt. Nach Paragraf 25 Absatz 1 [EREgG] gelten Höchstpreise für die Trassenentgelte, die im Rahmen einer Anreizregulierung erlaubt sind. Das aktuelle Trassenpreissystem der DB InfraGo AG [DBIG24] beinhaltet unmittelbare Kosten für den Zugbetrieb sowie Vollkostenaufschläge und weitere Komponenten, die je nach Marktsegment nachfragebezogen gebildet werden. Dabei werden die Marktsegmente Schienengüterverkehr (SGV) und Schienenpersonenverkehr unterschieden, wobei der Schienenpersonenverkehr nochmals in Nah- und Fernverkehr (SPNV, SPFV) unterteilt wird. Innerhalb dieser drei Hauptmarktsegmente existieren weitere Unterteilungen. Die zu entrichtenden Entgelte je Trassenkilometer richten sich nach den Kosten- und Nachfragebedingungen der Marktsegmente, wie zum Beispiel für den SGV unterteilt nach Standardzügen, sehr schweren Zügen, Güternahverkehr und Gefahrengutverkehr. Für jedes Segment gilt ein Mindestzugangspaket sowie leistungs- und anreizbezogene Zusatzelemente. Leistungsbezogene Elemente betreffen zum Beispiel Pünktlichkeit, Flexibilität (zeitlich, räumlich) oder Vorrang (Express, Schnell). Anreize für Mehrverkehre sind zum Beispiel Preisnachlässe bei längeren Buchungsfristen, für Neuverkehre oder für Verkehre in lastschwachen Zeiten. Das lärmabhängige Trassenpreissystem ist im Dezember 2020 ausgelaufen. Seit 13. Dezember 2020 sind laute Güterzüge gemäß Schienenlärmschutzgesetz auf dem deutschen Schienennetz verboten [DBIG24, S.15].

Da die europäische Richtlinie [2012/34/EU] keine Vorgaben bezüglich der Kostendeckungsgrade liefert, werden auf europäischer Ebene hinsichtlich der Struktur und Höhe der Infrastrukturbepreisung sehr unterschiedliche Systeme angewendet. Während in Deutschland und Großbritannien auf Beiträge zur Vollkostendeckung abgezielt wird, verfolgt beispielsweise Schweden einen Ansatz der kurzfristigen Grenzkostendeckung [MaEv09, S. 86; Nash05, S. 261]. Der Kostendeckungsgrad von Trassenerlösen schwankt damit zwischen 2 Prozent in Skandinavien und 90 Prozent in den baltischen Ländern.
Ansprechperson
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Formen der Bepreisung zur Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur (Stand des Wissens: 12.03.2025)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?335946
Literatur
[DBIG24] Das Trassenpreissystem 2024 der DB InfraGO AG, 2024/12/14
[MaEv09] Matthews, B., Evangelinos, C., Johnson, D., Meunier, D. Impacts and incentives of differentiated rail infrastructure charges in Europe - focus on freight, veröffentlicht in European Transport / Trasporti Europei, Ausgabe/Auflage 43, 2009, ISBN/ISSN 1825-3997
[Nash05] Nash, C. Rail Infrastructure Charges in Europe, veröffentlicht in Journal of Transport Economics and Policy, Ausgabe/Auflage Vol. 39, Part 3, 2005/09
Rechtsvorschriften
[2001/14/EG] Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die [...] Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
[2012/34/EU] Richtlinie 2012/34/EU [...] zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)
[EREgG] Eisenbahnregulierungsgesetz
Glossar
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist ein Rechtsbegriff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Gemäß § 2 Abs. 1 AEG sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Schienengüterverkehr
Unter Schienengüterverkehr (SGV) wird der Transport von Gütern mit der Eisenbahn verstanden. Diese werden in Güterzügen unter Verwendung (spezieller) Güterwagen befördert. Diese Verkehre können entweder auf gesonderten Güterverkehrsstrecken oder im Mischverkehr, auf gemeinsam durch den Güter- und Personenverkehr genutzten Strecken, realisiert werden. Leistungen des Schienengüterverkehrs werden häufig als Teil einer Logistikkette in logistische Gesamtkonzepte eingebunden.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Zur Erhaltung des Schienennetzes zählen Maßnahmen zur Instandhaltung und für die Durchführung von Ersatzinvestitionen. Grundsätzlich tragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dabei anfallenden Kosten, werden aber nach der LuFV vom Bund mit einem bestimmten Betrag jährlich unterstützt.
Grenzkosten
Die Grenzkosten des Faktoreinsatzes bezeichnen die zusätzlichen Kosten, die für den Einsatz jeweils einer zusätzlichen Faktoreinheit entstehen oder anders ausgedrückt: sie bezeichnen die Kosten der jeweils "letzten" Faktoreinheit. Da nur die variablen Kosten sich verändern, gehen auch nur diese in die Grenzkosten ein. Fixe Kosten werden nicht berücksichtigt.
Die Grenzkosten des Faktoreinsatzes entsprechen im allgemeinen, das heißt bei proportionalen variablen Kosten, den variablen Durchschnittskosten. Weist jedoch die Funktion der variablen Kosten einen diskontinuierlichen Verlauf auf, weil beispielsweise ab einer bestimmten Grenze variable Abschreibungen entstehen, dann müssen die variablen Kosten der letzten Faktoreinheit zur Bestimmung der Grenzkosten herangezogen werden.
Schienenpersonenfernverkehr
Der Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) ist die Beförderung von Reisenden mit Eisenbahnzügen über längere Strecken mit mehr als einer Stunde Fahrzeit oder 50 km Entfernung. Im Gegenzug zum Schienenpersonennahverkehr (SPNV) bzw. dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird der SPFV eigenwirtschaftlich betrieben und muss sich betriebsökonomisch selbst tragen.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?402990

Gedruckt am Freitag, 4. April 2025 06:04:04