Abfertigung
Erstellt am: 14.11.2012 | Stand des Wissens: 16.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
In den letzten Jahrzehnten konnten viele sicherheitskritische Vorfälle des Luftverkehrs auf Sicherheitslücken innerhalb des Abfertigungsprozesses der Passagiere (im Speziellen bei Sicherheitskontrollen) zurückgeführt werden. Aus diesem Grund steigen die Forderungen nach verschärften Sicherheitskontrollen der Passagiere und deren Gepäck. Der daraus entstehende Zwiespalt zwischen mehr Kontrollen und dem damit einhergehenden gesteigertem zeitlichen Aufwand einerseits sowie der eigentlich gewünschten Reduktion der Abfertigungszeit andererseits verlangt einen sicherheitstechnisch vertretbaren Zwischenweg, um beiden Forderungen gerecht zu werden.
Abbildung 1 zeigt neben Fracht und Personal vor allem die einzelnen Schritte eines Passagiers und seines Gepäcks bei der Abfertigung für den Abflug als auch für die Ankunft. Dabei werden auch verschiedene Zuständigkeiten bezüglich der Luftsicherheit sichtbar:
Abbildung 1: Abfertigungsprozesse (Passagier und Gepäck sowie Fracht und Personal) am Flughafen, in Anlehnung an [ADV17a]
Der kritische Prozess der Abfertigung hinsichtlich der Sicherheit ist die Passagiersicherheitskontrolle. Diese geschieht beim Wechsel des Passagiers vom öffentlichen in den nicht öffentlichen Bereich des Flughafenterminals. In der Sicherheitskontrolle werden der Passagier und dessen Handgepäck auf verbotene Gegenstände (nach [LuftSiG]) durchsucht. Dies dient der Risikominimierung bezüglich der Gefahr, dass Passagiere gefährliche Gegenstände mit an Bord des Flugzeuges nehmen. Die Passagiere werden nach Ablegen des Handgepäcks und der zusätzlichen Kleidung (Jacken, Mäntel, Gürtel, et cetera) als erstes mit Hilfe eines Metalldetektors oder Sicherheitsscanners (zunehmend auch in Deutschland) überprüft. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein verbotener Gegenstand bei sich geführt wird, wird der Passagier in einer zweiten Stufe, manuell durch Abtasten unterstützt, mit einem Handmetalldetektor durchsucht. Das Handgepäck erfährt parallel dazu mit Hilfe von Röntgengeräten eine 100-prozentige Kontrolle.
Die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks erfolgt in verschiedenen Stufen teilautomatisch. Ziel ist das Erkennen von verbotenen Gegenständen (nach § 11 [LuftSiG]), welche eine Gefährdung für den Luftverkehr darstellen können. Die Liste der im Gepäck verbotenen Gegenstände ist begrenzter als die für die Passagiere und das Handgepäck, da während des Fluges nicht auf das Gepäck zugegriffen werden kann. In der ersten Kontrollstufe werden 100 Prozent aller Gepäckstücke mittels Röntgenkontrolltechnik gescannt und automatisch ausgewertet. Sollte der Verdacht auf verbotene Gegenstände bestehen kann entweder eine weitere automatische Kontrolle oder eine Kontrolle des ersten Scanbildes durch einen Bediener erfolgen. In der darauf folgenden letzten Stufe kann das Gepäckstück geöffnet und manuell durchsucht werden. Das kontrollierte Gepäckstück darf nur im Flugzeug verladen werden und dort verbleiben, wenn der entsprechende Passagier im Flugzeug mitfliegt. Davon ausgenommen sind Gepäckstücke, welche einer besonderen Kontrolle unterzogen wurden, oder bei denen der Passagier beispielsweise bei Umsteigeverbindungen unverschuldet nicht im selben Flugzeug reist.
Die Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit innerhalb von Abfertigungseinrichtungen sowie Flugzeugen wie durch biometrische Kontrollverfahren, verstärktem Einsatz sogenannter Sky Marshalls oder strengeren Überwachungen mittels Kameras werden als zielführend betrachtet. Dabei sollte jedoch der Passagier im ausreichenden Maß über Überwachung im Allgemeinen, deren Zweck und Funktion informiert werden, um so die Akzeptanz der Passagiere zu erhalten. Zudem ist die Betrachtung der Beschaffungs- und Unterhaltungskosten der jeweiligen Geräte nicht außer Acht zu lassen, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis optimal zu halten.