Empfänger als Akteur des Güterverkehrs
Erstellt am: 07.04.2003 | Stand des Wissens: 25.06.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig
Rechte und Pflichten des Empfängers sind in Paragraph 421 des Handelsgesetzbuchs geregelt:
Demnach ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer bei Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle die Herausgabe des Gutes zu verlangen. Grundlage dieses Anspruchs bilden die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag, der zwischen Frachtführer und Absender geschlossen wurde.
Bei Beschädigung, Verlust oder Verspätung der Ware kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen. Weiterhin bleibt auch der Absender befugt, diese Ansprüche geltend zu machen (Paragraph 421 [HGB]).
In besonders verkehrssensiblen Innenstadtbereichen tritt als Empfänger des Güterverkehrs zumeist der Einzelhandel in Erscheinung. Die Lieferungen werden häufig "frei Haus" getätigt, sodass dem Empfänger die Transportleistungen nicht in Rechnung gestellt werden. Zudem entscheidet der Versender über die Auftragsvergabe. Sämtliche Logistikkosten werden so (zum Beispiel die durch Verkehrsstaus oder Wartezeiten verursachten Kosten) im Warenpreis pauschaliert, wodurch aus Sicht der Empfänger keine Notwendigkeit besteht, Maßnahmen zur Verbesserung der Situation im Güterverkehr zu unterstützen oder zu initiieren.
Der Warenempfang wird bei der Belieferung von Innenstädten zusätzlich durch die Einschränkung der Lieferzeiten durch Kommunen erschwert. Eine weitere Verschärfung erfährt dieses Problem durch die eingeschränkten Warenannahmezeiten seitens des Einzelhandels. Meist wird diese parallel zu geschäftlichen Öffnungszeiten geplant, um Einsparungen bei Personalkosten realisieren zu können [EHI94]. Als ein weiteres Problem sind die von den Fahrern zu erbringenden Dienstleistungen zu betrachten (Beförderung der Waren zu entlegenen Lagern, Prüfung der Sendungen auf Vollständigkeit, und so weiter), welche die ohnehin schon vorhandene Unrentabilität der Innenstadtbelieferungen zusätzlich verschärfen.
Demnach ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer bei Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle die Herausgabe des Gutes zu verlangen. Grundlage dieses Anspruchs bilden die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag, der zwischen Frachtführer und Absender geschlossen wurde.
Bei Beschädigung, Verlust oder Verspätung der Ware kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen. Weiterhin bleibt auch der Absender befugt, diese Ansprüche geltend zu machen (Paragraph 421 [HGB]).
In besonders verkehrssensiblen Innenstadtbereichen tritt als Empfänger des Güterverkehrs zumeist der Einzelhandel in Erscheinung. Die Lieferungen werden häufig "frei Haus" getätigt, sodass dem Empfänger die Transportleistungen nicht in Rechnung gestellt werden. Zudem entscheidet der Versender über die Auftragsvergabe. Sämtliche Logistikkosten werden so (zum Beispiel die durch Verkehrsstaus oder Wartezeiten verursachten Kosten) im Warenpreis pauschaliert, wodurch aus Sicht der Empfänger keine Notwendigkeit besteht, Maßnahmen zur Verbesserung der Situation im Güterverkehr zu unterstützen oder zu initiieren.
Der Warenempfang wird bei der Belieferung von Innenstädten zusätzlich durch die Einschränkung der Lieferzeiten durch Kommunen erschwert. Eine weitere Verschärfung erfährt dieses Problem durch die eingeschränkten Warenannahmezeiten seitens des Einzelhandels. Meist wird diese parallel zu geschäftlichen Öffnungszeiten geplant, um Einsparungen bei Personalkosten realisieren zu können [EHI94]. Als ein weiteres Problem sind die von den Fahrern zu erbringenden Dienstleistungen zu betrachten (Beförderung der Waren zu entlegenen Lagern, Prüfung der Sendungen auf Vollständigkeit, und so weiter), welche die ohnehin schon vorhandene Unrentabilität der Innenstadtbelieferungen zusätzlich verschärfen.