Anforderungen von Nutzern, Betroffenen und sonstigen Bedarfsträgern bei der Verkehrsberuhigung im Stadtverkehr
Erstellt am: 10.02.2012 | Stand des Wissens: 01.03.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Bei der Planung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sowie von Straßenräumen mit hohem Aufenthalts- und Überquerungsbedarf sind die Belange aller privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Anhörung und Einbeziehung von Trägern öffentlicher Belange (TöB) besteht dabei stets, sofern ihr Aufgabenbereich berührt wird.
Oft kommt es vor, dass die einzelnen Anforderungen an den Straßenraum gegenseitig widersprüchlich sind. Aufgrund der vielschichtigen Einzelinteressen, denen ein derartiger Straßenraum gerecht werden muss, ist eine allumfassende Definition von Anforderungen nahezu unmöglich. Vielmehr ist im Rahmen von Einzelfallentscheidungen innerhalb eines Abwägungsprozesses zu klären, welche Interessen in dem jeweiligen Gebiet dominieren. Entsprechend kommt es auch auf den jeweiligen Interessensstandpunkt der Akteure an, ob sie Nutzer oder Betroffene der Realisierung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sind. Im Wesentlichen sollten die Belange folgender Akteure berücksichtigt werden:
Oft kommt es vor, dass die einzelnen Anforderungen an den Straßenraum gegenseitig widersprüchlich sind. Aufgrund der vielschichtigen Einzelinteressen, denen ein derartiger Straßenraum gerecht werden muss, ist eine allumfassende Definition von Anforderungen nahezu unmöglich. Vielmehr ist im Rahmen von Einzelfallentscheidungen innerhalb eines Abwägungsprozesses zu klären, welche Interessen in dem jeweiligen Gebiet dominieren. Entsprechend kommt es auch auf den jeweiligen Interessensstandpunkt der Akteure an, ob sie Nutzer oder Betroffene der Realisierung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sind. Im Wesentlichen sollten die Belange folgender Akteure berücksichtigt werden:
- Anwohner
- Motorisierter Individualverkehr (MIV)
- Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
- Radverkehr
- Fußgängerverkehr
- Mobilitätseingeschränkte Personen (ältere sowie seh- und gehbehinderte Menschen, Kinder)
- Einzelhandel und sonst. kommerzielle Anlieger
- Schulen, Kindergärten, Altenheime und sonstige spezielle Nutzungen
- Kunden, Geschäftsverkehr
- Liefer- und Ladeverkehr
- Notfalldienste
- Kommunale Fahrzeuge
- Ver- und Entsorgung, Leitungsträger
- Grünordnung
- Denkmalschutz etc.
Die Belange der einzelnen Beteiligten werden in der Regel durch einschlägige Regelwerke und Empfehlungen definiert. So beschreiben die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen [RASt06] die allgemeinen Ansprüche an die Netzplanungen sowie die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an Straßenräume. Darüber hinaus werden für den Straßenentwurf die Bemessungen von bestimmten Elementen definiert, sodass der MIV möglichst verträglich abgewickelt werden kann. Anforderungen mobilitätseingeschränkter Personengruppen werden in den "Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen (HBVA) formuliert [HBVA11].
Ferner existieren weitere, speziell auf die Planung und Ausführung von baulichen verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Straßenraum ausgelegte Empfehlungen [FGSV94], die die Belange des MIV, aber auch die der Kommunal- und Rettungsfahrzeuge, von Linienbussen und anderer berücksichtigen.
Untersuchungen in [Hatzf97] haben ergeben, dass Auswirkungen von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf die Bewertung der Erreichbarkeit der Einkaufsbereiche durch die Kunden nicht so stark ausgeprägt sind, wie dies seitens des Handels zum Teil befürchtet wird. Allerdings sind verallgemeinernde Aussagen nur schwer zu treffen, da Verkehrsberuhigungsmaßnahmen je nach der örtlichen, verkehrlichen und städtebaulichen Situation unterschiedliche Wirkungen erzeugen. Die Pkw-Erreichbarkeit ist zwar eine wichtige, nicht jedoch die alleinige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Einzelhandelsunternehmens. Wichtig sind unter anderem vielmehr die Stadtgröße, die Qualität und Vielfalt des Einzelhandels, die Einkaufsatmosphäre, die Kaufkraft der Bevölkerung, die subjektive Einschätzung der Attraktivität aus Verbrauchersicht [BaSc98].
Im Zuge der Berücksichtigung von Belangen des Einzelhandels sind auch die besonderen Anforderungen des Lieferverkehrs zu beachten. Hierunter ist insbesondere die gesamte Ver- und Entsorgung der Einzelhandelsbetriebe zu verstehen. Für Fahrzeuge, die derartige Aufgaben wahrnehmen (hierbei handelt es sich meist um kleinere bis mittlere Lkw), ist vor allem die Herstellung und Sicherung von Lieferflächen und besonderen Zufahrten erforderlich [FGSV00a; FlHe03].
Ferner existieren weitere, speziell auf die Planung und Ausführung von baulichen verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Straßenraum ausgelegte Empfehlungen [FGSV94], die die Belange des MIV, aber auch die der Kommunal- und Rettungsfahrzeuge, von Linienbussen und anderer berücksichtigen.
Untersuchungen in [Hatzf97] haben ergeben, dass Auswirkungen von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen auf die Bewertung der Erreichbarkeit der Einkaufsbereiche durch die Kunden nicht so stark ausgeprägt sind, wie dies seitens des Handels zum Teil befürchtet wird. Allerdings sind verallgemeinernde Aussagen nur schwer zu treffen, da Verkehrsberuhigungsmaßnahmen je nach der örtlichen, verkehrlichen und städtebaulichen Situation unterschiedliche Wirkungen erzeugen. Die Pkw-Erreichbarkeit ist zwar eine wichtige, nicht jedoch die alleinige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Einzelhandelsunternehmens. Wichtig sind unter anderem vielmehr die Stadtgröße, die Qualität und Vielfalt des Einzelhandels, die Einkaufsatmosphäre, die Kaufkraft der Bevölkerung, die subjektive Einschätzung der Attraktivität aus Verbrauchersicht [BaSc98].
Im Zuge der Berücksichtigung von Belangen des Einzelhandels sind auch die besonderen Anforderungen des Lieferverkehrs zu beachten. Hierunter ist insbesondere die gesamte Ver- und Entsorgung der Einzelhandelsbetriebe zu verstehen. Für Fahrzeuge, die derartige Aufgaben wahrnehmen (hierbei handelt es sich meist um kleinere bis mittlere Lkw), ist vor allem die Herstellung und Sicherung von Lieferflächen und besonderen Zufahrten erforderlich [FGSV00a; FlHe03].