Rechtliche Rahmenbedingungen
Erstellt am: 31.05.2011 | Stand des Wissens: 14.04.2022
Ansprechperson
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Die CO2-Emissionen des Luftverkehrs werden seit 2012 in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen. Im Rahmen des EU-ETS sind alle in Europa tätigen Fluggesellschaften verpflichtet, ihre Emissionen zu überwachen und Zertifikate für diese Emissionen abzugeben. Sie erhalten handelbare Zertifikate, die ein bestimmtes Emissionsniveau ihrer Flüge pro Jahr abdecken.
Die 2008 verabschiedeten Rechtsvorschriften sollten für Emissionen aus Flügen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Die EU beschloss allerdings, den Geltungsbereich des EU-ETS bis 2016 auf Flüge innerhalb des EWR zu beschränken, um die Entwicklung einer globalen Maßnahme auf dem Gebiet der Flugzeugemissinsminderung durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu unterstützen. Im Hinblick auf die Annahme einer Resolution der ICAO-Versammlung 2016 über diese globale Maßnahme hat die EU beschlossen, den geografischen Geltungsbereich des Emissionshandels im Luftverkehr innerhalb des EWR zu belassen.[EUKo18c].
Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer der maßgeblichen Schwellen zur Emissionshandelspflicht liegt ist der ursprüngliche Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie (full scope) maßgeblich und nicht der reduzierte geografische Anwendungsbereich gemäß Verordnungen (EU) Nr. 421/2014 und (EU) Nr. 2017/2392 [DEHSt16].
Die 2008 verabschiedeten Rechtsvorschriften sollten für Emissionen aus Flügen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Die EU beschloss allerdings, den Geltungsbereich des EU-ETS bis 2016 auf Flüge innerhalb des EWR zu beschränken, um die Entwicklung einer globalen Maßnahme auf dem Gebiet der Flugzeugemissinsminderung durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu unterstützen. Im Hinblick auf die Annahme einer Resolution der ICAO-Versammlung 2016 über diese globale Maßnahme hat die EU beschlossen, den geografischen Geltungsbereich des Emissionshandels im Luftverkehr innerhalb des EWR zu belassen.[EUKo18c].
Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer der maßgeblichen Schwellen zur Emissionshandelspflicht liegt ist der ursprüngliche Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie (full scope) maßgeblich und nicht der reduzierte geografische Anwendungsbereich gemäß Verordnungen (EU) Nr. 421/2014 und (EU) Nr. 2017/2392 [DEHSt16].