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Volksabstimmungen - Regelungen in den Bundesländern

Erstellt am: 25.05.2011 | Stand des Wissens: 21.02.2023
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Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Der Antrag auf ein Volksbegehren bedarf je nach Bundesland zwischen 3000 (Nordrhein-Westfalen) und ca. 130.000 (Hessen) Stimmen. [RehWe17] In den Ländern Brandenburg, Hamburg, Sachsen und Schleswig Holstein entscheiden die Landtage bereits in diesem Stadium über die rechtliche Zulässigkeit der Volksinitiative.

Je nach Bundesland bestehen bei Volksbegehren unterschiedliche Regelungen bezüglich der Unterschriftenanzahl, dem Zeitraum und dem Ort der Unterschriftensammlung. Während in Brandenburg mind. 80.000 Bürger (circa 3,8 Prozent der Stimmberechtigten) das Volksbegehren eines einfachen Gesetzes unterschreiben müssen, sind es in Hessen 20 Prozent.

Dazu haben die Initiatoren in Bayern 14 Tage und in Hamburg 21 Tage Zeit, währenddessen in Nordrheinwestfalen ein Jahr lang Unterschriften gesammelt werden können. Je nach Bundesland werden die Unterschriftenlisten ausschließlich im Amt (A) ausgelegt oder können auf der Straße frei (F) gesammelt werden.

Unterschiedliche Regelungen der Länder bestehen auch bei einem Volksentscheid. Soll in einem Volksentscheid ein einfaches Gesetz geändert werden, so müssen in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt mindestens 15 Prozent und beispielsweise in Baden-Württemberg, Berlin und Mecklenburg Vorpommern mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Bevölkerung am Volksentscheid teilnehmen und mit einer einfachen Mehrheit für die Änderung stimmen. Dagegen gibt es in Bayern, Hamburg, Hessen und Sachsen kein Zulassungsquorum. Volksentscheide von verfassungsändernden Gesetzen müssen meist von 50 Prozent der stimmberechtigten Bevölkerung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden. In Tabelle 1 sind die länderspezifischen Regelungen für Volksbegehren und Volksentscheide zusammengefasst.
Abbildung-Volksbegehren-und-Volksentscheide-06-17.jpg
Tab. 1: Länderspezifischen Regelungen der Volksentscheide und Volksbegehren EG= einfache Gesetzesänderung, VÄ = Verfassungsänderungen; A= Unterschriften werden auf dem Amt gesammelt; F= Unterschriften werden frei gesammelt; *Zustimmungsquorum = Mindestanteil der stimmberechtigten Bevölkerung muss teilnehmen; **Initiative statt Zulassung = statt einer Mindestanzahl an Unterschriften wird der Antrag des Volksbegehrens vom Landtag geprüft; ***kein Quorum = in Sachsen-Anhalt entfällt das Zustimmungsquorum, wenn vom Parlament eine Konkurrenzvorlage zur Abstimmung gestellt wird [Quelle: RehWe17, S. 10 ] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid

Neben eines Volksbegehrens beziehungsweise Volksentscheids auf Länderebene besteht auf kommunaler Ebene die Möglichkeit ein Bürgerbegehren beziehungsweise Bürgerentscheid durchzuführen. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen. So reicht die Spanne des Zustimmungsquorums von 3 Prozent in Hessen bis zu 15 Prozent im Saarland. In Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben die Initiatoren sechs Wochen Zeit, Unterschriften zu sammeln, während die Frist in Niedersachsen bis zu sechs Monate beträgt. Nach erfolgreichem Bürgerbegehren müssen zwischen 8 und 30 Prozent aller Stimmberechtigten an dem Bürgerentscheid teilnehmen und mit einer einfachen Mehrheit dem Sachverhalt zustimmen. In Tabelle 2 werden die Regelungen der Länder für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide dargestellt. 
Buergerbegehren Buergerentscheide Stand 2016.jpg
Tab. 2: Regelungen der Länder bezüglich Bürgerbegehren und Bürgerentscheide [Quelle: ReMi08, S.8; RehBü14; RehWe17] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Volksbegehren (Stand des Wissens: 21.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?352438
Literatur
[RehBü14] Rehmet, Frank, Büttner, Christian Bürgerbegehren Bericht 2014, 2014/10/28
[RehWe17] Rehmet, Frank, Weber, Tim Volksbegehrensbericht 2017, 2017/03/22
[ReMi08] Rehmet, Frank, Mittendorf, Volker Erster Bürgerbegehrensbericht Deutschland 1956-2007, 2008

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?351995

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 08:50:57