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Volksabstimmungen - Regelungen in den Bundesländern

Erstellt am: 25.05.2011 | Stand des Wissens: 08.11.2024

Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics

Der Antrag auf ein Volksbegehren bedarf je nach Bundesland zwischen 3000 (Nordrhein-Westfalen) und ca. 130.000 (Hessen) Stimmen [RehWe17]. In den Ländern Brandenburg, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein entscheiden die Landtage bereits in diesem Stadium über die rechtliche Zulässigkeit der Volksinitiative. Je nach Bundesland bestehen bei Volksbegehren unterschiedliche Regelungen bezüglich der Unterschriftenanzahl, dem Zeitraum und dem Ort der Unterschriftensammlung. So ist in Brandenburg die Unterstützung von mindestens 80.000 Bürgern (ca. 3,8 Prozent der Stimmberechtigten) erforderlich, um ein Volksbegehren für ein einfaches Gesetz zu initiieren. Demgegenüber liegt die notwendige Unterschriftenanzahl in Hessen bei 20 Prozent der Stimmberechtigten. In Bayern haben die Initiatoren 14 Tage, in Hamburg 21 Tage Zeit, die erforderlichen Unterschriften zu sammeln. In Nordrheinwestfalen können hingegen ein Jahr lang Unterschriften gesammelt werden. Je nach Bundesland werden die Unterschriftenlisten ausschließlich im Amt (A) ausgelegt oder können auf der Straße frei (F) gesammelt werden.

Unterschiedliche Regelungen der Länder bestehen auch bei einem Volksentscheid. Soll in einem Volksentscheid ein einfaches Gesetz geändert werden, so müssen in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt mindestens 15 Prozent und beispielsweise in Baden-Württemberg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Bevölkerung am Volksentscheid teilnehmen und mit einer einfachen Mehrheit für die Änderung stimmen. Dagegen gibt es in Bayern, Hamburg, Hessen und Sachsen kein Zulassungsquorum. Volksentscheide von verfassungsändernden Gesetzen müssen meist von 50 Prozent der stimmberechtigten Bevölkerung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden. Einzelheiten zu länderspezifischen Regelungen finden sich bei [RehWe17, S. 10].

Neben eines Volksbegehrens beziehungsweise Volksentscheids auf Länderebene besteht auf kommunaler Ebene die Möglichkeit ein Bürgerbegehren beziehungsweise Bürgerentscheid durchzuführen. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen. So reicht die Spanne des Zustimmungsquorums von 3 Prozent in Hessen bis zu 15 Prozent im Saarland. In Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben die Initiatoren sechs Wochen Zeit, Unterschriften zu sammeln, während die Frist in Niedersachsen bis zu sechs Monate beträgt. Nach erfolgreichem Bürgerbegehren müssen zwischen 8 und 30 Prozent aller Stimmberechtigten an dem Bürgerentscheid teilnehmen und mit einer einfachen Mehrheit dem Sachverhalt zustimmen. Einzelheiten zu länderspezifischen Regelungen finden sich bei [ReMi08, S.8; RehBü14; RehWe17] zu finden.
Ansprechperson
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Volksbegehren (Stand des Wissens: 21.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?352438
Literatur
[RehBü14] Rehmet, Frank, Büttner, Christian Bürgerbegehren Bericht 2014, 2014/10/28
[RehWe17] Rehmet, Frank, Weber, Tim Volksbegehrensbericht 2017, 2017/03/22
[ReMi08] Rehmet, Frank, Mittendorf, Volker Erster Bürgerbegehrensbericht Deutschland 1956-2007, 2008

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?351995

Gedruckt am Sonntag, 23. Februar 2025 09:42:18