Volksbegehren
Erstellt am: 25.05.2011 | Stand des Wissens: 08.11.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Volksbegehren und Volksinitiativen sind direktdemokratische Instrumente, mit denen Bürger eine Änderung, Erlassung oder Aufhebung eines Gesetzes bewirken können. Auf kommunaler Ebene werden die entsprechenden Instrumente als Bürgerbegehren beziehungsweise als Bürgerentscheid bezeichnet. In einigen Ländern existieren Negativlisten mit Themen, für die eine Volksabstimmung nicht zulässig ist. Nichtzugelassene Themen betreffen in einigen Bundesländern zum Beispiel Finanzfragen, Staatsverträge oder Besoldungsordnungen [Kost08, S. 60].
Bundesebene
Volksentscheide auf Bundesebene sind bei einer Neugliederung der Bundesländer nach §29 Abs. 2ff. [GG] und bei einer Verfassungsablösung nach § 146 GG obligatorisch. Die Möglichkeit eines initiierten Volksentscheids besteht auf Bundesebene prinzipiell nicht. Ein Volksentscheid auf Bundesebene gab es bisher einzig im Jahr 1952, als die Bundesländer Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg zusammengeschlossen wurden [Kost08, S. 66ff.].
Länderebene
Regelungen der direkten Demokratie sind von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Das Verfahren erfolgt aber in allen Ländern in den folgenden Schritten:
1. Antrag auf Volksbegehren/Volksinitiative:
Die Initiatoren arbeiten einen Gesetzesentwurf aus und stellen einen Antrag auf Volksbegehren. Nach dem klassischen Zulassungsverfahren muss eine bestimmte Unterschriftenanzahl nachgewiesen werden. Alternativ erfolgt in einigen Ländern eine Volksinitiative. Bei dieser entscheiden die Landtage bereits in diesem frühen Stadium über eine Annahme oder ein Ablehnen des Antrags [MaEd08, S. 348; Kost08, S. 60].
2. Volksbegehren:
Zu Beginn wird das Volksbegehren öffentlich bekannt gemacht. Die Initiatoren sammeln innerhalb einer festgelegten Frist eine bestimmte Anzahl an Unterschriften. Die Landtage beschäftigen sich sachlich mit dem Volksbegehren. Beschließen sie die Gesetzesänderung nicht, so kommt es zu einem Volksentscheid [Kost08, S. 60].
3. Volksentscheid:
Die Mehrheit über die abgegebenen Stimmen entscheidet über die Einführung oder Ablehnung der Änderung eines einfachen Gesetzes, wobei eine bestimmte Anzahl an Stimmberechtigten an dem Volksentscheid beteiligt sein müssen (Zustimmungsquoren). Verfassungsänderungen bedürfen einer absoluten beziehungsweise 2/3 Mehrheit und einem Zulassungsquorum [MaEd08, S. 351].
Bundesebene
Volksentscheide auf Bundesebene sind bei einer Neugliederung der Bundesländer nach §29 Abs. 2ff. [GG] und bei einer Verfassungsablösung nach § 146 GG obligatorisch. Die Möglichkeit eines initiierten Volksentscheids besteht auf Bundesebene prinzipiell nicht. Ein Volksentscheid auf Bundesebene gab es bisher einzig im Jahr 1952, als die Bundesländer Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg zusammengeschlossen wurden [Kost08, S. 66ff.].
Länderebene
Regelungen der direkten Demokratie sind von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Das Verfahren erfolgt aber in allen Ländern in den folgenden Schritten:
1. Antrag auf Volksbegehren/Volksinitiative:
Die Initiatoren arbeiten einen Gesetzesentwurf aus und stellen einen Antrag auf Volksbegehren. Nach dem klassischen Zulassungsverfahren muss eine bestimmte Unterschriftenanzahl nachgewiesen werden. Alternativ erfolgt in einigen Ländern eine Volksinitiative. Bei dieser entscheiden die Landtage bereits in diesem frühen Stadium über eine Annahme oder ein Ablehnen des Antrags [MaEd08, S. 348; Kost08, S. 60].
2. Volksbegehren:
Zu Beginn wird das Volksbegehren öffentlich bekannt gemacht. Die Initiatoren sammeln innerhalb einer festgelegten Frist eine bestimmte Anzahl an Unterschriften. Die Landtage beschäftigen sich sachlich mit dem Volksbegehren. Beschließen sie die Gesetzesänderung nicht, so kommt es zu einem Volksentscheid [Kost08, S. 60].
3. Volksentscheid:
Die Mehrheit über die abgegebenen Stimmen entscheidet über die Einführung oder Ablehnung der Änderung eines einfachen Gesetzes, wobei eine bestimmte Anzahl an Stimmberechtigten an dem Volksentscheid beteiligt sein müssen (Zustimmungsquoren). Verfassungsänderungen bedürfen einer absoluten beziehungsweise 2/3 Mehrheit und einem Zulassungsquorum [MaEd08, S. 351].
Zudem gibt es die Möglichkeit der unverbindlichen Volkspetition. Über eine Unterschriftensammlung kann durchgesetzt werden, dass ein Anliegen im Parlament besprochen wird. Die Entscheidung über das Anliegen liegt allein beim Parlament. Volkspetitionen gibt es in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen [Rehmet14, S. 9].