Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Volksbegehren

Erstellt am: 25.05.2011 | Stand des Wissens: 08.11.2024

Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics

Volksbegehren und Volksinitiativen sind direktdemokratische Instrumente, mit denen Bürger eine Änderung, Erlassung oder Aufhebung eines Gesetzes bewirken können. Auf kommunaler Ebene werden die entsprechenden Instrumente als Bürgerbegehren beziehungsweise als Bürgerentscheid bezeichnet. In einigen Ländern existieren Negativlisten mit Themen, für die eine Volksabstimmung nicht zulässig ist. Nichtzugelassene Themen betreffen in einigen Bundesländern zum Beispiel Finanzfragen, Staatsverträge oder Besoldungsordnungen [Kost08, S. 60].

Bundesebene
Volksentscheide auf Bundesebene sind bei einer Neugliederung der Bundesländer nach §29 Abs. 2ff. [GG] und bei einer Verfassungsablösung nach § 146 GG obligatorisch. Die Möglichkeit eines initiierten Volksentscheids besteht auf Bundesebene prinzipiell nicht. Ein Volksentscheid auf Bundesebene gab es bisher einzig im Jahr 1952, als die Bundesländer Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg zusammengeschlossen wurden [Kost08, S. 66ff.].

Länderebene
Regelungen der direkten Demokratie sind von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Das Verfahren erfolgt aber in allen Ländern in den folgenden Schritten:

1. Antrag auf Volksbegehren/Volksinitiative:
Die Initiatoren arbeiten einen Gesetzesentwurf aus und stellen einen Antrag auf Volksbegehren. Nach dem klassischen Zulassungsverfahren muss eine bestimmte Unterschriftenanzahl nachgewiesen werden. Alternativ erfolgt in einigen Ländern eine Volksinitiative. Bei dieser entscheiden die Landtage bereits in diesem frühen Stadium über eine Annahme oder ein Ablehnen des Antrags [MaEd08, S. 348; Kost08, S. 60].

2. Volksbegehren:
Zu Beginn wird das Volksbegehren öffentlich bekannt gemacht. Die Initiatoren sammeln innerhalb einer festgelegten Frist eine bestimmte Anzahl an Unterschriften. Die Landtage beschäftigen sich sachlich mit dem Volksbegehren. Beschließen sie die Gesetzesänderung nicht, so kommt es zu einem Volksentscheid [Kost08, S. 60].

3. Volksentscheid:
Die Mehrheit über die abgegebenen Stimmen entscheidet über die Einführung oder Ablehnung der Änderung eines einfachen Gesetzes, wobei eine bestimmte Anzahl an Stimmberechtigten an dem Volksentscheid beteiligt sein müssen (Zustimmungsquoren). Verfassungsänderungen bedürfen einer absoluten beziehungsweise 2/3 Mehrheit und einem Zulassungsquorum [MaEd08, S. 351].

Zudem gibt es die Möglichkeit der unverbindlichen Volkspetition. Über eine Unterschriftensammlung kann durchgesetzt werden, dass ein Anliegen im Parlament besprochen wird. Die Entscheidung über das Anliegen liegt allein beim Parlament. Volkspetitionen gibt es in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen [Rehmet14, S. 9].
Ansprechperson
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Volksbegehren (Stand des Wissens: 21.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?352438
Literatur
[Kost08] Kost, Andreas Direkte Demokratie, Wiesbaden, 2008
[MaEd08] Magin, Raphael, , Eder, Christina, Vatter, Adrian Direkte Demokratie in den Bundesländern. Ein Vergleich der Institutionen und Anwendungsmuster, veröffentlicht in Die Politik der Bundesländer - Staatstätigkeit im Vergleich, 2008
[Rehmet14] Rehmet, Frank Volksbegehrens-Bericht 2012, 2014
Rechtsvorschriften
[GG] Grundgesetz (GG)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?351981

Gedruckt am Sonntag, 23. Februar 2025 09:46:14