Das Planfeststellungsverfahren
Erstellt am: 23.05.2011 | Stand des Wissens: 08.11.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Das Planfeststellungsverfahren ist das deutsche Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte wie Straßen-, Schienen- Flughafen oder Hafeninfrastrukturen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Zulässigkeit des raumwirksamen Infrastrukturprojekts überprüft, indem alle öffentlichen und privaten Interessen mit den Vor- und Nachteilen des Infrastrukturvorhabens abgewogen werden. Das Eisenbahn-Bundesamt ist für die Planfeststellung von bundeseigenen Schieneninfrastrukturprojekten zuständig [BEVVG § 3], für andere Projekte wie zum Beispiel Hochspannungsleitungen, Autobahnen oder Flugplätze sind die Landesbehörden zuständig.
Der Ablauf und die Rechtswirkungen des Planfeststellungsverfahrens werden in den Artikeln §§72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] und in den jeweiligen Fachgesetzen der Verkehrsträger [AEG §18; FStrG §17; PBefG §28] geregelt.
Das Planfeststellungsverfahren erfolgt in den folgenden vier Schritten:
1. Einleiten des Planfeststellungsverfahrens: Der Vorhabenträger übermittelt die vollständigen Planungsunterlagen an die Anhörungsbehörde [VwVfG §73 (1)]. Verursacht das Vorhaben Umweltauswirkungen werden auch die Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht [UVPG §6].
2. Anhörungsverfahren: Den betroffenen Fachbehörden, Bürgern und Verbänden werden die Planungsunterlagen bereitgestellt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen (Bürger) beziehungsweise drei Monaten (Behörden) schriftlich Stellung zu beziehen [VwVfG §73 (1)-(5)].
3. Erörterungstermin: Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtern der Vorhabenträger und alle betroffenen Fachbehörden und Privatpersonen die eingereichten Einwendungen. Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Beschleunigung des Planungsverfahrens für Infrastrukturvorhaben" im Jahr 2006 kann bei einigen Infrastrukturvorhaben auf den Erörterungstermin verzichtet werden [InfraStrPlanVBeschlG Art (1)-(7)].
4. Planfeststellungsbeschluss: Die Planungsbehörde entscheidet auf Grundlage der eingegangenen Planungsunterlagen, Einwendungen und gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zur Verkürzung der Verfahrensdauer wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Planungsverfahrens für Infrastrukturvorhaben im Dezember 2006 beschlossen. Seitdem können auf Erörterungstermine verzichtet werden. Außerdem wurde die Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses von 5 auf 10 bzw. auf Antrag auf 15 Jahre angehoben [InfraStrPlanVBeschlG §1-3, §5-7].
Ob ein Verzicht des Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren das gesamte Planungsverfahren verkürzt, ist fraglich. Empirische Untersuchungen konnten nur in wenigen Fällen eine Verfahrensverlängerung aufgrund von Beteiligungen feststellen [Renn06, S. 9]. Ferner ist zu vermuten, dass nach 10 bis 15 Jahren soziale, wirtschaftliche oder räumliche Veränderungen eingetreten können, woraufhin der Projektbedarf nochmals untersucht werden sollte.
Der Ablauf und die Rechtswirkungen des Planfeststellungsverfahrens werden in den Artikeln §§72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] und in den jeweiligen Fachgesetzen der Verkehrsträger [AEG §18; FStrG §17; PBefG §28] geregelt.
Das Planfeststellungsverfahren erfolgt in den folgenden vier Schritten:
1. Einleiten des Planfeststellungsverfahrens: Der Vorhabenträger übermittelt die vollständigen Planungsunterlagen an die Anhörungsbehörde [VwVfG §73 (1)]. Verursacht das Vorhaben Umweltauswirkungen werden auch die Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht [UVPG §6].
2. Anhörungsverfahren: Den betroffenen Fachbehörden, Bürgern und Verbänden werden die Planungsunterlagen bereitgestellt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen (Bürger) beziehungsweise drei Monaten (Behörden) schriftlich Stellung zu beziehen [VwVfG §73 (1)-(5)].
3. Erörterungstermin: Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtern der Vorhabenträger und alle betroffenen Fachbehörden und Privatpersonen die eingereichten Einwendungen. Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Beschleunigung des Planungsverfahrens für Infrastrukturvorhaben" im Jahr 2006 kann bei einigen Infrastrukturvorhaben auf den Erörterungstermin verzichtet werden [InfraStrPlanVBeschlG Art (1)-(7)].
4. Planfeststellungsbeschluss: Die Planungsbehörde entscheidet auf Grundlage der eingegangenen Planungsunterlagen, Einwendungen und gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zur Verkürzung der Verfahrensdauer wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Planungsverfahrens für Infrastrukturvorhaben im Dezember 2006 beschlossen. Seitdem können auf Erörterungstermine verzichtet werden. Außerdem wurde die Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses von 5 auf 10 bzw. auf Antrag auf 15 Jahre angehoben [InfraStrPlanVBeschlG §1-3, §5-7].
Ob ein Verzicht des Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren das gesamte Planungsverfahren verkürzt, ist fraglich. Empirische Untersuchungen konnten nur in wenigen Fällen eine Verfahrensverlängerung aufgrund von Beteiligungen feststellen [Renn06, S. 9]. Ferner ist zu vermuten, dass nach 10 bis 15 Jahren soziale, wirtschaftliche oder räumliche Veränderungen eingetreten können, woraufhin der Projektbedarf nochmals untersucht werden sollte.
Außerdem werden Planfeststellungsverfahren beschleunigt. Durch die Umsetzung der Richtlinie [(EU) 2021/1187] (Streamlining-TEN) wird festgelegt, dass Planfeststellungsverfahren bei bestimmten Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes innerhalb von vier Jahren abgeschlossen sein müssen [BMDV24w]. Außerdem wurde im Februar 2023 das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich verabschiedet mit dem Ziel, Gerichtsverfahren bei besonders wichtigen und großen Verkehrsinfrastrukturprojekten, beispielweise im Bereich der Schiene, der Wasserstraßen oder der Fernstraßen, aber auch bei Energieinfrastrukturprojekten zu beschleunigen [TaSp23].