Der Planungsverlauf von Megaprojekten
Erstellt am: 20.05.2011 | Stand des Wissens: 08.11.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Die Planung eines Megaprojekts beginnt im Bereich der Fernstraßen- und Schieneninfrastruktur mit einer Projektanmeldung der Länder, der Deutschen Bahn AG, wirtschaftlichen oder umweltpolitischen Interessensverbänden beim Bund [WB09, S. 160]. Vor finaler Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) wird ein Projekt bewertet, indem eine Nutzen-Kosten-Analyse, eine Raumwirksamkeitsanalyse und eine Umweltrisikoeinschätzung durchgeführt werden. Je nach Bewertungsergebnis wird das Projekt im BVWP als "vordringlicher", "weiterer" oder "kein Bedarf" einsortiert [BMVBW05b, S. 23, 68]. Eine ex-post Kontrolle der Ergebnisse und damit eine Kostenkontrolle erfolgt im späteren Planungsverlauf nicht [BoHo07, S. 32]. Nach dem gesetzlichen Beschluss des Bedarfsplans, der sich auf den BVWP stützt, werden zunächst ein Raumordnungs- und dann ein Planfeststellungsverfahren eröffnet. Parallel zu beiden Verfahren erfolgt eine Umweltverträglichkeitsprüfung [FüSc08, S. 126].
Das Raumordnungsverfahren überprüft die raumordnerische Vereinbarkeit eines Projekts und stimmt das Projekt mit anderen Projekten räumlich ab [ROG, §15 (1)]. Parallel dazu beginnt die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der die Auswirkungen und Verträglichkeit verschiedener Projektvarianten auf die Umwelt untersucht werden [FüSc08, S. 113, 127]. Die Ergebnisse der Raumordnung- und Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht rechtsverbindlich, sondern tragen zur Entscheidungsfindung im Planfeststellungsverfahren bei [FüSc08, S. 108]. Während des Planfeststellungsverfahrens wird ein Projekt begutachtet und bezüglich der Umweltverträglichkeit näher untersucht [FüSc08, S. 113]. Betroffene Fachbehörden und Gemeinden werden über das Projekt informiert und können in einem Erörterungstermin ihre zuvor schriftlich eingereichten Einwände zusammen mit dem Projektträger und der Planungsbehörde diskutieren. Zuletzt entscheidet die Planungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen, der Untersuchungsergebnisse und der Bürgereinwände über den Planfeststellungsbeschluss. Dieser verfügt über eine Konzentrationswirkung, das heißt, weitere Genehmigungen, Bewilligungen etc. sind mit diesem Beschluss abgedeckt [VwVfG, §73-75].
Da das Verfahren von langen Planungszeiten geprägt war, wurde im Dezember 2006 das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz [InfraStrPlanVBeschlG eingeführt. Im Zuge dessen wurde die Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses von 5 auf 10 Jahre angehoben. Auf Antrag sind bis zu 15 Jahre möglich. Falls nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wird, muss der Plan erneut festgestellt werden [InfraStrPlanVBeschlG, §1-3; InfraStrPlanVBeschlG, §5-7]. Ferner kann seit Inkrafttreten des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes auf den Erörterungstermin mit Fachbehörden und Bürgern verzichtet werden [InfraStrPlanVBeschlG, §1-7].Inwieweit die Regelungen des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes zulasten der Bürgerbeteiligung zu einer Verfahrensverkürzung führen, ist unklar. Empirische Untersuchungen konnten in nur wenigen Fällen eine Verfahrensverlängerung aufgrund von Beteiligungen feststellen [Renn06, S. 9]. Ferner ist zu vermuten, dass nach 10 bis 15 Jahren soziale, wirtschaftliche oder räumliche Veränderungen eintreten können, woraufhin der Projektbedarf nochmals untersucht werden sollte.
Das Raumordnungsverfahren überprüft die raumordnerische Vereinbarkeit eines Projekts und stimmt das Projekt mit anderen Projekten räumlich ab [ROG, §15 (1)]. Parallel dazu beginnt die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der die Auswirkungen und Verträglichkeit verschiedener Projektvarianten auf die Umwelt untersucht werden [FüSc08, S. 113, 127]. Die Ergebnisse der Raumordnung- und Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht rechtsverbindlich, sondern tragen zur Entscheidungsfindung im Planfeststellungsverfahren bei [FüSc08, S. 108]. Während des Planfeststellungsverfahrens wird ein Projekt begutachtet und bezüglich der Umweltverträglichkeit näher untersucht [FüSc08, S. 113]. Betroffene Fachbehörden und Gemeinden werden über das Projekt informiert und können in einem Erörterungstermin ihre zuvor schriftlich eingereichten Einwände zusammen mit dem Projektträger und der Planungsbehörde diskutieren. Zuletzt entscheidet die Planungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen, der Untersuchungsergebnisse und der Bürgereinwände über den Planfeststellungsbeschluss. Dieser verfügt über eine Konzentrationswirkung, das heißt, weitere Genehmigungen, Bewilligungen etc. sind mit diesem Beschluss abgedeckt [VwVfG, §73-75].
Da das Verfahren von langen Planungszeiten geprägt war, wurde im Dezember 2006 das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz [InfraStrPlanVBeschlG eingeführt. Im Zuge dessen wurde die Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses von 5 auf 10 Jahre angehoben. Auf Antrag sind bis zu 15 Jahre möglich. Falls nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wird, muss der Plan erneut festgestellt werden [InfraStrPlanVBeschlG, §1-3; InfraStrPlanVBeschlG, §5-7]. Ferner kann seit Inkrafttreten des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes auf den Erörterungstermin mit Fachbehörden und Bürgern verzichtet werden [InfraStrPlanVBeschlG, §1-7].Inwieweit die Regelungen des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes zulasten der Bürgerbeteiligung zu einer Verfahrensverkürzung führen, ist unklar. Empirische Untersuchungen konnten in nur wenigen Fällen eine Verfahrensverlängerung aufgrund von Beteiligungen feststellen [Renn06, S. 9]. Ferner ist zu vermuten, dass nach 10 bis 15 Jahren soziale, wirtschaftliche oder räumliche Veränderungen eintreten können, woraufhin der Projektbedarf nochmals untersucht werden sollte.
Inwieweit die Regelungen des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes zulasten der Bürgerbeteiligung zu einer Verfahrensverkürzung führen, ist unklar. Empirische Untersuchungen konnten in nur wenigen Fällen eine Verfahrensverlängerung aufgrund von Beteiligungen feststellen [Renn06, S. 9]. Ferner ist zu vermuten, dass nach 10 bis 15 Jahren soziale, wirtschaftliche oder räumliche Veränderungen eintreten können, woraufhin der Projektbedarf nochmals untersucht werden sollte.
Öffentliche Infrastrukturprojekte wie Straßen, Schienen oder Häfen werden größtenteils über die Haushalte des Bundes, der Länder und Gemeinden finanziert. Die Finanzplanung der Projekte ist dabei nicht an den gesetzlich beschlossenen Bedarfsplan gekoppelt und gewährleistet dadurch eine geringe Verlässlichkeit für die Projektplanung. So kam es in den letzten Jahrzehnten immer wieder zu Unterfinanzierungen des BVWP [Schm11, S. 190]. Infolgedessen mussten zum Teil Planfeststellungsverfahren neu aufgerollt werden, weil innerhalb der erforderlichen Frist von vormals 5 Jahren die Finanzierung nicht sichergestellt und damit mit dem Bau noch nicht begonnen werden konnte [Ifmo07a, S. 90].