Anlastung von Infrastrukturkosten
Erstellt am: 15.03.2011 | Stand des Wissens: 22.08.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Bauhaus-Universität Weimar, Professur Infrastrukturwirtschaft und -management - Prof. Dr. Thorsten Beckers
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Die Berechnung der Kosten für die Straßenverkehrsinfrastruktur in Deutschland wird mit Gutachten im Rahmen von Wegekostenrechnungen für das Bundesfernstraßennetz durchgeführt [BMDV21t]. Ausgangspunkt ist die Berechnung von Brutto- und Nettoanlagevermögen (Bruttovermögen abzüglich Abschreibungen für Wertminderungen) der Bundesfernstraßen. Auf dieser Basis folgt die Berechnung der Kapitalkosten (Abschreibungen und Zins) für die Infrastrukturelemente und die Berechnung der laufenden Kosten für betriebliche/bauliche Unterhaltung, Winterdienst, Verwaltung und Mauterhebungssystem (Toll Collect).
Die Allokation dieser Kosten auf die Fahrzeugkategorien berücksichtigt die gewichtsabhängigen Abnutzungen durch Verschleiß (Übergänge äquivalenter Achsen), die Anforderungen an die Infrastrukturgestaltung (zum Beispiel Lärmschutz), die Inanspruchnahme von Flächen (zum Beispiel Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Autobahndreiecke) und die Nutzungsintensität (fahrleistungsproportionale Kosten). Diese Kostenpositionen werden auf Grundlage der Fahrleistungen und deren künftigen Entwicklung auf die Fahrzeugkategorien verteilt, sodass sich kilometerbezogene Kostensätze ergeben, die für die Mautberechnung maßgebend sind.
Eine verursachungsbezogene Anlastung der Kosten, wie sie der deutschen Mautberechnung zugrunde liegt, ist nur im Rahmen eines fahrleistungsabhängigen Gebührensystems (Road Pricing) möglich. Weder Kfz- noch Energiesteuern verwenden Bemessungsgrundlagen, die mit der Kostenverursachung, vor allem bei den fixen Kosten, in kausaler Verbindung stehen. Dies gilt auch für zeitabhängige Gebühren (Vignettensysteme), die in einigen Ländern (zum Beispiel in Österreich und der Schweiz) für den Pkw-Verkehr auf Fernstraßen eingesetzt werden. Die Energiebesteuerung ist zwar mit der Fahrleistung verbunden, doch tragen fahrleistungsabhängige Kosten nur weniger als 15 Prozent zu der gesamten Kostenverursachung laut Wegekostenrechnung bei. In der Zukunft ist mit einer zunehmenden Verbreitung von elektrischen und anderen CO2-freien Antrieben zu rechnen, sodass die Energiebesteuerung in heutiger Form ihre Bedeutung als Instrument einer verursachungsgerechten Kostenanlastung weiter verlieren wird.
Die Wegekostenrechnung enthält Ergebnisse für alle Fahrzeugkategorien, also auch für Pkw und leichte Lkw bis 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (t tzGm). Für Pkw war eine vignettenbasierte Gebührenlösung geplant, die im Jahr 2019 vom Europäischen Gerichtshof abgelehnt wurde. Damit wurden im Jahr 2023 rund 53 Prozent der Fernstraßen-Infrastrukturkosten in Deutschland nicht nach der Kostenverursachung verteilt [BMDV21t, S. 12].