Fußgängerüberwege (Zebrastreifen)
Erstellt am: 17.02.2011 | Stand des Wissens: 07.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Die Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgänger durch entsprechende Querungsanlagen trägt dazu bei, das Zufußgehen attraktiver zu machen. Damit verbessern sich auch die Rahmenbedingungen für ein multimodales Verkehrsverhalten, das zunehmend als wichtige Komponente zur Bewältigung der wachsenden Verkehrs-, Lärm- und Abgasbelastung in Städten angesehen wird [UBA11b]. Fußgängerüberwege (FGÜ) sind in diesem Kontext ein bewährtes Instrument.
Die Fußgänger sind an Fußgängerüberwegen beim Queren bevorrechtigt gegenüber dem Fahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr und Radverkehr) mit Ausnahme des Schienenfahrzeugverkehrs. Die rechtliche Bedeutung von Fußgängerüberwegen ist in §26 StVO [StVO] festgelegt. Sie wird ergänzt durch die entsprechende VwV-StVO [VwV-StVO], und die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen [R-FGÜ01], die von den obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder eingeführt werden müssen.
Fußgängerüberwege dürfen unter folgenden Bedingungen angelegt werden [R-FGÜ01]:
- innerhalb geschlossener Ortschaften, auf Strecken mit einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde,
- an Stellen, an denen maximal ein Fahrstreifen pro Richtung überquert werden muss,
- an Stellen, an denen beidseitig ein Gehweg vorhanden ist.
Sie dürfen nicht angelegt werden, wenn [R-FGÜ01]:
- sie sich in der Nähe einer Lichtzeichenanlage befinden,
- sich auf dem Streckenabschnitt eine Koordinierung von Lichtzeichenanlagen (grüne Welle) befindet,
- Bussonderstreifen oder Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper gequert werden,
- die bevorrechtigte Straße einer Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt gequert werden soll oder
- im Verlauf eines gemeinsamen Geh- und Radweges.
Der empfohlene Einsatzbereich von Fußgängerüberwegen erstreckt sich von 200 bis 750 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde des Fußgängerquerverkehrs. Die Mindestanzahl für Fußgänger in der Spitzenstunde wird mit 50 Personen angegeben [R-FGÜ01]. Der Fußgängerquerverkehr sollte an der entsprechenden Stelle gebündelt auftreten, da sonst linienhafte Querungshilfen in Frage kommen [R-FGÜ01].
In Tempo 30-Zonen sind FGÜ in der Regel entbehrlich [R-FGÜ01].
Die Ausstattung eines Fußgängerüberweges setzt sich aus den Querstreifen nach Zeichen 293 StVO [StVO] und, abgesehen von wartepflichtigen Zufahrten, dem Schild Zeichen 350 StVO [StVO] zusammen. Gegebenenfalls kann eine ortsfeste Beleuchtung notwendig werden [R-FGÜ01]. Da die Erkennbarkeit ein maßgebendes Kriterium ist, können auch ergänzende bauliche Maßnahmen wie vorgezogene Seitenräume/Einengungen, Mittelinseln/Fahrbahnteiler, Teil- und Plateauaufpflasterungen mit Fußgängerüberwegen kombiniert werden, was sich vor allem bei einem erhöhten Aufkommen von Kindern, älteren oder behinderten Menschen empfiehlt. Dabei sind Fußgängerüberwege generell behindertengerecht zu gestalten. [FUSS02; R-FGÜ01].
Vorteile von Fußgängerüberwegen gegenüber lichtsignalgeregelten Fußgängerquerungsstellen sind laut [FUSS02] die geringere Wartezeit, ein vergleichsweise geringer Aufwand, sowie eine gute Akzeptanz. Eine lichtsignalgeregelte Fußgängerquerungsstelle kostet im Bau als auch im Betrieb deutlich mehr als ein Fußgängerüberweg. Ein FGÜ stellt somit bei richtiger Anwendung eine sichere, günstige und attraktive Alternative zu Lichtsignalanlagen dar [FUSS13a; FUSS02].
Als nachteilig erweisen sich Fußgängerüberwege durch die bereits genannten meist restriktiven Einsatzgrenzen sowie durch begrenzte Spielräume hinsichtlich der behindertengerechten Gestaltung (vor allem für blinde und sehbehinderte Menschen [Menni99]) und der Gewährleistung der notwendigen Sichtbeziehungen [FUSS02].
Die Verkehrssicherheit an Fußgängerüberwegen wird maßgeblich geprägt durch Erkennbarkeit, Sichtbeziehungen, Beleuchtung, Barrierefreiheit und die zulässige Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs [UFdV13]. Schon mit der Missachtung eines gestalterischen Kriteriums können erhebliche Sicherheitsdefizite entstehen [FUSS3; UFdV13].
Es hat sich erwiesen, dass richtig geplante und sinnvoll angeordnete Fußgängerüberwege eine vergleichbare Querungssicherheit aufweisen wie Lichtsignalanlagen. Dabei können allerdings keine pauschalen Empfehlungen gegeben werden, vielmehr ist die örtliche Situation entscheidend [UFdV13, FUSS13a].
Von der Anlage von Fußgängerüberwegen kann nicht nur der Haushalt der jeweiligen Kommune profitieren. Auch die Verkehrssicherheit sowie die Attraktivität und Akzeptanz des Fußwegenetzes wird nachweislich verbessert, was im Hinblick auf die verkehrliche Situation und die Lärm- sowie Abgasbelastung vieler Städte anzustreben ist [UBA11b].
Von der Anlage von Fußgängerüberwegen kann nicht nur der Haushalt der jeweiligen Kommune profitieren. Auch die Verkehrssicherheit sowie die Attraktivität und Akzeptanz des Fußwegenetzes wird nachweislich verbessert, was im Hinblick auf die verkehrliche Situation und die Lärm- sowie Abgasbelastung vieler Städte anzustreben ist [UBA11b].