Förderung von RBL/ITCS-Systemen
Erstellt am: 26.10.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Die heutigen Förderregularien sind meist auf die Einführung von RBL/ITCS-Systemen im Zusammenhang mit Beschleunigungsmaßnahmen ausgerichtet. Laut Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) §2 Abs. 4 können die Länder Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen, durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern [GVFG05]. Einige Länder arbeiten an Richtlinien zur Förderung von Echtzeit-Projekten, da die bisherigen Richtlinien die neuen Anforderungen von Kunden, Unternehmen und Verbünden nicht ausreichend berücksichtigen.
Bei einer gemeinsamen Beschaffung eines RBL/ITCS-Systems durch mehrere Unternehmen ist es wichtig, die Grenzen zwischen gemeinsamen und unternehmensbezogenen Anschaffungen zu definieren. Eindeutig den einzelnen Unternehmen zuzuordnende Komponenten, wie zum Beispiel Fahrzeuggeräte, sind Eigentum des Betreibers. Unterhaltskosten und Wartung sollte dieser selbst tragen. Für gemeinschaftlich genutzte Systemteile sollte ein Verteilungsschlüssel verhandelt werden, nach dem die Investitions- und Betriebskosten den beteiligten Unternehmen zugeschlagen werden.
Bei einer gemeinsamen Beschaffung eines RBL/ITCS-Systems durch mehrere Unternehmen ist es wichtig, die Grenzen zwischen gemeinsamen und unternehmensbezogenen Anschaffungen zu definieren. Eindeutig den einzelnen Unternehmen zuzuordnende Komponenten, wie zum Beispiel Fahrzeuggeräte, sind Eigentum des Betreibers. Unterhaltskosten und Wartung sollte dieser selbst tragen. Für gemeinschaftlich genutzte Systemteile sollte ein Verteilungsschlüssel verhandelt werden, nach dem die Investitions- und Betriebskosten den beteiligten Unternehmen zugeschlagen werden.