Gesetzliche Bestimmungen zum Gefahrguttransport auf der Schiene
Erstellt am: 23.06.2010 | Stand des Wissens: 05.03.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz [GGBefG] § 2 Absatz 1 sind gefährliche Güter als Stoffe und Gegenstände definiert, "von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können" [GGBefG, § 2 Abs. 1]. Mit dem "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS)" wurde EU-weit eine einheitliche Einstufung von Gefahrstoffen eingeführt [Erme09, S. 42 ff.] . Diese ist auch in der entsprechenden EU-Legislative verankert [EG1272/2008].
Generell werden die Gefahrguttransporte auf der Schiene europaweit detailliert durch die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter von 1890 (RID) geregelt, die Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation sowie des Umgangs während der Beförderung umfasst [RID]. Sie ist gemäß der EU-Richtlinie 2008/68/EG vom 24.09.2008 für sämtliche Mitgliedsstaaten verpflichtend [2008/68/EG und gilt für internationale Beförderungen [OTIF15]. Zuletzt wurde die RID im Jahr 2022 geändert [BGBl. 2023 II Nr. 249].
Die seit 01.01.2009 gültige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) dient, unter anderem mit Verweis auf die RID, einer nationalen Umsetzung internationaler Übereinkommen zum Gefahrguttransport und löste somit die bisher geltenden Bestimmungen GGVSE und GGBinsch ab [BoFu09, S. 10; GGVSEB]. Diese Verordnung wurde zuletzt im Jahr 2023 geändert [BGBl. 2023 I Nr. 227].