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Rechtlicher Rahmen bezüglich Feinstaub

Erstellt am: 23.06.2010 | Stand des Wissens: 18.01.2022
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Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Bereits im Jahr 1980 verabschiedete die Europäische Union die Richtlinie [80/779 EWG], welche Grenzwerten für die Konzentration von Schwebestaub (< 30µm) in der Luft setzte, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten werden dürfen. Diese waren ab dem 1. April 1983 verpflichtend und die Mitgliedsstaaten mussten geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung ergreifen.
Im Jahr 1996 folgte die Rahmenrichtlinie [96/62/EG] über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Grundsätze für eine gemeinsame Strategie zur Erreichung von Luftqualitätszielen festlegte. Ein zentraler Punkt ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung bindender Maßnahmenpläne in Gebieten oder Ballungsräumen mit Grenzwertüberschreitungen.
Grenzwerte für Feinstaubpartikelbelastungen in Städten wurden zum ersten Mal mit der Richtlinie [EU1999/30], einer Tochterrichtlinie der Rahmenrichtlinie, erlassen. Sie trat im Juli 1999 in Kraft und musste in den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 19. Juli 2001 umgesetzt werden. Seit dem 1. Januar 2005 galt EU-weit ein Jahresgrenzwert für PM10 (Feinstaub) von 40 µg/m³ und ein 24-Stunden-Mittelwert von 50 µg/m³, der höchstens 35 mal im Kalenderjahr überschritten werden durfte. In einer zweiten Stufe sollten die Grenzwerte ab dem 1. Januar 2010 verschärft werden. Bevor dies in Kraft trat, wurden jedoch durch die Richtlinie [2008/50/EG] über Luftqualität und saubere Luft für Europa die Richtlinie 96/62/EG und ihre Tochterrichtlinien aufgehoben bzw. zusammengeführt und erneuert. Die neue Richtlinie hielt die seit 2005 gültigen Grenzwerte für PM10 unverändert, die deshalb bis heute gelten.
Eine wichtige Neuerung der Richtlinie bestand in der Einführung von Grenzwerten für die besonders gesundheitsschädlichen, kleineren Feinstäube PM2,5. Ab dem 1. Januar 2015 war ein Grenzwert von 25 µg/m³ pro Kalenderjahr einzuhalten. Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Grenzwert für PM2,5 von 20 µg/m³.
Außerdem können nun die Umsetzungsfristen für PM10 (ebenso wie die für Stickstoffdioxid und Benzol) unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Dafür muss ein Luftreinhalteplan erstellt worden sein und es muss aufgezeigt werden, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll.
In der Schweiz gelten bereits seit 1998 wesentlich niedrigere Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10). Gemäß der Schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung [CHLRV85] beträgt der Jahresgrenzwert lediglich 20 µg/m³ und der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden. Für PM2,5 gilt ein Jahresmittelwert von 10 µg/m³ als Grenzwert.
In Deutschland werden die Vorgaben der EU im Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] umgesetzt. Dies galt für die Luftqualitätsrahmenrichtlinie [96/62/EG] und deren Tochterrichtlinie [EU1999/30] sowie für die Richtlinie [2008/50/EG]. In der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft [BImSchV]) werden Grenzwerte für die städtischen Belastungen mit Feinstaub PM10 und PM2,5 und mit anderen Schadstoffen festgelegt.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte wird den Ländern zugewiesen. Nach § 45 [BImSchG] werden die Länder verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Immissionsgrenzwerte zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere Luftreinhalte- oder Aktionspläne. Außerdem sind die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nach § 40 Abs. 1 [BImSchG] verpflichtet, den Kraftfahrzeugverkehr zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies in einem Luftreinhalte- oder Aktionsplan vorgesehen ist. Unabhängig davon erlaubt § 40 Abs. 2 [BImSchG] Verkehrsbeschränkungen und -verbote, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von Immissionswerten beiträgt.
Neben den Grenzwerten für die städtischen Belastungen gibt es auch Grenzwerte für die Feinstaubemissionen von Fahrzeugen. Neue Fahrzeuge müssen die jeweils gültigen Grenzwerte einhalten, um eine Zulassung innerhalb der EU zu erhalten. Die europäische Richtlinie [91/441/EWG] legte erstmals Abgasgrenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Partikel sowie andere Schadstoffe fest, die seither stufenweise weiter herabgesetzt (Euro-Normen I bis VI). Die seit September 2009 geltende Euro 5-Norm beinhaltet vor allem niedrigere Grenzwerte für die stark gesundheitsgefährdenden Dieselpartikel (siehe Tab.1). Für die Einhaltung dieser Grenzwerte in neuen Fahrzeugen muss der Hersteller garantieren. Seit dem 1. September 2014 gilt für die Typzulassung und seit dem 1. Januar 2015 für die Zulassung und den Verkauf von neuen Fahrzeugen die Euro Norm 6. Seit dem 1. September 2017 gilt für die Typzulassung ein neuer Fahrzyklus, während dem die Emissionen gemessen werden. Die Grenzwerte entsprechen weiter denen der Euro 6 Norm, werden allerdings mit einem Konformitätsfaktor verrechnet.

Euro_Normen.gifAbb. 1: Tab. 1: Grenzwerte für Schadstoffemissionen von PKW (Quelle: eigene Darstellung nach [94/12/EG], [RL 98/69/EG], [715/2007/EG] und [692/2008 EG])
Am 10. Oktober 2006 wurde die fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung [35. BImSchV]) erlassen, die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Sie ist in Deutschland auch unter dem Namen "Plakettenverordnung" bekannt.
Die Verordnung regelt gemäß § 1 [35. BImSchV] die bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit einem geringen Beitrag zur Schadstoffbelastung. Alle Kraftfahrzeuge werden laut § 2 Abs. 2 abhängig von ihren Schadstoffemissionen in vier Gruppen eingeteilt. Die Zuordnung ergibt sich aus Anhang 2 der Verordnung. Die Fahrzeuge erhalten je nach Schadstoffgruppe keine Plakette (Gruppe 1), eine rote (Gruppe 2), eine gelbe (Gruppe 3) oder eine grüne Plakette (Gruppe 4). Je geringer der Schadstoffausstoß, desto höher ist die Gruppe, in die das Fahrzeug eingruppiert wird. Die Plakette wird auf der Frontscheibe eines jeden Fahrzeugs angebracht und signalisiert nach außen die Schadstoffgruppe des Fahrzeugs. Die passende Plakette ist notwendig, um in deutsche Umweltzonen einfahren zu dürfen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe ist der Emissionsschlüssel, der in den Fahrzeugpapieren angegeben ist.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Feinstaub im Straßenverkehr (Stand des Wissens: 18.01.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?327453
Rechtsvorschriften
[2008/50/EG] EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa
[22. BImSchVa] 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.September 2002
[35. BImSchV] Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV
[692/2008 EG] VERORDNUNG (EG) Nr. 692/2008 (Euro 5 und Euro 6)
[715/2007/EG] Verordnung 715/2007/EG über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
[80/779 EWG] Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub
[91/441/EWG] Richtlinie 91/441/EWG über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
[94/12/EG] Richtlinie 94/12/EG über Maßnahmen gegen die Verunreinigungen der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
[96/62/EG] Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG
[BImSchG] Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
[BImSchV] 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
[CHLRV85] Schweizer Luftreinhalteverordnung (LRV )
[EU1999/30] EU-Richtlinie 1999/30/EG
[RL 98/69/EG] EU-Richtlinie über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
Glossar
Benzol
Ist ein Vertreter der aromatischen Kohlenwasserstoffe. Es ist eine farblose, aromatisch riechende, brennbare Flüssigkeit, die sich nur wenig in Wasser löst. Benzol ist eindeutig blutschädigend, krebserregend, fruchtschädigend und erbgutverändernd. Vergiftungssymptome sind Reizwirkung auf Haut und Schleimhäute, Schwindel, Kopfschmerz, Brechreiz, Trunkenheitsgefühl und Euphorie (Benzolsucht).
NOx
= Stickoxide. Ist die Sammelbezeichnung für die Oxide des Stickstoffs. Die wichtigsten Stickoxide sind Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid. Es sind gasförmige Verbindungen, die sich nur wenig in Wasser lösen.
Die wichtigsten Stickoxid-Quellen sind natürliche Vorgänge, wie zum Beispiel mikrobiologische Umsetzungen im Boden, sowie Verbrennungsvorgänge bei Kraftwerken, Kraftfahrzeugen und industrielle Hochtemperaturprozesse, bei denen aus dem Sauerstoff und Stickstoff der Luft Stickoxide entstehen. Stickstoffdioxid ist ein Reizstoff, der die Schleimhäute von Augen, Nase, Rachen und des Atmungstraktes beeinträchtigt.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?323002

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 08:14:07