Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993
Erstellt am: 12.05.2010 | Stand des Wissens: 10.09.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Zur Neuordnung des deutschen Eisenbahnwesens waren diverse Änderungen des Grundgesetzes (GG) erforderlich, die am 20. Dezember 1993 in Kraft getreten sind. Die wichtigste Grundlage zur Umwandlung des ehemaligen Staatsmonopols in Wirtschaftsunternehmen privat-rechtlicher Form bildet die Einfügung des Artikel 87e GG. Insgesamt umfasst das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes folgende sieben Artikel:
Artikel 73 GG definiert die Politikbereiche, in denen der Bund - entgegen der Grundregel, dass die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind - über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. In Artikel 73 Nummer 6 wurden die Wörter "die Bundeseisenbahnen und" gestrichen und hierfür Nummer 6a neu eingefügt. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes bezieht sich demnach auf (1) den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), (2) den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie (3) die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege. Unter den Begriff Eisenbahnen des Bundes fällt momentan nur die Deutsche Bahn AG.
Artikel 74 GG definiert die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach dem neu gefassten Absatz 1 Nummer 23 bezieht sich die konkurrierende Gesetzgebung auf Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
Artikel 80 Absatz 2 GG definiert diejenigen Rechtsverordnungen, die einer Zustimmung des Bundesrates erfordern. Nach der Grundgesetzänderung vom 20. Dezember 1993 zählen hierzu auch Rechtsverordnungen über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes.
Artikel 87 GG definiert, welche Institutionen in bundeseigener Verwaltung geführt werden. Das Wort "Bundeseisenbahnen" wurde in Absatz 1 Satz 1 gestrichen.
Der neu eingefügte Artikel 87e GG bildet die wichtigste Grundlage zur Neuordnung des Eisenbahnwesens. Durch Absatz 3 wird verfassungsrechtlich niedergelegt, dass Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt werden müssen. Zudem wird in Absatz 3 normiert, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (EIU der DB AG) zu über 50 Prozent im Eigentum des Bundes stehen müssen. Der Rest der Anteile kann auf Grundlage eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes veräußert werden - bisher nicht geschehen (Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5). Die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bundes (EVU der DB AG) können dagegen jederzeit ohne Gesetzesänderung veräußert werden. In Absatz 4 wird der Bund verpflichtet, beim Ausbau und Erhalt der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die Verpflichtung bildet die Grundlage für das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG). Darüber hinaus wird der Bund in Absatz 4 verpflichtet, das Wohl der Allgemeinheit bei den Verkehrsangeboten zu gewährleisten. Hiervon ausgenommen ist der Schienenpersonennahverkehr.
In dem neu eingefügten Artikel 106a GG wird verfassungsrechtlich normiert, dass den Ländern ab dem 1. Januar 1996 ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr zusteht.
In Artikel 143a GG wird der Bund zur ausschließlichen Gesetzgebung aller Angelegenheiten ermächtigt, die sich aus der Umwandlung der beiden Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" in ein Wirtschaftsunternehmen ergeben (Absatz 1). Ferner dient der Artikel als Ermächtigungsgrundlage, die Beamtinnen und Beamten der ehemaligen Bundeseisenbahnen aufgrund eines Gesetzes einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes (der DB AG) zuzuweisen. In Absatz 3 wird dem Bund bis zum 31. Dezember 1995 die Verantwortung für die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs übertragen.
Artikel 73 GG definiert die Politikbereiche, in denen der Bund - entgegen der Grundregel, dass die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind - über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. In Artikel 73 Nummer 6 wurden die Wörter "die Bundeseisenbahnen und" gestrichen und hierfür Nummer 6a neu eingefügt. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes bezieht sich demnach auf (1) den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), (2) den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie (3) die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege. Unter den Begriff Eisenbahnen des Bundes fällt momentan nur die Deutsche Bahn AG.
Artikel 74 GG definiert die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach dem neu gefassten Absatz 1 Nummer 23 bezieht sich die konkurrierende Gesetzgebung auf Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
Artikel 80 Absatz 2 GG definiert diejenigen Rechtsverordnungen, die einer Zustimmung des Bundesrates erfordern. Nach der Grundgesetzänderung vom 20. Dezember 1993 zählen hierzu auch Rechtsverordnungen über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes.
Artikel 87 GG definiert, welche Institutionen in bundeseigener Verwaltung geführt werden. Das Wort "Bundeseisenbahnen" wurde in Absatz 1 Satz 1 gestrichen.
Der neu eingefügte Artikel 87e GG bildet die wichtigste Grundlage zur Neuordnung des Eisenbahnwesens. Durch Absatz 3 wird verfassungsrechtlich niedergelegt, dass Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt werden müssen. Zudem wird in Absatz 3 normiert, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (EIU der DB AG) zu über 50 Prozent im Eigentum des Bundes stehen müssen. Der Rest der Anteile kann auf Grundlage eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes veräußert werden - bisher nicht geschehen (Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5). Die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bundes (EVU der DB AG) können dagegen jederzeit ohne Gesetzesänderung veräußert werden. In Absatz 4 wird der Bund verpflichtet, beim Ausbau und Erhalt der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die Verpflichtung bildet die Grundlage für das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG). Darüber hinaus wird der Bund in Absatz 4 verpflichtet, das Wohl der Allgemeinheit bei den Verkehrsangeboten zu gewährleisten. Hiervon ausgenommen ist der Schienenpersonennahverkehr.
In dem neu eingefügten Artikel 106a GG wird verfassungsrechtlich normiert, dass den Ländern ab dem 1. Januar 1996 ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr zusteht.
In Artikel 143a GG wird der Bund zur ausschließlichen Gesetzgebung aller Angelegenheiten ermächtigt, die sich aus der Umwandlung der beiden Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" in ein Wirtschaftsunternehmen ergeben (Absatz 1). Ferner dient der Artikel als Ermächtigungsgrundlage, die Beamtinnen und Beamten der ehemaligen Bundeseisenbahnen aufgrund eines Gesetzes einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes (der DB AG) zuzuweisen. In Absatz 3 wird dem Bund bis zum 31. Dezember 1995 die Verantwortung für die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs übertragen.