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Ruhender Kfz-Verkehr im Zusammenhang mit der barrierefreien Mobilität

Erstellt am: 28.01.2003 | Stand des Wissens: 04.03.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Neben der Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln durch Mobilitätsbehinderte ist das behindertengerechte Kraftfahrzeug häufiges Verkehrsmittel. Deshalb erfordern Pkw, Taxi und Behindertenfahrdienste folgende Gestaltungsprinzipien für Parkstände [BMVBW00d]:
  • Behindertengerechte Pkw-Parkstände und Taxistände für Rollstuhlbenutzer und Gehbehinderte werden so angeordnet, dass der Zu- und Abgang gefahrlos erfolgen kann.
  • Die Parkstände können als Einzelparkstände nahe der hauptsächlichen Ziele oder am Rand von Parkplätzen angeordnet werden.
  • Es sind bestimmte Breiten bei der Senkrecht- und Schrägaufstellung der Einzel- bzw. Randparkstände zu berücksichtigen (vgl. Abbildung 1). Die Länge bei Senkrechtparkständen beträgt 5,00 Meter einschließlich eines Überhangmaßes von 0,70 Meter.
  • Schmalere Parkstände sind nur zulässig, wenn parallel eine freie Fläche von mindestens 1,50 Meter Breite vorhanden ist oder wenn zwei Parkstände über eine dazwischen liegende Fläche zum Ein- und Aussteigen verfügen.
1.Abbildung 1: Grundmaße für barrierefreie Parkstände Die vorliegende Abbildung zeigt behindertengerechte Pkw-Parkstände für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte. Diese sind so angeordnet, dass Zu- und Abgang gefahrlos erfolgen können. Es ist ein Einzelparkstand und Randparkstand zu sehen. Der Einzelparkstand ist Drei Komma fünfzig Meter breit. Der Randparkplatz besitzt eine Breite von drei Komma neunzig Metern. Für den Pkw sind jeweils zwei Komma fünfzig Meter der Gesamtbreite eingerechnet. Der Rest der Breite ist für das Tür öffnen und das sichere Ein- und Aussteigen vorgesehen. Abbildung 1: Grundmaße für barrierefreie Parkstände [HBVA11]
  • Es ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Meter Breite neben dem Parkstand sowie eine zusätzliche Bewegungsfläche von 2,00 Meter Breite und 2,50 Meter Länge im Heckbereich, um den Heckausstieg für Rollstuhlnutzende zu ermöglichen, anzuordnen. Die Schrägneigung der Oberfläche von barrierefreien Parkständen sollte möglichst kleiner gleich drei Prozent sein [HBVA11].
  • In Einbahnstraßen ist eine Anordnung von Längsaufstellung in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn vorzuziehen, da so der Ein- und Ausstieg auf Niveau der Fahrbahn liegt, was vielen Rollstuhlnutzern und gehbehinderten Menschen leichter fällt. Die Bewegungsfläche für den Heckeinstieg sollte auf gleichem Niveau liegen [HBVA11].
  • In unmittelbarem Anschluss an die barrierefreien Parkstände sind Bordabsenkungen vorzusehen.
An Hauptverkehrsstraßen und in Stadtzentren mit intensiver Umfeldnutzung (Geschäfte, Büros, hohe Wohndichte) sind ausreichend Stellplätze für mobilitätsbehinderte Personen in möglichst geringer Entfernung zu bedeutsamen Punkten vorzusehen. Diese Stellplätze sind durch Sondergenehmigungen, durch Reservierungen und ähnliche Regelungen zu definieren (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 [StVO]).

In mehrgeschossigen Parkierungsanlagen (Parkhäuser, Tiefgaragen, Parkdecks) sind die Parkstände für mobilitätseingeschränkte Personen in Einfahrtsnähe, am behindertengerechten Zugang oder am Aufzug anzuordnen. In Parkbauten sind die Bedienungseinrichtungen (Parkschein-, Schrankenautomat und andere) behindertengerecht zu gestalten.

Insgesamt sind drei Prozent der gesamten Parkstände eines Parkplatzes oder Parkgebäudes für Menschen mit Behinderung zu reservieren. Bei zehn Parkständen ist somit ein rollstuhlbenutzergerechter Parkstand erforderlich. In Wohngebieten richtet sich die Anzahl der behindertengerechten Parkstände im öffentlichen Raum nach der Anzahl der Behindertenwohnungen (§ 45 Abs. 1b Nr. 2, § 46 [StVO] sowie die Allg. VwV zu §§ 45, 46).

Die behindertengerechten Parkstände sind nach der [StVO] in der Regel Personen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG) und Fahrzeugen in denen Blinde transportiert werden, (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen BI) reserviert. Die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erteilen inzwischen auch Ausnahmegenehmigungen für diese Erleichterungen an Personen, die die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nur knapp verfehlen. Dabei ist die Gültigkeit auf den Bereich des Landes beschränkt, in dem sie erteilt wurden.

Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 Meter und darunter erhalten auf Antrag eine bundesweit gültige Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren sowie Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Das gleiche gilt für Ohnhänder (Ohnarmer), die darüber hinaus auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe parken dürfen.

Ausweisinhaber mit Merkzeichen aG bzw. Bl können bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde die Einrichtung eines speziell gekennzeichneten, individuellen Parkplatzes (beispielsweise in Wohnungs- oder Arbeitsstättennähe) beantragen.

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es den EU-einheitlichen Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Dieser berechtigt zur Inanspruchnahme der im jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Parkerleichterungen.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Barrierefreie Mobilität (Stand des Wissens: 07.09.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?289388
Literatur
[BMVBW00d] Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung des Straßenraums - Ein Handbuch für Planer und Praktiker, veröffentlicht in direkt, Ausgabe/Auflage Heft 54, 2. neubearbeitete Auflage, 2000
[HBVA11] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA), 2011/06
Weiterführende Literatur
[Topp06a] Topp, Hartmut Mobil und barrierefrei in Stadt und Verkehr, veröffentlicht in Straßenverkehrstechnik, Ausgabe/Auflage 11/2006, 2006/11
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?31172

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 10:35:34