Barrierefreie Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
Erstellt am: 28.01.2003 | Stand des Wissens: 03.01.2018
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Die Verbesserung der Mobilitätschancen aller Menschen, einschließlich mobilitätseingeschränkter Personen, mittels des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) hat insbesondere aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen erhebliche Bedeutung und ist in Deutschland als gesellschaftspolitisches Ziel anerkannt [Blen03a].
Die heutige Auffassung besteht darin, dass die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen integrativ im vorhandenen ÖPNV-System erfolgen muss (im Gegensatz zu früheren Einschätzungen, dass für Menschen mit Behinderung ein eigenes Beförderungssystem erforderlich ist, mit Ausnahme von Schwerstbehinderten). Mobilitätseingeschränkte müssen künftig die Möglichkeit einer selbstständigen durchführbaren Mobilität haben.
Der ÖPNV hat eine zentrale Bedeutung für mobilitätsbehinderte Menschen. Vielen dieser Personen stehen andere Verkehrsmittel nur eingeschränkt oder überhaupt nicht zur Verfügung. Die barrierefreie Gestaltung des ÖPNV kommt dabei nicht nur dieser Personengruppe zu Gute, sondern steigert insgesamt die Nutzungsqualität.
Das Ziel einer barrierefreien Gestaltung des ÖPNV fundiert auf einer großen Anzahl von Gesetzen. So enthalten das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen [BOStrab], die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung [EBO] und die ÖPNV-Gesetze der Länder Klauseln, die eine behindertengerechte Gestaltung des ÖPNV fordern.
Nach § 8 Absatz 2 [BGG] sind "Öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im Öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten".
Gesetzlicher Ausgangspunkt ist die Regelung in § 8 Abs. 3 PBefG, die sich an die Aufgabenträger richtet und den Bezugspunkt für die weiteren Normen im novellierten PBefG mit Bezug zur Barrierefreiheit bildet "(...). Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen".
Die heutige Auffassung besteht darin, dass die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen integrativ im vorhandenen ÖPNV-System erfolgen muss (im Gegensatz zu früheren Einschätzungen, dass für Menschen mit Behinderung ein eigenes Beförderungssystem erforderlich ist, mit Ausnahme von Schwerstbehinderten). Mobilitätseingeschränkte müssen künftig die Möglichkeit einer selbstständigen durchführbaren Mobilität haben.
Der ÖPNV hat eine zentrale Bedeutung für mobilitätsbehinderte Menschen. Vielen dieser Personen stehen andere Verkehrsmittel nur eingeschränkt oder überhaupt nicht zur Verfügung. Die barrierefreie Gestaltung des ÖPNV kommt dabei nicht nur dieser Personengruppe zu Gute, sondern steigert insgesamt die Nutzungsqualität.
Das Ziel einer barrierefreien Gestaltung des ÖPNV fundiert auf einer großen Anzahl von Gesetzen. So enthalten das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen [BOStrab], die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung [EBO] und die ÖPNV-Gesetze der Länder Klauseln, die eine behindertengerechte Gestaltung des ÖPNV fordern.
Nach § 8 Absatz 2 [BGG] sind "Öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im Öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten".
Gesetzlicher Ausgangspunkt ist die Regelung in § 8 Abs. 3 PBefG, die sich an die Aufgabenträger richtet und den Bezugspunkt für die weiteren Normen im novellierten PBefG mit Bezug zur Barrierefreiheit bildet "(...). Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen".
Bei der barrierefreien Gestaltung des ÖPNV dürfen nicht nur einzelne Komponenten des ÖPNV-Systems barrierefrei gestaltet sein, sondern es muss ein ganzheitliches System aus barrierefreien
- ÖPNV-Netzen,
- Fahrzeugen,
- Haltestellen und
- Informationsdienstleistungen
vorhanden sein. Zu ergänzen ist dieses System durch barrierefreie Zu- und Abgangswege zwischen Haustür und Haltestelle (barrierefreie Straßenraumgestaltung).
Nur im Zusammenspiel der Einzelkomponenten ist Barrierefreiheit im ÖPNV auf Basis des heutigen Standes der Technik sicherzustellen.
Es reicht nicht, Haltestellen oder Fahrzeuge isoliert zu betrachten, sondern sie müssen in Abhängigkeit der örtlichen Umgebung aufeinander abgestimmt sein.
Nur im Zusammenspiel der Einzelkomponenten ist Barrierefreiheit im ÖPNV auf Basis des heutigen Standes der Technik sicherzustellen.
Es reicht nicht, Haltestellen oder Fahrzeuge isoliert zu betrachten, sondern sie müssen in Abhängigkeit der örtlichen Umgebung aufeinander abgestimmt sein.
In Zukunft wird sich die barrierefreie Gestaltung der Anlagen und Fahrzeuge des ÖPNV aufgrund der prognostizierten starken Veränderung der Altersstruktur für eine deutlich größere Gruppe von Personen als notwendig erweisen.