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Europäischer Rechtsrahmen als Basis der Lkw-Maut in Deutschland

Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 04.03.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Der erste europäische Rechtsrahmen zur Gebührenerhebung für die Benutzung von Straßen durch Nutzfahrzeuge wurde durch die Direktive 89/1993/EWG aufgespannt. Diese Direktive ist auch unter dem Namen Eurovignette-Richtlinie bekannt.

Grundlegend überarbeitet ist die EU-Direktive Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ([1999/62/EG]), die ab 1999 die Rahmenbedingung zur Bepreisung von Verkehrsinfrastrukturen in Europa bildet und somit die Grundlage für die Einführung der Lkw-Maut in Deutschland im Jahre 2005 ist. Die Direktive zielt darauf ab, vorhandene Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen und einheitliche Mechanismen für die Erhebung von Gebühren zu installieren. Zu diesem Zweck definiert die Richtlinie Maxime, anhand derer sich die zu erhebenden Gebühren orientieren müssen:

Nur direkt mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Infrastruktur verbundene Kosten dürfen den Nutzern angelastet werden (Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes).
Die Tarife für die einzelnen Fahrzeugkategorien orientieren sich an den Gesamtkosten, die anhand von Fairness-Kriterien auf die verschiedenen Fahrzeugkategorien aufgeteilt werden.
Die Tarife können entsprechend folgenden Kriterien differenziert werden: Tageszeit (Peak- versus Off-Peak-Tageszeiten) mit einer maximalen Spreizung von 100 Prozent. Oder nach Schadstoffausstoß mit einer maximalen Spreizung von 50 Prozent.

Die kostenbasierte Bepreisungsstrategie muss auf eindeutigen und klar nachvollziehbaren Regeln fußen. Dies bedeutet, dass das Preisregime nicht diskriminierend ist, nicht zwischen einheimischen und ausländischen Nutzern unterscheidet und auf historische Daten wie zum Beispiel Ausgabenzeitreihen gründet. Vor allem in Hinblick auf Rechtstreitigkeiten haben Gerechtigkeitsaspekte einen Vorrang vor ökonomischer Effizienz.

Die genannten Richtlinien wurden durch die Direktive [2006/38/EG] revidiert, die am 10.06.2006 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie 2006/38/EG schreibt vor, dass sich die durchschnittlichen Gebühren für jeden Fahrzeugtyp an den von ihm verursachten Kosten orientieren sollen. Es sind Variationen nach Tageszeiten/Verkehrsbelastungen und nach Umwelteigenschaften der Fahrzeuge (Euro-Klassen) zulässig, wobei die Gesamtheit der Gebühreneinnahmen nicht höher sein darf als die gesamten anteiligen Infrastrukturkosten.

Durch diese Erneuerung ergeben sich einige materielle Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:

Mitgliedsstaaten erhalten unter anderem bei der Differenzierung der Mautsätze einen größeren Handlungsspielraum (Spreizung nach Schadstoffausstoß mit maximal 100 Prozent) und
Bei der Ermittlung der Wegekosten und Mautgebühren sind bei neuen Mautsystemen bestimmte Vorgaben zu beachten (insbesondere Anhang III Eckpunkte für die Anrechnung der Kosten und die Berechnung der Mautgebühren).

Die EU-Direktive [2004/52/EG] regelt die Interoperabilität verschiedener elektronischer Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union. Zusätzlich legt die Entscheidung [2020/204/EG] die konkreten Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten fest. Ziel der europäischen Vorgaben ist die Erschaffung eines einheitlichen Systems, welches es den Nutzern ermöglicht die On-Board-Units aus einem Mitgliedsland auch in anderen Ländern barrierefrei verwenden zu können. Die EU-Direktive [2004/52/EG] wurde in Deutschland mit dem Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme [MautSysG] umgesetzt.

Seit dem 27. September 2011 ist die Richtlinie 2011/76/EU über die Gebührenerhebung für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in Kraft. Mithilfe dieser Richtlinie können nun externe Kosten in die Mauterhebung einbezogen werden. Vor allem Luftverschmutzungs-, Lärm- oder Staukosten sollen verursachergerecht angerechnet werden [2011/76/EG].

Am 18. Dezember 2020 hat der Ministerrat der EU eine Umgestaltung der Richtlinie 1999/62/EG beschlossen. Darin wurde die Pflicht zur Erhebung einer Lkw-Maut für alle Mitgliedsstaaten verbindlich festgelegt. Ziel der Lkw-Maut soll es sein die externen Kosten der CO2-Emissionen des Nutzfahrzeugverkehrs einzupreisen. Daher können CO2-freie Nutzfahrzeuge von der Maut ausgenommen werden [BMVI22].
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Die Lkw-Maut in Deutschland (Stand des Wissens: 04.03.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?303240
Literatur
[BMVI22] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.) Revision der Eurovignetten-Richtlinie, 2022
Rechtsvorschriften
[1999/62/EG] EU-Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
[1999/62/EGa] EU-Richtlinie 1999/62/EG
[2004/52/EG] EU-Richtlinie 2004/52/EG
[2006/38/EG] EU-Richtlinie 2006/38/EG
[2009/750/EG] 2009/750/EG
[2011/76/EG] Richtlinie 2011/76/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.
[2020/204/EG] DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/204 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019
[MautSysG] Mautsystemgesetz
[Mautsystem2014] Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)
Glossar
Erneuerung Im Kontext der Straßenerhaltung bezeichnet der Begriff "Erneuerung" die vollständige Wiederherstellung einer Verkehrsflächenbefestigung oder von Teilen davon, sofern mehr als die Deckschicht betroffen ist. Bei der Bauwerkserhaltung beschreibt der Begriff den Ersatz von Bauteilen oder Bauteilgruppen.
Lkw Lastkraftwagen (Lkw) sind Kraftfahrzeuge, die laut Richtlinie 1997/27/EG überwiegend oder sogar ausschließlich für die Beförderung von Gütern und Waren bestimmt sind. Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 Tonnen. In Einzelfällen kann die zulässige Gesamtmasse diese Werte jedoch auch unter- beziehungsweise überschreiten, sofern das Kriterium der Güterbeförderung gegeben ist. Lastkraftwagen können auch einen Anhänger ziehen.
Externe Kosten Kosten, die nicht vom eigentlichen Verursacher, sondern von der Allgemeinheit getragen werden und deshalb nicht in den Marktpreisen enthalten sind, werden als externe Kosten bezeichnet.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?301674

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 00:46:47