Mautpflichtige Straßen und Fahrzeuge
Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 10.12.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Das mautpflichtige Straßennetz wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in der sogenannten Mauttabelle publiziert. Die aufgeführten Tariflängen zwischen den hinterlegten Knoten (zum Beispiel Autobahnkreuz, Abfahrt, et cetera) sind die Grundlage für die Abrechnung der streckenbezogenen Maut. Bei Bedarf wird die Mauttabelle aktualisiert (circa alle vier bis sechs Wochen), so dass Veränderungen im Straßennetz (zum Beispiel Ausbauten, Neueröffnungen, et cetera) direkt in der Tabelle Berücksichtigung finden [BALM24f].
Das Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG23] schreibt vor, dass prinzipiell auf allen Bundesautobahnen und Bundesstraßen Mauten zu entrichten sind. Ausgenommen sind lediglich die folgenden Streckenabschnitte:
- der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen und
- der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen. Zusätzlich ist auf Bundesfernstraßen, für deren Benutzung bereits eine Maut durch das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz erhoben wird, keine Lkw-Maut zu entrichten.
Nach §1(4) [BFStrMG11] kann in Ausnahmefällen das Verkehrsministerium mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf Teilabschnitte von Landesstraßen erweitern, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG23] definiert im § 1(1) die mautpflichtigen Fahrzeugkategorien. In der aktuellen Fassung des Gesetzes (Stand zur jüngsten Änderung am 21. November 2023) heißt es, dass alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 3,5 Tonnen beträgt, Maut auf den Bundesautobahnen und Bundesstraßen zu entrichten haben. Ausgenommen von der allgemeinen Definition sind nach §1(2) lediglich die folgenden Fahrzeugkategorien:
Das Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG23] definiert im § 1(1) die mautpflichtigen Fahrzeugkategorien. In der aktuellen Fassung des Gesetzes (Stand zur jüngsten Änderung am 21. November 2023) heißt es, dass alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 3,5 Tonnen beträgt, Maut auf den Bundesautobahnen und Bundesstraßen zu entrichten haben. Ausgenommen von der allgemeinen Definition sind nach §1(2) lediglich die folgenden Fahrzeugkategorien:
- Kraftomnibusse,
- Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste und Fahrzeuge des Bundes,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
- land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und den damit verbundenen Leerfahrten.
Zusätzlich werden emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 und emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen dauerhaft von der Maut ausgenommen. Außerdem werden Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen von der Maut befreit, wenn diese zur nicht gewerblichen Beförderung im Rahmen von handwerklichen Tätigkeiten genutzt werden.
Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls von der Maut ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen die mit Erdgas betriebenen Fahrzeuge für die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten aufkommen. Die Regelung für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge wurde im Juni 2020 angepasst.
Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls von der Maut ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen die mit Erdgas betriebenen Fahrzeuge für die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten aufkommen. Die Regelung für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge wurde im Juni 2020 angepasst.