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Allgemeine Übersicht zur Lkw-Maut

Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 04.03.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Das Bundeskabinett hat am 15.8.2001 den Gesetzesentwurf zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren beschlossen. Zum 01.01.2005 ist die Lkw-Maut zunächst für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht in Kraft getreten.
Nach einigen gesetzlichen Änderungen gilt, dass die Lkw Maut als eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erhoben wird, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
Die gesetzliche Grundlage der Lkw Maut in Deutschland bildet das Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG11], das seit dem 19. Juli 2011 in Kraft ist. Zuvor wurde die Lkw-Maut durch das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge [ABMG02] und die Mauthöhenverordnung [MautHV] geregelt, die mit Einführung des Bundesfernstraßenmautgesetzes [BFStrMG11] außer Kraft traten.
Ab dem 1. August 2012 trat die sogenannte "Verordnung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf Abschnitten der Bundesstraßen" [BStrMautErhebV] in Kraft. Seitdem wurde auch auf ausgewählten vier- und mehrspurigen Bundesstraßen mit einer Gesamtlänge von 1135 km für Lkw ab 12 Tonnen eine Maut erhoben. Am dem 25. März 2015 wurde außerdem die Ausweitung der Lkw Maut zunächst auf zusätzliche 1100 km vierspurige Bundesstraßen ab dem 1. Juli 2015 beschlossen. Außerdem betrifft seit dem 1. Oktober 2015 die Lkw Maut auch Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen [BMVI15g]. Ab dem 1. Juli 2018 wurde die Maut für Lkw ab 7,5 Tonnen auf alle Bundesstraßen ausgeweitet [ÄBFMG17]. Mit dem "Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenrechtlicher Vorschriften" [ÄBFSMG2018] vom 04. Dezember 2018 wurde schließlich die  "Verordnung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf Abschnitten der Bundesstraßen" aufgehoben.
Die Lkw-Maut geht u.a. auf Ausarbeitungen der Regierungskommission Infrastrukturfinanzierung (die Pällmann-Kommission) zurück. Die Kommission empfiehlt der Bundesregierung eine vollständige Umstellung von einer Steuer- zu einer Nutzerfinanzierung. Die Kosten der Verkehrsinfrastruktur sollen langfristig veranlassungs- und verursachergerecht durch die Nutzer getragen werden.
Entsprechend europäischer Richtlinien (u.a. [1999/62/EGa]) ist die Höhe der Gebühreneinnahmen durch die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Erhaltung des Straßennetzes zu begründen. Die Höhe der geschuldeten Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Wegstrecke sowie nach der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination. Mit Inkrafttreten der Richtlinie [2011/76/EG] werden zusätzlich externe Kosten in die Maut einbezogen.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Die Lkw-Maut in Deutschland (Stand des Wissens: 04.03.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?303240
Literatur
[BMVI15g] BMVI (Hrsg.) Bundestag beschließt Infrastrukturabgabe und Ausweitung der Lkw-Maut , 2015/03/25
Rechtsvorschriften
[1999/62/EGa] EU-Richtlinie 1999/62/EG
[2011/76/EG] Richtlinie 2011/76/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.
[ÄBFMG17] Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27. März 2017
[ÄBFSMG2018] Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2018
[ABMG02] Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
[BFStrMG11] Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
[BStrMautErhebV] Verordnung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen (BStrMautErhebV)
[MautHV] Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge
Glossar
Lkw Lastkraftwagen (Lkw) sind Kraftfahrzeuge, die laut Richtlinie 1997/27/EG überwiegend oder sogar ausschließlich für die Beförderung von Gütern und Waren bestimmt sind. Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 Tonnen. In Einzelfällen kann die zulässige Gesamtmasse diese Werte jedoch auch unter- beziehungsweise überschreiten, sofern das Kriterium der Güterbeförderung gegeben ist. Lastkraftwagen können auch einen Anhänger ziehen.
Externe Kosten Kosten, die nicht vom eigentlichen Verursacher, sondern von der Allgemeinheit getragen werden und deshalb nicht in den Marktpreisen enthalten sind, werden als externe Kosten bezeichnet.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?301148

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 14:30:54