Ausbildung auf ausgeflaggten Schiffen
Erstellt am: 27.01.2003 | Stand des Wissens: 11.10.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Technische Universität Hamburg, Institut für Maritime Logistik, Prof. Dr.-Ing. C. Jahn
Nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und der Richtlinie für die Anerkennung von Schiffen als Ausbildungsstätten war die Ausbildung von Schiffsmechanikern nur auf Schiffen unter deutscher Flagge möglich [SMAusbV]. Durch eine im Jahr 2004 erfolgte Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung wurde die Ausbildung auf ausgeflaggten Schiffen möglich, wenn folgende Voraussetzungen [BGV12a] vorliegen:
- Das ausbildende Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland.
- Auf das Ausbildungsverhältnis wird deutsches Recht angewendet.
- Der ausländische Flaggenstaat ist Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen der IMO und der ILO.
- Dem Schiffsmechaniker-Auszubildenden wird dasselbe Schutzniveau in Bezug auf das Arbeits-, Sozial- und Jugendschutzrecht wie in einem EU-Mitgliedsstaat gewährleistet.
- Eine schriftliche Erklärung des Flaggenstaates, dass die Berufsausbildung überwacht wird, liegt vor.
- Das Ausbildungsschiff ist von einer in Deutschland anerkannten Klassifkationsgesellschaft klassifiziert worden.
- Zwei deutschsprachige Ausbilder sind an Bord, von denen einer Schiffsmechaniker sein sollte [BBS17].