Regionalisierungsgesetz
Erstellt am: 23.03.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Das Regionalisierungsgesetz des Bundes (RegG), welches zum 1. Januar 1996 in Kraft trat, bildet die Grundlage der Organisation des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Gegenwart. Dadurch wurde die Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von der Bundesebene auf die Bundesländer übertragen. Es beauftragt die Bundesländer durch Landesrecht festzulegen, welche Stellen die in § 1 Abs. 1 formulierte Aufgabe der Daseinsvorsorge (Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr) wahrnehmen [RegG].[Sme15]
Neben einer Begriffsbestimmung des ÖPNV (§ 2) enthält das RegG Aussagen zur Vergabe oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen (§ 4) in Verbindung mit Verordnung (EWG) 1191/69. Mit der letzten Änderung erfolgte die Anpassung des RegG an die am 3.12.2009 in Kraft getretene Nachfolge-Verordnung (EG) 1370/2007.
Seit der Bahnstrukturreform 1996 sind die Bundesländer die Aufgabenträger im SPNV. Ihnen stehen aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes finanzielle Mittel zu (§ 5), mit denen insbesondere der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zu finanzieren ist. Die Verwendung dieser Finanzmittel haben die Länder gegenüber dem Bund transparent darzustellen (§ 6). Neben den Regionalisierungsmitteln stehen für die Finanzierung des SPNV weitere Einnahmequellen parat. Diese ergeben sich unter anderem aus den Fahrgeldeinnahmen, dem Verlustausgleich der Kommunen, den Erstattungsleistungen für die Schwerbehindertenbeförderung oder den Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr.
Das RegG legt auch die Verteilung der Finanzmittel auf die Länder fest. Dazu gilt der in § 5 Abs. 3 aufgestellte Verteilungsschlüssel, der den prozentualen Anteil jedes Bundeslandes an den Regionalisierungsmitteln festlegt. Die Höhe der jährlichen finanziellen Förderungen stieg von 1996 von 4,448 Mrd. Euro auf 7,299 Mrd. Euro im Jahr 2014.
Neben einer Begriffsbestimmung des ÖPNV (§ 2) enthält das RegG Aussagen zur Vergabe oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen (§ 4) in Verbindung mit Verordnung (EWG) 1191/69. Mit der letzten Änderung erfolgte die Anpassung des RegG an die am 3.12.2009 in Kraft getretene Nachfolge-Verordnung (EG) 1370/2007.
Seit der Bahnstrukturreform 1996 sind die Bundesländer die Aufgabenträger im SPNV. Ihnen stehen aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes finanzielle Mittel zu (§ 5), mit denen insbesondere der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zu finanzieren ist. Die Verwendung dieser Finanzmittel haben die Länder gegenüber dem Bund transparent darzustellen (§ 6). Neben den Regionalisierungsmitteln stehen für die Finanzierung des SPNV weitere Einnahmequellen parat. Diese ergeben sich unter anderem aus den Fahrgeldeinnahmen, dem Verlustausgleich der Kommunen, den Erstattungsleistungen für die Schwerbehindertenbeförderung oder den Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr.
Das RegG legt auch die Verteilung der Finanzmittel auf die Länder fest. Dazu gilt der in § 5 Abs. 3 aufgestellte Verteilungsschlüssel, der den prozentualen Anteil jedes Bundeslandes an den Regionalisierungsmitteln festlegt. Die Höhe der jährlichen finanziellen Förderungen stieg von 1996 von 4,448 Mrd. Euro auf 7,299 Mrd. Euro im Jahr 2014.
Aufgrund von Prognosen, in denen der SPNV in den kommenden Jahren bis 2025 weiterhin zunimmt, müssen sich auch die Regionalisierungsmittel anpassen. 2015 stand eine Aktualisierung der Regionalisierungsmittel an. Für das Jahr 2016 wurden diese Mittel auf acht Mrd. Euro erhört und werden in den Folgejahren mit einer Rate von jeweils 1,8 Prozent dynamisiert. Die Vereinbarungen gelten bis 2030, wohingegen die Verteilung auf die Bundesländer nach dem Kieler Schlüssel erfolgt. [Sme15]
Bei dem Schlüssel werden die Einwohnerzahlen des Bundeslandes sowie die Zugkilometer je zur Hälfte berücksichtigt. Demnach erhalten Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg die größte finanzielle Unterstützung aus den Regionalisierungsmitteln. Eine genaue Übersicht ist [VMK14] zu entnehmen.
Bei dem Schlüssel werden die Einwohnerzahlen des Bundeslandes sowie die Zugkilometer je zur Hälfte berücksichtigt. Demnach erhalten Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg die größte finanzielle Unterstützung aus den Regionalisierungsmitteln. Eine genaue Übersicht ist [VMK14] zu entnehmen.