Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
Erstellt am: 19.03.2010 | Stand des Wissens: 24.02.2017
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Ausgangsproblematik
Obwohl die Ursachenforschung im Nachgang aufgetretener gefährlicher Ereignisse in erster Linie auf eine Identifizierung etwaiger organisatorischer oder technischer Schwachstellen im bestehenden Sicherheitssystem der Eisenbahn abzielt, um durch adäquate Verbesserungsmaßnahmen aus gleicher Fehlerquelle resultierende neuerliche Unfälle weitestgehend vermeiden zu können, so erlauben entsprechende Untersuchungserkenntnisse doch mitunter einen Rückschluss auf die in rechtlicher Hinsicht zu klärende Schuldfrage. Angesichts dessen besteht die Gefahr einer von unterschiedlichen Interessensgruppen ausgehenden potentiellen Einflussnahme auf den Untersuchungsprozess bzw. auf die hierfür verantwortlichen Personen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Um das Risiko entsprechender Ermittlungsbehinderungen und Interessenskonflikte effektiv reduzieren zu können, schreibt die am 21.06.2004 in Kraft getretene Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit 2004/49/EG vor, eine Untersuchungsstelle einzurichten, welche "organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen [...] sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten," unabhängig ist [2004/49/EG Artikel 21 (1)]. Darüber hinaus muss eine funktionelle Autonomie ohne Einflussmöglichkeiten seitens des Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und der Regulierungsinstitutionen im Eisenbahnsektor gewährleistet sein. Damit die Untersuchungsstelle ihre Aufgaben autark wahrnehmen kann, ist sie mit den hierfür notwendigen Mittel auszustatten. Ihr Personal hat ferner eine Stellung einzunehmen, welche die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. [2004/49/EG Arktikel 21 (2)]
Die vorgenannte EU-Richtlinie 2004/49/EG wurde mit dem fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 sowie der zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 2007 in deutsches Recht überführt. Vor diesem Hintergrund fand gemäß § 5 Abs. 1 f. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) am 20. August 2008 die Einrichtung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) statt. Sie wird durch das beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Bonn angesiedelte Referat LA 15 geleitet und nutzt zur Durchführung entsprechender Untersuchungen die Mitarbeiter der EBA-Untersuchungszentrale, welche der EUB fachlich unmittelbar unterstellt sind [AEG, §5].
Obwohl die Ursachenforschung im Nachgang aufgetretener gefährlicher Ereignisse in erster Linie auf eine Identifizierung etwaiger organisatorischer oder technischer Schwachstellen im bestehenden Sicherheitssystem der Eisenbahn abzielt, um durch adäquate Verbesserungsmaßnahmen aus gleicher Fehlerquelle resultierende neuerliche Unfälle weitestgehend vermeiden zu können, so erlauben entsprechende Untersuchungserkenntnisse doch mitunter einen Rückschluss auf die in rechtlicher Hinsicht zu klärende Schuldfrage. Angesichts dessen besteht die Gefahr einer von unterschiedlichen Interessensgruppen ausgehenden potentiellen Einflussnahme auf den Untersuchungsprozess bzw. auf die hierfür verantwortlichen Personen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Um das Risiko entsprechender Ermittlungsbehinderungen und Interessenskonflikte effektiv reduzieren zu können, schreibt die am 21.06.2004 in Kraft getretene Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit 2004/49/EG vor, eine Untersuchungsstelle einzurichten, welche "organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen [...] sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten," unabhängig ist [2004/49/EG Artikel 21 (1)]. Darüber hinaus muss eine funktionelle Autonomie ohne Einflussmöglichkeiten seitens des Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und der Regulierungsinstitutionen im Eisenbahnsektor gewährleistet sein. Damit die Untersuchungsstelle ihre Aufgaben autark wahrnehmen kann, ist sie mit den hierfür notwendigen Mittel auszustatten. Ihr Personal hat ferner eine Stellung einzunehmen, welche die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. [2004/49/EG Arktikel 21 (2)]
Die vorgenannte EU-Richtlinie 2004/49/EG wurde mit dem fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 sowie der zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 2007 in deutsches Recht überführt. Vor diesem Hintergrund fand gemäß § 5 Abs. 1 f. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) am 20. August 2008 die Einrichtung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (EUB) statt. Sie wird durch das beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Bonn angesiedelte Referat LA 15 geleitet und nutzt zur Durchführung entsprechender Untersuchungen die Mitarbeiter der EBA-Untersuchungszentrale, welche der EUB fachlich unmittelbar unterstellt sind [AEG, §5].
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle aufgetretenen gefährlichen Ereignisse zu melden und haben, ebenso wie jeweils betroffene Eisenbahnverkehrsunternehmen, der EUB die für eine Untersuchung erforderlichen Informationen vollumfänglich zur Verfügung zu stellen [EUV § 2 Abs. 3 und 4].
Aufgaben der EUB
Das Aufgabenspektrum der EUB erstreckt sich in erster Linie auf Untersuchungen schwerer Unfälle im Eisenbahnbetrieb, zu denen sie jeweils einen Untersuchungsbericht fertigt und veröffentlicht. Neben Zugkollisionen und -entgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten fallen unter diese Definition u. a. auch entsprechende gefährliche Ereignisse, welche einen Schaden in Höhe von nicht weniger als zwei Mio. EUR an Fahrzeugen, Infrastruktur oder Umwelt verursachen EUV § 2 Abs. 2]. Darüber hinaus zeichnet sich die EUB ebenfalls für eine Untersuchung von gefährlichen Ereignissen verantwortlich, bei denen "hinreichende Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass sie zu einem schweren Unfall hätten führen können [AEG, § 5 Abs. 1f]. In allen übrigen Fällen, bspw. Störungen oder leichten Unfällen, sind Untersuchungen zur Ursachenbestimmung optional möglich. [Doll12a, S. 27]
Im Rahmen der Ursachenergründung ist die EUB dazu berechtigt, sog. Sicherheitsempfehlungen auszusprechen. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen zielen hierin beschriebene Maßnahmen auf eine zukünftige Verhütung vergleichbar gelagerter Ereignisse ab [2004/49/EG Artikel 23 und 25; EUV § 6]. Ende September eines jeden Jahres wird ferner seitens der EUB turnusgemäß ein Jahresbericht veröffentlicht, welcher sämtliche durchgeführte Untersuchungen und ausgesprochene Sicherheitsempfehlungen beinhaltet.
Das Aufgabenspektrum der EUB erstreckt sich in erster Linie auf Untersuchungen schwerer Unfälle im Eisenbahnbetrieb, zu denen sie jeweils einen Untersuchungsbericht fertigt und veröffentlicht. Neben Zugkollisionen und -entgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten fallen unter diese Definition u. a. auch entsprechende gefährliche Ereignisse, welche einen Schaden in Höhe von nicht weniger als zwei Mio. EUR an Fahrzeugen, Infrastruktur oder Umwelt verursachen EUV § 2 Abs. 2]. Darüber hinaus zeichnet sich die EUB ebenfalls für eine Untersuchung von gefährlichen Ereignissen verantwortlich, bei denen "hinreichende Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass sie zu einem schweren Unfall hätten führen können [AEG, § 5 Abs. 1f]. In allen übrigen Fällen, bspw. Störungen oder leichten Unfällen, sind Untersuchungen zur Ursachenbestimmung optional möglich. [Doll12a, S. 27]
Im Rahmen der Ursachenergründung ist die EUB dazu berechtigt, sog. Sicherheitsempfehlungen auszusprechen. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen zielen hierin beschriebene Maßnahmen auf eine zukünftige Verhütung vergleichbar gelagerter Ereignisse ab [2004/49/EG Artikel 23 und 25; EUV § 6]. Ende September eines jeden Jahres wird ferner seitens der EUB turnusgemäß ein Jahresbericht veröffentlicht, welcher sämtliche durchgeführte Untersuchungen und ausgesprochene Sicherheitsempfehlungen beinhaltet.