Regionalisierung im Schienenpersonenverkehr
Erstellt am: 19.03.2010 | Stand des Wissens: 10.09.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Eines der vier Kernelemente der Bahnreform war die so genannte Regionalisierung. Dabei wurde die Zuständigkeit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zu dem auch der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zählt, zum 1. Januar 1996 vom Bund auf die Länder übertragen.
Mit der Regionalisierung sollte eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Nahverkehr sichergestellt werden (§ 1 RegG). Zu diesem Zweck wurde der ÖPNV umstrukturiert und neu geordnet. Die Einzelheiten der Neuordnung sind im so genannten Regionalisierungsgesetz [RegG] geregelt, das zum 1. Januar 1996 in Kraft trat. Für eine verbesserte Wirtschaftlichkeit sollten die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des ÖPNV unter einer Hand zusammengefasst werden (§ 3 RegG). Die Länder gaben diese Zuständigkeiten teilweise an regionale Organisationen weiter, sodass sich verschiedene Regelungen entwickelten. Die Organisation des Nahverkehrs wurde von den einzelnen Ländern in Nahverkehrsgesetzen geregelt [Kirch99].
Die Finanzierung des ÖPNV erfolgt zum einen durch Fahrgeldeinnahmen, zum wesentlichen Teil aber durch Geldmittel des Bundes. Hierfür wurde das Grundgesetz um den Artikel 106a ergänzt, der den Ländern einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zusichert. Diese sogenannten Regionalisierungsmittel, die die Länder jährlich für die Finanzierung des ÖPNV erhalten, werden maßgeblich aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes gespeist. Hauptsächlich soll damit der SPNV finanziert werden (§ 6 RegG). Die Verteilung der Gelder auf die einzelnen Bundesländer wird im Regionalisierungsgesetz geregelt (§5 RegG).
Die Übertragung der Zuständigkeit für den ÖPNV auf die Länder hatte zur Folge, dass diese nun selbst die "ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung" definieren und den Transportbedarf im ÖPNV selbst ermitteln (§4 RegG).
Mit der Regionalisierung sollte eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Nahverkehr sichergestellt werden (§ 1 RegG). Zu diesem Zweck wurde der ÖPNV umstrukturiert und neu geordnet. Die Einzelheiten der Neuordnung sind im so genannten Regionalisierungsgesetz [RegG] geregelt, das zum 1. Januar 1996 in Kraft trat. Für eine verbesserte Wirtschaftlichkeit sollten die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des ÖPNV unter einer Hand zusammengefasst werden (§ 3 RegG). Die Länder gaben diese Zuständigkeiten teilweise an regionale Organisationen weiter, sodass sich verschiedene Regelungen entwickelten. Die Organisation des Nahverkehrs wurde von den einzelnen Ländern in Nahverkehrsgesetzen geregelt [Kirch99].
Die Finanzierung des ÖPNV erfolgt zum einen durch Fahrgeldeinnahmen, zum wesentlichen Teil aber durch Geldmittel des Bundes. Hierfür wurde das Grundgesetz um den Artikel 106a ergänzt, der den Ländern einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zusichert. Diese sogenannten Regionalisierungsmittel, die die Länder jährlich für die Finanzierung des ÖPNV erhalten, werden maßgeblich aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes gespeist. Hauptsächlich soll damit der SPNV finanziert werden (§ 6 RegG). Die Verteilung der Gelder auf die einzelnen Bundesländer wird im Regionalisierungsgesetz geregelt (§5 RegG).
Die Übertragung der Zuständigkeit für den ÖPNV auf die Länder hatte zur Folge, dass diese nun selbst die "ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung" definieren und den Transportbedarf im ÖPNV selbst ermitteln (§4 RegG).
Die Aufgabenträger müssen die Aufträge zur Erbringung von SPNV-Leistungen grundsätzlich ausschreiben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 hervor. Dies entschied, dass das nationale Recht des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Möglichkeit der Direktvergabe nach der Verordnung [(EG) Nr. 1370/2007] steht [Hand11c][Pooth11]. Bis zu diesem Urteil verzichteten viele Aufgabenträger auf diese Ausschreibungen und vergaben einen Großteil der Verkehrsleistungen im SPNV direkt an die DB Regio AG. Heute dürfen SPNV-Leistungen nur noch in Ausnahmefällen direkt vergeben werden.