EG Richtlinien 95/18 und 95/19 über die Genehmigung von Eisenbahnunternehmen, Zuweisung von Fahrwegkapazität und Berechnung von Wegeentgelten
Erstellt am: 19.03.2010 | Stand des Wissens: 19.01.2017
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zur Konkretisierung der [91/440/EWG] wurden im Jahr 1995 zwei weitere Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie [95/18/EG] über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und [95/19/EG] über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten. Mit dem Recast des ersten Eisenbahnpakets im Jahr 2012 wurd die Richtlinie 95/18/EG durch die Neueinführung der Richtlinie [2012/34/EU] zum 15. Dezember 2012 aufgehoben. Die Richtlinie 95/19/EG wurde bereits mit Einführung des ersten Eisenbahnpakets außer Kraft gesetzt.
Zweck der RL 95/18/EG war die Gewährleistung einer gemeinschaftsweit einheitlichen und diskriminierungsfreien Vergabe von Zugangsrechten für Eisenbahnunternehmen zur Infrastruktur. Die Richtlinie formulierte in den Art. 5 bis 9 bestimmte Zulassungsvoraussetzungen, die ein Eisenbahnunternehmen erfüllen musste. Hierzu zählten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung sowie die Deckung von Haftungsrisiken. Zuständig für die Erteilung und Verwaltung der Genehmigungen waren die Mitgliedsstaaten selbst. Die Gültigkeit der Genehmigungen erstreckte sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union (Art. 1 Abs. 3). Eine Genehmigung allein berechtigte jedoch noch nicht zum Zugang zur Infrastruktur (Art. 4 Abs. 4).
Ziel der RL 95/19/EG war, die diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der neuen Zugangsrechte zur Infrastruktur zu gewährleisten. Hierzu sollte ein gemeinschaftsweit einheitliches System für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Berechnung von Wegeentgelten (Trassenpreise) eingeführt werden. Die Richtlinie 95/19/EG legte lediglich allgemeine Grundsätze für ein solches System fest. Den Mitgliedsstaaten wurde es überlassen, ausführliche Vorschriften für die praktische Umsetzung zu normieren.
Zweck der RL 95/18/EG war die Gewährleistung einer gemeinschaftsweit einheitlichen und diskriminierungsfreien Vergabe von Zugangsrechten für Eisenbahnunternehmen zur Infrastruktur. Die Richtlinie formulierte in den Art. 5 bis 9 bestimmte Zulassungsvoraussetzungen, die ein Eisenbahnunternehmen erfüllen musste. Hierzu zählten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung sowie die Deckung von Haftungsrisiken. Zuständig für die Erteilung und Verwaltung der Genehmigungen waren die Mitgliedsstaaten selbst. Die Gültigkeit der Genehmigungen erstreckte sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union (Art. 1 Abs. 3). Eine Genehmigung allein berechtigte jedoch noch nicht zum Zugang zur Infrastruktur (Art. 4 Abs. 4).
Ziel der RL 95/19/EG war, die diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der neuen Zugangsrechte zur Infrastruktur zu gewährleisten. Hierzu sollte ein gemeinschaftsweit einheitliches System für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Berechnung von Wegeentgelten (Trassenpreise) eingeführt werden. Die Richtlinie 95/19/EG legte lediglich allgemeine Grundsätze für ein solches System fest. Den Mitgliedsstaaten wurde es überlassen, ausführliche Vorschriften für die praktische Umsetzung zu normieren.