Das Eisenbahnregulierungsgesetz
Erstellt am: 19.03.2010 | Stand des Wissens: 10.09.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Das Eisenbahnregulierungsgesetz [EREgG] hat die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung [EIBV] zum 2. September 2016 außer Kraft gesetzt.
Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung enthielt bereits Regelungen über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung trat am 1. August 2005 in Kraft. Damit wurden die Vorgaben der Richtlinien [2001/12/EG], [2001/13 EG] und [2001/14/EG] (erstes Eisenbahnpaket) in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich wurde am 7. Juli 2016 vom Bundestag und am 8. Juli vom Bundesrat beschlossen und trat zum 2. September 2016 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die EU Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich setzt im Artikel 1 das Eisenbahnregulierungsgesetz in Kraft und ändert das Allgemeine Eisenbahngesetz in Artikel 2.
Das Eisenbahnregulierungsgesetz regelt nach § 1 die "Struktur der Eisenbahnen, den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sowie die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen".
Mit der Regulierung des Eisenbahnsektors sind die folgenden Ziele verbunden (§3 Eisenbahnregulierungsgesetz):
- Die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen;
- Die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher;
- Die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und - verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen;
- Die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes und
- Die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur.
In Kapitel 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes wird die Entwicklung des Eisenbahnsektors beschrieben. Insbesondere müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Besitz des Bundes unabhängig sein, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden und eine getrennte Rechnungslegung aufweisen. Betreiber von Schienenwegen müssen rechtlich und organisatorisch von EVUs getrennt sein. Ähnliche Regelungen betreffen Betreiber von Serviceeinrichtungen. Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen müssen für Zugangsberechtigte zu angemessenen und transparenten Bedingungen zugänglich sein. Ausnahmen gelten teilweise für Betreiber von Werksbahnen.
In Kapitel 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes werden die Entgelte der Schienenwege und deren Kapazitäten geregelt. Nach § 25 Eisenbahnregulierungsgesetz werden die Entgelte mithilfe einer Anreizregulierung für eine bestimmte Regulierungsperiode festgelegt. Die Entgelte werden als Obergrenze in Euro pro Kilometer Trasse von der Bundesnetzagentur ex ante genehmigt. Sie dürfen ähnlich denen für Serviceeinrichtungen die Erbringungskosten inklusive eines angemessenen Gewinns nicht überschreiten. Nachlässe auf Entgelte dürfen nur nach gewissen Vorgaben gewährt werden.
In Bezug auf die Trassenentgelte gab es insbesondere in Bezug auf § 37 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Kritik. Das Gesetz koppelt die Steigerung der Entgelte für den von den Ländern finanzierten Schienenpersonennahverkehr an die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel. Dies kann gegebenenfalls zu einer Finanzierungslücke beziehungsweise zu höheren Netznutzungskosten für den Schienenpersonenfernverkehr und den Schienengüterverkehr führen und somit den Wettbewerb in diesen Märkten schwächen. Neben der Entflechtung der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Regelung der Netznutzungsentgelte werden im Eisenbahnregulierungsgesetz die Rechte der Bundesnetzagentur ausgeweitet.
In Kapitel 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde und deren Befugnisse im Rahmen der Überwachung des Verkehrsmarktes definiert. EVUs haben der Regulierungsbehörde über diverse Punkte Bericht abzulegen. Die Behörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zusammen mit dem Gutachten der Monopolkommission einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. In gewissem Rahmen tauscht sich die Regulierungsbehörde mit anderen Institutionen innerhalb der Europäischen Union aus. Zur Beschlussfassung setzt die Behörde Beschlusskammern ein.