Nationale Förderinstrumente für den Kombinierten Verkehr
Erstellt am: 17.02.2010 | Stand des Wissens: 06.11.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Technische Universität Hamburg, Institut für Logistik und Unternehmensführung, Prof. Dr. Dr. h.c. W. Kersten
Die direkte Förderung des Kombinierten Verkehrs auf nationaler Ebene liegt vor allem in der Verantwortung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Die Gewährung von finanziellen und anderen Anreizen ist wegen der zusätzlichen Kosten aufgrund des Umschlags in den Terminals erforderlich. Um diese systembedingten Wettbewerbsnachteile gegenüber dem durchgehenden Straßengüterverkehr zu reduzieren, werden fiskal- und ordnungspolitische Maßnahmen mittels Förderrichtlinie und entsprechender allgemeiner Gestaltung der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen umgesetzt.
Im Bereich der ordnungs- und steuerpolitischen Erleichterungen wird der Kombinierte Verkehr durch folgende Regelungen unterstützt:
Im Bereich der ordnungs- und steuerpolitischen Erleichterungen wird der Kombinierte Verkehr durch folgende Regelungen unterstützt:
- ein erhöhtes Gesamtgewicht von 44 Tonnen im Vor- und Nachlauf auf der Straße (Teil 3 § 34 StVZO),
- Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen und vom Ferienfahrverbot (§ 30 StVO),
- die Anrechnung der vom Fahrer bei der rollenden Landstraße im Zug verbrachten Zeit auf die tägliche Ruhezeit (VO Nr. 3820/85/EWG Abschnitt V Art. 7.4),
- Befreiung der ausschließlich im Vor- und Nachlauf eingesetzten Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 9a KraftStG),
- Rückerstattung der Kfz-Steuer bei der Rollenden Landstraße (§ 4 Nr. 1 und 2 KraftStG).
In Übereinstimmung mit den im Aktionsplan Güterverkehr und Logistik [BMVI17e] benannten Maßnahmen werden Aus- und Neubau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs gefördert. Die Modalitäten regelt eine vom BMVI erarbeitete Richtlinie, die das Ziel verfolgt, eine Umschlagkapazität von circa 850.000 Ladeeinheiten zu erreichen. Die derzeit gültige Fassung ist auf den 04. Januar 2017 datiert und bis 31.12.2021 gültig [BMVI17ac]. Zuwendungsvoraussetzungen sind unter anderem der diskriminierungsfreie Zugang und der Nachweis eines entsprechenden Umschlagaufkommens sowie genügend vorhandenes Kapital. Trimodale Anlagen, die Schiene, Wasserwege und Straße verknüpfen, werden bevorzugt berücksichtigt. Zwischen 1998 und 2010 wurden nach Angaben des Eisenbahn-Bundesamtes mit Unterstützung der Bundesregierung 40 Terminalstandorte für eine Investitionssumme von 400 Millionen Euro neu gebaut oder erweitert und dadurch der Umschlag von etwa 2,5 Millionen Ladeeinheiten ermöglicht [Sonn10, S. 13]. Von 2012 bis 2017 stellte der Bund jährlich 92 Millionen Euro Haushaltsmittel für den Ausbau von KV-Terminals zur Verfügung, davon flossen allerdings nur 42% ab, mit rückläufiger Tendenz [Hein18b].
Ohne die Förderung mit Bundesmitteln müssten die Terminalbetreiber - wie in europäischen Nachbarländern üblich - Umschlagentgelte in der Größenordnung von 26 bis 31 Euro ansetzen. Durch die Unterstützung sollen Umschlagpreise von circa 20 bis 25 Euro pro Ladeeinheit realisierbar sein [BMVI17av, S. 13].
Bis Ende 2021 unterstützte die Bundesregierung die Anschaffung von fabrikneuen Lkw, die die Anforderungen der Abgasstufe Euro VI erfüllten oder elektro- bzw. wasserstoffbetrieben waren, mit bis zu 15.000 Euro, wenn gleichzeitig ein alter Lkw der Abgasstufen Euro 0 bis Euro V/EEV verschrottet wurde. Überdies wurde ein Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie gewährt [BMDV22d].
Am 23. November 2022 wurde die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom Bund beschlossen. Gefördert werden der Neu- und Ausbau sowie der Ersatz bestehender Anlagen. Investoren können bis zu 80% der Investitionskosten als Zuschuss erhalten, wenn die förderfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro betragen. Die Fördermittel werden bis 31. Dezember 2026 vergeben [BMDV24h].
Ohne die Förderung mit Bundesmitteln müssten die Terminalbetreiber - wie in europäischen Nachbarländern üblich - Umschlagentgelte in der Größenordnung von 26 bis 31 Euro ansetzen. Durch die Unterstützung sollen Umschlagpreise von circa 20 bis 25 Euro pro Ladeeinheit realisierbar sein [BMVI17av, S. 13].
Bis Ende 2021 unterstützte die Bundesregierung die Anschaffung von fabrikneuen Lkw, die die Anforderungen der Abgasstufe Euro VI erfüllten oder elektro- bzw. wasserstoffbetrieben waren, mit bis zu 15.000 Euro, wenn gleichzeitig ein alter Lkw der Abgasstufen Euro 0 bis Euro V/EEV verschrottet wurde. Überdies wurde ein Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie gewährt [BMDV22d].
Am 23. November 2022 wurde die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom Bund beschlossen. Gefördert werden der Neu- und Ausbau sowie der Ersatz bestehender Anlagen. Investoren können bis zu 80% der Investitionskosten als Zuschuss erhalten, wenn die förderfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro betragen. Die Fördermittel werden bis 31. Dezember 2026 vergeben [BMDV24h].