Betriebliche Aspekte größerer Fahrzeuge im ÖPNV
Erstellt am: 10.06.2008 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Beim Einführen größerer Fahrzeugen sind einige betriebliche Aspekte zu beachten. Neben eventuellen Anpassungsmaßnahmen an der Strecke und den Haltestestellen sind Maßnahmen am Betriebshof, in dem die Fahrzeuge abgestellt werden, und in der Werkstatt unumgänglich. Die Hallen müssen eine entsprechende Länge aufweisen und, zumindest beim Einsatz von Doppelgelenkbussen, die Möglichkeit der Durchfahrt bieten. Die Werkstattgruben müssen der entsprechenden Fahrzeuglänge angepasst werden. [Warn07]
Beim Betrieb von Anhängergespannen sind Abstellmöglichkeiten für den Anhänger vorzuhalten. Diese sollten möglichst derart gestaltet sein, dass der Anhänger vor Vandalismusschäden geschützt ist und das An- und Abkuppeln vom Fahrer selbst durchgeführt werden kann. [Deut07]
Im innerstädtischen Verkehr spielt die Höchstgeschwindigkeit der Busse nur eine geringere Rolle, weil der Haltestellenabstand in der Regel nur wenige hundert Meter lang ist. Nichtsdestotrotz sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass Kraftomnibusse mit Anhängern oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 Kilometer pro Stunde nicht überschritten werden darf. [StVO §18 (5)]
Für den Betrieb der meisten größeren Fahrzeuge sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich, an die zumeist Auflagen geknüpft sind. Dazu gehört eine Schulung des Fahr- und Werkstattpersonals. Es ist eine ausreichende Zahl an Fahrern zu schulen, um den Dienstplan flexibel gestalten zu können. Bei der Kalkulation der Kosten sind die Schulungen zu berücksichtigen. [Deut07; Krich06; ASEAG07]
Beim Betrieb von Anhängergespannen sind Abstellmöglichkeiten für den Anhänger vorzuhalten. Diese sollten möglichst derart gestaltet sein, dass der Anhänger vor Vandalismusschäden geschützt ist und das An- und Abkuppeln vom Fahrer selbst durchgeführt werden kann. [Deut07]
Im innerstädtischen Verkehr spielt die Höchstgeschwindigkeit der Busse nur eine geringere Rolle, weil der Haltestellenabstand in der Regel nur wenige hundert Meter lang ist. Nichtsdestotrotz sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass Kraftomnibusse mit Anhängern oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 Kilometer pro Stunde nicht überschritten werden darf. [StVO §18 (5)]
Für den Betrieb der meisten größeren Fahrzeuge sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich, an die zumeist Auflagen geknüpft sind. Dazu gehört eine Schulung des Fahr- und Werkstattpersonals. Es ist eine ausreichende Zahl an Fahrern zu schulen, um den Dienstplan flexibel gestalten zu können. Bei der Kalkulation der Kosten sind die Schulungen zu berücksichtigen. [Deut07; Krich06; ASEAG07]
Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gibt es bezüglich der Fahrgäste stets tageszeitabhängige Nachfrageschwankungen. Die Stadt Stuttgart hat schon seit längerem erhebliche Probleme mit der Feinstaubbelastung. Deshalb appelliert die baden-württembergische Landeshauptstadt an Tagen mit besonders hohen Messwerten an die Bevölkerung, auf den ÖPNV umzusteigen. Dadurch steigt bei den Verkehrsunternehmen das Verkehrsaufkommen, wodurch ein flexibler Einsatz größerer Verkehrsmittel sinnvoll ist. Da in der Hauptverkehrszeit zwischen sieben und acht Uhr die Fahrzeuge bereits an normalen Werktagen sehr voll sind, empfiehlt der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart auf seiner Internetplatform den Pendlern entweder vor sieben oder nach acht Uhr den ÖPNV zu nutzen.