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Beteiligte beim Einführen größerer Fahrzeugen im ÖPNV

Erstellt am: 06.06.2008 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Bei der Einführung von "großen" Fahrzeugen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gibt es mehrere Beteiligte, auch weil die Fahrzeuge den Regelungen der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) nicht entsprechen.

Die Initiative zum Einführen von Großraumfahrzeugen im ÖPNV geht in der Regel auf das örtliche Verkehrsunternehmen zurück. Hauptsächlich sprechen wirtschaftliche Gründe für die Einführung von überlangen Fahrzeugen auf hochbelasteten Achsen. Auf Strecken mit schwankendem Verkehrsaufkommen mit teilweise sehr hohen Belastungen kann ein Anhängerzug in Frage kommen.

Für einen zuverlässigen Betrieb ist die Akzeptanz von Seiten des Fahrpersonals wesentlich. Diese vermögen ein frühzeitiges Einbeziehen, technische Unterstützungen und eine Schulung erheblich zu fördern. Ebenfalls zu fördern sind die Werkstattmitarbeiter, auf die durch die längeren und zugleich unbekannten Fahrzeuge neue Arbeiten zukommen.
Da die betrachteten Fahrzeuge aufgrund ihrer Länge oder wegen des Einsatzes eines Anhängers nicht den derzeitigen gesetzlichen Regelungen entsprechen, ist von der jeweiligen zuständigen Behörde (dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt; in Hamburg ist die Innenbehörde, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung zuständig) eine Ausnahmegenehmigung, die zumeist mit Auflagen verbunden ist, einzuholen. Diese Auflagen umfassen z. B. Fahrerschulungen und Sicherheitsprüfungen. [Deut07; Marah06]

Schließlich müssen die Fahrzeuge aber auch von den Kunden akzeptiert werden. Bei Kundenbefragungen in Aachen (Doppelgelenkbusse) und Leichlingen (Anhängerzüge) sind im regelmäßigen Linienbetrieb keine Akzeptanzprobleme und Sicherheitsbedenken bei den Befragten festgestellt worden. [BUW06, Deut07]
Die Finanzierung muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Gerade die Anschaffungskosten bei den Fahrzeugen oder auch Neu- und Umbauarbeiten an der Infrastruktur, wie beispielsweise an den Haltestellen oder in den Betriebshöfen, lassen die Kosten steigen. Von Seiten der Aufgabenträger oder der Politik könnten zusätzliche finanzielle Unterstützungen möglich sein.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Größere Fahrzeuge im ÖPNV (Stand des Wissens: 22.06.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?266847
Literatur
[BUW06] o.A. Fahrgastbefragung zum Einsatz von Doppelgelenkbussen bei der ASEAG in Aachen, 2006
[Deut07] Deutsch, Volker, Obering. Dr.-Ing., Hüttebräucker, Udo Mini-Buszug in Leichlingen - Erfahrungen und eine erste Bilanz, veröffentlicht in Der Nahverkehr, Ausgabe/Auflage 12/2007, 2007
[Marah06] Marahrens, Wolfgang, Dipl.-Ing., Landsberger, Klaus, Dipl.-Ing. Großraumbusse auf der Hamburger MetroBus-Linie 5, veröffentlicht in stadtverkehr, Ausgabe/Auflage 2/06, 2006
Rechtsvorschriften
[StVZO] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Glossar
Aufgabenträger
Aufgabenträger bestellen bei den Verkehrsunternehmen die im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Nahverkehrsleistungen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und dem straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Im SPNV sind seit Bahnreform und ÖPNV-Regionalisierung im Jahr 1995/96 anstelle des Bundes die Länder für die Planung, Organisierung und Finanzierung verantwortlich. In einigen Ländern sind die Aufgabenträger für das gesamte Land zuständig, wie in Bayern, in anderen betreuen sie regional abgegrenzte Gebiete, wie in Nordrhein-Westfalen. Teilweise wird die Aufgabenträgerschaft den Verkehrsverbünden zugewiesen, wie in Hessen.
Die Aufgabenträgerfunktion für den straßengebundenen ÖPNV ist den Landkreisen oder kreisfreien Städten zugeordnet.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Verkehrsaufkommen Das Verkehrsaufkommen beschreibt die Anzahl der zurückgelegten Wege, beförderten Personen oder Güter pro Zeiteinheit. Im Unterschied dazu bezieht sich das spezifische Verkehrsaufkommen auf zurückgelegte Wege und beschreibt die mittlere Anzahl der Ortsveränderungen pro Person und Zeiteinheit.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?266300

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 21:53:03