Betrieb als Qualitätsindikator im Luftverkehr
Erstellt am: 23.02.2008 | Stand des Wissens: 22.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Der Betrieb als Qualitätsindikator umfasst im Luftverkehr neben dem eigentlichen Flugbetrieb sämtliche Prozesse und Dienstleistungen sowie deren betriebliche Maßnahmen, die für einen sicheren und zuverlässigen operativen Luftverkehrsbetrieb notwendig sind sowie zu einem größeren Komfort und zur Kundenzufriedenheit beitragen. Im Jahr 2002 erschien für den Dienstleistungsbereich im öffentlichen Personenverkehr mit der europäischen Norm EN 13816 ein administratives Instrument, mit welchem die Servicequalität im Sinne eines Oberbegriffes für alle Qualitätsanforderungen innerhalb des Verkehrswesens beurteilt werden kann. Die Dienstleistungsqualität wird über Qualitätskriterien, die jeweils aus drei differenzierter beschriebenen Detaillierungsebenen bestehen, beschrieben. Kennzahlen zur Aufnahme qualitativer Größen im Luftverkehrsbetrieb sind beispielsweise die Kundenzufriedenheit und zur Messung quantitativer Größen beispielsweise die Pünktlichkeit [Maur06].
Betriebliche Maßnahmen und Kriterien sowie darauf einflussnehmende Systeme, die einer qualitativen Betrachtung im Luftverkehr aus Kundensicht unterzogen werden können, umfassen unter Einbezug der europäischen Norm für den öffentlichen Personenverkehr EN 13816, die Qualitätskriterien Information (vergleiche Bericht zur Flugberatung - Aeronautical Information Service (AIS)), Zeit, Komfort und Kundenbetreuung sowie auch die nachfolgenden Zielbereiche [BeBe03]:
Die Verfügbarkeit im Luftverkehr beschreibt das Flugangebot sowie das Maß, mit welchem das System bestimmte Anforderungen innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes erfüllt. Diese Systemeigenschaft gilt als Qualitätskriterium und ist abhängig von administrativen, materiellen und personellen Infrastrukturelementen, die durch die Kapazität des Luftraums, der Landebahn und der Abfertigungsanlagen im Luftverkehrssystem beschränkt werden (vergleiche dazu auch: Flugplanung, Vorbereitung, Kapazitätsuntersuchungen an Flughäfen, Flughafenwahl sowie Einzugsgebiete).
Die Zugänglichkeit beziehungsweise Barrierefreiheit im Luftverkehr sind Kriterien zur Beurteilung der Infrastruktureinrichtungen, die zur Durchführung des Passagiertransports notwendig sind sowie zum Komfort und zur Kundenzufriedenheit beitragen. Diese Einrichtungen müssen von jedem Menschen unabhängig von einer eventuell vorhandenen Mobilitätseinschränkung genutzt werden können. Mit der Verordnung (EG) 1107/2006 wurden am 26. Juli 2008 die Rechte dieser Flugreisenden gestärkt. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind verpflichtet bei der Vorbereitung und Durchführung der Flugreise mit Unterstützungs- und Informationsleistungen behilflich zu sein [BMVBS08b].
Umwelteinflüsse als Qualitätskriterium haben großen Einfluss auf betriebliche Maßnahmen des Luftverkehrs. Neben lärm- und schadstoffreduzierten An- und Abflugverfahren wird unter anderem untersucht, inwieweit der Rollverkehr am Flughafen reduziert werden kann. Durch stetige Technologieverbesserungen und novellierte Lärmschutzbestimmungen wird dem Luftverkehrswachstum und dem reduzierten Einsatz lärmintensiver Antriebe Rechnung getragen.
Der Qualitätsindikator Sicherheit im Luftverkehrsbetrieb gilt als das entscheidende Kriterium in der Luftfahrt. Deshalb wurden auf internationaler Ebene durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO einheitliche Richtlinien festgelegt, auf denen die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten basiert. Für den Luftverkehrsbetrieb sind auf internationaler Ebene die Anhänge (Annexe) 1 bis 8 sowie 10 bis 12 sowie 17 und 18 relevant. Diese wurden in nationale Verordnungen und Gesetze umgesetzt [Mens13a, S. 158ff.].
Betriebliche Maßnahmen und Kriterien sowie darauf einflussnehmende Systeme, die einer qualitativen Betrachtung im Luftverkehr aus Kundensicht unterzogen werden können, umfassen unter Einbezug der europäischen Norm für den öffentlichen Personenverkehr EN 13816, die Qualitätskriterien Information (vergleiche Bericht zur Flugberatung - Aeronautical Information Service (AIS)), Zeit, Komfort und Kundenbetreuung sowie auch die nachfolgenden Zielbereiche [BeBe03]:
Die Verfügbarkeit im Luftverkehr beschreibt das Flugangebot sowie das Maß, mit welchem das System bestimmte Anforderungen innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes erfüllt. Diese Systemeigenschaft gilt als Qualitätskriterium und ist abhängig von administrativen, materiellen und personellen Infrastrukturelementen, die durch die Kapazität des Luftraums, der Landebahn und der Abfertigungsanlagen im Luftverkehrssystem beschränkt werden (vergleiche dazu auch: Flugplanung, Vorbereitung, Kapazitätsuntersuchungen an Flughäfen, Flughafenwahl sowie Einzugsgebiete).
Die Zugänglichkeit beziehungsweise Barrierefreiheit im Luftverkehr sind Kriterien zur Beurteilung der Infrastruktureinrichtungen, die zur Durchführung des Passagiertransports notwendig sind sowie zum Komfort und zur Kundenzufriedenheit beitragen. Diese Einrichtungen müssen von jedem Menschen unabhängig von einer eventuell vorhandenen Mobilitätseinschränkung genutzt werden können. Mit der Verordnung (EG) 1107/2006 wurden am 26. Juli 2008 die Rechte dieser Flugreisenden gestärkt. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind verpflichtet bei der Vorbereitung und Durchführung der Flugreise mit Unterstützungs- und Informationsleistungen behilflich zu sein [BMVBS08b].
Umwelteinflüsse als Qualitätskriterium haben großen Einfluss auf betriebliche Maßnahmen des Luftverkehrs. Neben lärm- und schadstoffreduzierten An- und Abflugverfahren wird unter anderem untersucht, inwieweit der Rollverkehr am Flughafen reduziert werden kann. Durch stetige Technologieverbesserungen und novellierte Lärmschutzbestimmungen wird dem Luftverkehrswachstum und dem reduzierten Einsatz lärmintensiver Antriebe Rechnung getragen.
Der Qualitätsindikator Sicherheit im Luftverkehrsbetrieb gilt als das entscheidende Kriterium in der Luftfahrt. Deshalb wurden auf internationaler Ebene durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO einheitliche Richtlinien festgelegt, auf denen die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten basiert. Für den Luftverkehrsbetrieb sind auf internationaler Ebene die Anhänge (Annexe) 1 bis 8 sowie 10 bis 12 sowie 17 und 18 relevant. Diese wurden in nationale Verordnungen und Gesetze umgesetzt [Mens13a, S. 158ff.].