Lärm als Qualitätsmerkmal des ÖV
Erstellt am: 04.10.2007 | Stand des Wissens: 21.10.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Der Lärm eines öffentlichen Verkehrsmittels ist einerseits für den Kunden und andererseits für den Anlieger, und damit die Öffentlichkeit, wesentlich. Den Kunden interessiert in erster Linie der Lärm innerhalb des Fahrzeuges, den Anlieger die Lärmemission des Gesamtsystems. Letztere entscheidet zunehmend über die Akzeptanz des Systems an sich.
Während die geräuschseitigen Qualitätsanforderungen an Kraftfahrzeuge seit drei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen sind, müssen Hersteller von Schienenfahrzeugen und (Eisenbahn-)Verkehrsunternehmen mit diesem Thema noch sensibler umgehen. Die lange Nutzungsdauer von Schienenfahrzeugen wird die bereits heute erkennbare Schere im Umweltvergleich zwischen Bahn- und Straßenverkehr künftig noch weiter öffnen [Blüm02].
Moderne Nahverkehrszüge sichern den Kunden dagegen ein hohes Qualitätsniveau zu. Sowohl bei diesel-elektrischem, diesel-mechanischem, diesel-hydraulischem und rein elektrischem Antrieb ist der Motorenlärm für die Fahrgäste kaum zu hören.
Bei Kraftomnibussen können Lärm-Fahrzeugstandards wie folgt gestaltet werden:
Während die geräuschseitigen Qualitätsanforderungen an Kraftfahrzeuge seit drei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen sind, müssen Hersteller von Schienenfahrzeugen und (Eisenbahn-)Verkehrsunternehmen mit diesem Thema noch sensibler umgehen. Die lange Nutzungsdauer von Schienenfahrzeugen wird die bereits heute erkennbare Schere im Umweltvergleich zwischen Bahn- und Straßenverkehr künftig noch weiter öffnen [Blüm02].
Moderne Nahverkehrszüge sichern den Kunden dagegen ein hohes Qualitätsniveau zu. Sowohl bei diesel-elektrischem, diesel-mechanischem, diesel-hydraulischem und rein elektrischem Antrieb ist der Motorenlärm für die Fahrgäste kaum zu hören.
Bei Kraftomnibussen können Lärm-Fahrzeugstandards wie folgt gestaltet werden:
- Alle Neufahrzeuge der Klasse
- Alle Neufahrzeuge der Klasse >150 kW müssen einen Fahrgeräuschprüfwert von 77 dB (A) einhalten.
- Alle Fahrzeuge der Fahrzeugflotte sind ausschließlich mit rollwiderstandsarmen und lärmarmen Reifen auszustatten. [Eich05]
Dessen ungeachtet setzen Verkehrsunternehmen nach wie vor Altfahrzeuge eine, deren Fahrgeräusche oberhalb 80 dB (A) liegen. Zur Reduzierung der Lärmbelästigung bei Standzeiten an Endhaltestellen sind Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2004 mit einer Standheizung oder vergleichbaren Heizmöglichkeiten auszurüsten [Walc02].
Bei Straßenbahnen, O-Bussen und Elektrobussen liegt das Lärmniveau deutlich unter dem von dieselgetriebenen Fahrzeugen [VDV07b].
Im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) müssen die Fahrzeuge im Busbetrieb zur Reduktion der Fahrgeräusche grundsätzlich über eine Motorraumkapselung verfügen. Ist dies bauartbedingt nicht möglich, so wird zur Fahrgeräuschdämmung eine Begrenzung auf 80 dB (A) (DIN ISO 362 und DIN ISO 5130) festgelegt [Walc02].
Bei Straßenbahnen, O-Bussen und Elektrobussen liegt das Lärmniveau deutlich unter dem von dieselgetriebenen Fahrzeugen [VDV07b].
Im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) müssen die Fahrzeuge im Busbetrieb zur Reduktion der Fahrgeräusche grundsätzlich über eine Motorraumkapselung verfügen. Ist dies bauartbedingt nicht möglich, so wird zur Fahrgeräuschdämmung eine Begrenzung auf 80 dB (A) (DIN ISO 362 und DIN ISO 5130) festgelegt [Walc02].