Schwertransporte in Deutschland
Erstellt am: 19.07.2007 | Stand des Wissens: 03.01.2024
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Technische Universität Hamburg, Institut für Logistik und Unternehmensführung, Prof. Dr. Dr. h.c. W. Kersten
In Deutschland sind die Maße sowie die zulässigen Gewichte und Achslasten für Lkw und ihre Anhänger und Auflieger in der StVZO Paragraph 32 und 34 festgelegt. Unter Schwertransporten werden diejenigen Transporte zusammengefasst, deren Abmessungen und/oder Gewichte nicht den Vorschriften dieser StVZO; [StVZO12] entsprechen und somit besonderen technischen, technologischen Sicherheitsbedürfnissen unterliegen. Der Begriff Schwertransporte bezieht sich nicht nur auf das Gewicht des Fahrzeugs. Werden nur die Abmessungen überschritten, nicht aber das zulässige Gesamtgewicht, so spricht man auch von Spezial-, Großraum- oder Langtransporten, analog spricht man auch von Schwerlasttransporten, wenn das zulässige Gesamtgewicht überschritten wird [VeSc01, S. 4f.; Huse99].
Die Transporte müssen von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden (§ 70 StVZO). In der Regel werden Straßenschwertransporte mit Zugmaschinen und entsprechenden Aufliegern und Anhängern durchgeführt. Darüber hinaus existieren spezielle Sonderkonstruktionen. Die verwendeten Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen müssen behördlich genehmigt werden, um eine Betriebserlaubnis (auf Dauer oder nur für einzelne Transporte) zu erhalten. Voraussetzung für die Genehmigung von Schwertransporten auf der Straße ist, dass das "Transportgut nicht oder nur mit unzumutbaren Kosten geteilt werden kann, um 'normal' transportiert zu werden" [VeSc01]. Zudem werden Genehmigungen nur erteilt, wenn das Transportgut nicht (oder nur zu unzumutbaren Kosten) mit der Eisenbahn oder dem Binnenschiff transportiert werden kann. Dafür sind der jeweiligen Genehmigungsbehörde entsprechende Negativbescheinigungen vorzulegen.
Zuständig für die Genehmigung der Transporte ist in der Regel die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, beziehungsweise Firmensitz hat ([siehe dazu § 47 StVO]) Die Genehmigungspraxis und die dazugehörigen Vorschriften sind in den einzelnen deutschen Bundesländern unterschiedlich. Die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen werden an alle zuständigen Straßenbaubehörden zur Anhörung weitergeleitet. Anschließend werden die Auflagen für die konkrete Transportdurchführung festgelegt, wie zum Beispiel Fahrzeitbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, private Begleitfahrzeuge (BF2/BF3) oder Polizeibegleitung. Weitere Transportauflagen oder Bedingungen sind der Fachliteratur zu entnehmen [Osth07]. Der Genehmigungsprozess dauert mindestens eine Woche, dieser kann bei schwierigeren Genehmigungen bis zu zwölf Wochen brauchen [RuMa23]. Daher wird eine Vereinheitlichung und Beschleunigung der Genehmigungsprozesse gefordert [Jong11; FDB18, S. 1].